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COVID-19 Update: Arbeitsrecht

16.11.2020 - Lesezeit: 3 Minuten

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Florian Dauser

Rechtsanwalt

Die Bundesregierung hat mit dem Erlass COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (weitere) Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassen.

Die berufliche Tätigkeit soll während dem Lockdown „vorzugsweise“ außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind eine Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Maske) zu tragen oder sonstige Schutzmaßnahmen (Bildung fester Teams, Anbringung von Trennwänden etc) zu ergreifen.

Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (bspw Betriebsversammlung) sind auch während dem Lockdown zulässig, wenn diese unaufschiebbar sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

Hinsichtlich der Sonderbetreuungszeit besteht nunmehr ein Anspruch des Arbeitnehmers im Ausmaß von insgesamt vier Wochen:

  • für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung zu verständigen und alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt; oder
  • wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, nach § 7 Epidemiegesetz 1950, abgesondert wird; oder
  • wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder auf Grund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt; oder
  • für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz, nicht mehr sichergestellt ist; oder
  • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2020: EUR 5.370,--; voraussichtlich für 2021: EUR 5.550,--) gedeckelt.

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Florian Dauser

Rechtsanwalt