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Die arbeitsrechtliche Gefahr eines Aprilscherzes

01.04.2021 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt

Ein lustig gemeinter Aprilscherz am Arbeitsplatz kann für Arbeitnehmer zu ernsten Konsequenzen führen, wenn der Vorfall – sicherlich entgegen der Intention des Scherzbolds -  die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich bereits mit einem entsprechenden Vorfall und der Frage, ob ein Aprilscherz einen Entlassungsgrund verwirklicht, beschäftigt (OGH 15.6.1976, 4 Ob 51/76).

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Vertrauensunwürdig macht sich der Arbeitnehmer dann, wenn für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen durch die Handlung des Arbeitnehmers gefährdet sind. Bereits fahrlässiges Handeln kann den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklichen.

Der OGH hat sich in Bezug auf Aprilscherze in der Vergangenheit bereits mit einem Fall beschäftigt, bei dem ein leitender Angestellte einer österreichischen Versicherungsagentur bei der ausländischen Zentrale der Versicherung ein Schiffsunglück mit einer versicherten Yacht auf der Donau, woraus sich eine Naturkatastrophe ereignet haben soll, gemeldet hat. Die Meldungen lauteten auszugsweise wie folgt: „Die Anballung von Booten trieb in den Hafendamm der Reichsbrücke. Zwei im Einsatz befindliche Rettungshubschrauber stießen vor Verwirrung zusammen. Rauchwolken haben den Flughafen außer Betrieb gesetzt“. Weiters berichtete der Arbeitnehmer: „brennende Ölstäbe auf steigendem Hochwasser“. 

Diese Meldungen waren vom Arbeitnehmer zwar als Aprilscherz gemeint; der humoristische Effekt blieb bei seinem Arbeitgeber jedoch aus, sodass dieser die Entlassung aussprach.

Das Erstgericht befand die Entlassung zwar als nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht sah die Entlassung jedoch als gerechtfertigt an, da sich der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten vertrauensunwürdig gemacht habe. Der OGH entschied letztlich, dass aufgrund der leitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zwar ein strengerer Maßstab an das Verhalten angelegt werden muss, es sich bei dem Vorfall jedoch um eine einmalige Entgleisung handelte, die die Entlassung des Arbeitnehmers nicht rechtfertigt. In seiner Begründung stellte der OGH unter anderem auf den übertriebenen Wortlaut der Meldungen ab, sodass es seiner Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbar war, dass die Meldungen als Aprilscherz erkannt werden konnte. Als Beispiel dafür führte der OGH insbesondere den Hinweis auf „brennende Ölstäbe auf steigendem Hochwasser“ an. Mit in die Entscheidung des OGH ist auch die umgehende Einsicht des Arbeitnehmers darüber, dass sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellte, geflossen.

Man könnte dem OGH nunmehr unterstellen, humorfähiger als so mancher Arbeitgeber zu sein. Darauf verlassen sollte man sich als Arbeitnehmer allerdings nicht, zumal erst in der dritten Instanz, also nach einer mehrjährigen Verfahrensdauer - und sicherlich einigen schlaflosen Nächten des Arbeitnehmers - letztlich entschieden wurde, dass kein Entlassungsgrund verwirklicht wurde. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, Aprilscherze auf den privaten Bereich zu beschränken, um sich und ihren Arbeitgebern derartige Querelen zu ersparen.
 

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt