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Sozialversicherung: Keine Doppelbelastung für konzerninternen GmbH-Geschäftsführer

12.12.2018 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt

In Konzernen ist es üblich, dass Dienstnehmer von Konzerngesellschaften (Überlassergesellschaft) an andere Konzerngesellschaften (Beschäftigergesellschaft) überlassen werden. Diese Praxis wurde in der Vergangenheit auch für Geschäftsführer von Konzerngesellschaften angewendet. Der überlassene Dienstnehmer wurde in diesem Fall zum Geschäftsführer der Beschäftigergesellschaft bestellt. Ein eigener Arbeitsvertrag mit dem überlassenen Geschäftsführer wurde regelmäßig nicht geschlossen, da der Geschäftsführer nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis mit der Überlassergesellschaft stand. Der Geschäftsführer erhielt sein Entgelt unverändert von der Überlassergesellschaft. Die Beschäftigergesellschaft ersetzte der Überlassergesellschaft den finanziellen Aufwand.

In der Vergangenheit führte lediglich die Überlassergesellschaft als arbeitsvertragliche Arbeitgeberin Sozialversicherungsabgaben ab, da nur diese als Dienstgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn angesehen wurde.

In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2017 entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass eine Beschäftigergesellschaft hinsichtlich des von ihrer Alleingesellschafterin überlassenen Geschäftsführers (ebenfalls) Sozialversicherungsabgaben zu leisten hat, da sie sozialversicherungsrechtlich auch sie als Dienstgeberin anzusehen ist. Dies obwohl kein arbeitsvertragliches Verhältnis zwischen ihr und dem Geschäftsführer bestand.

Der VwGH begründete seine Entscheidung damit, dass bei Leiharbeitsverhältnissen zwar grundsätzlich von der sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebereigenschaft des Überlassers auszugehen ist, dieser Grundsatz jedoch nicht auf Fälle anwendbar ist, in denen der Dienstnehmer die Funktion des Geschäftsführers ausübt, da die Beschäftigergesellschaft durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer ein direktes Recht auf die Arbeitsleistung des Geschäftsführers erwirbt. Mit Bezug auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach die zur Organfunktion (Geschäftsführerstellung) hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen fehlen, ging der VwGH durch die Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit bei der Beschäftigergesellschaft von der Annahme einer Offerte zum Abschluss eines Anstellungsvertrags und somit von der Begründung eines (weiteren) Dienstverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus.

Dienstnehmer von Konzerngesellschaften, die in anderen Konzerngesellschaften als Geschäftsführer bestellt waren, mussten aufgrund dieser Rechtsprechung nunmehr bei den jeweiligen Konzerngesellschaften zur Sozialversicherung angemeldet werden. Dadurch kam es zu einer Doppelbelastung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat nunmehr einen Abänderungsantrag zur Novellierung des ASVG gestellt. Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass bei der konzerninternen Überlassung von Arbeitskräften die Beschäftigergesellschaft nicht als sozialversicherungsrechtliche Dienstgeberin gilt und es sozialversicherungsrechtlich somit nur einen Dienstgeber gibt.

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt