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COVID-19: Konsequenzen für den Baustellenbetrieb

06.05.2020 - Lesezeit: 1 Minuten

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Wie andere Wirtschaftsbereiche trifft die aktuelle Krisensituation auch die Bauwirtschaft. Derzeit ist der Baustellenbetrieb unter gewissen Voraussetzungen trotz den auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verordneten Maßnahmen zulässig.

Bis 13.4.2020 ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind unter anderem Betretungen, die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Ein Baustellenbetrieb ist demnach weiterhin zulässig und ein Baustopp kann nicht verhängt werden, wenn eine der folgenden beiden Voraussetzungen vorliegt:

(i) Einhaltung eines Sicherheitsabstands von einem Meter zwischen Personen; oder

(ii) Minimierung des Infektionsrisikos durch entsprechende Schutzmaßnahmen.

Sofern der nötige Sicherheitsabstand aus betrieblichen oder ablauftechnischen Gründen nicht eingehalten werden kann, besteht also – nach der mit 20.3.2020 in Kraft getretenen Novellierung – die Möglichkeit, den Betrieb auf der Baustelle aufrecht zu erhalten, indem z.B. Mundschutzmasken, Handschuhe, Schutzbrillen, etc. verwendet werden.

Am 26.3.2020 haben sich die Sozialpartner auf eine „Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19“ geeinigt (https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/RS10-Blg-Handlungsanleitung-Sozialpartner-COVID-19.pdf). In diesem 8-Punkte-Katalog werden z.B. folgende Maßnahmen vorgesehen:

(i) Einhaltung der allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen auch auf Baustellen;

(ii) Zusätzliche Vorgaben für die Arbeitshygiene (z.B. Desinfektion von Werkzeug, Maschinen, etc.);

(iii) Organisatorischen Maßnahmen zur Trennung von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Beschäftigten (z.B. zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung beim Umkleiden und bei Pausen);

(iv) Einsatz von Schutzmasken bei Arbeiten mit üblicherweise weniger als einem Meter Abstand;

(v) Kein Einsatz von Beschäftigten, die einer Risikogruppe angehöhren, in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko;

(vi) Minimierung der Anzahl der Beschäftigten bei Personentransporten unter Berücksichtigung des Sicherheitsabstands von einem Meter (z.B. bei An- und Abfahrt zur und von der Baustelle, bei Verkehrswegen auf der Baustelle, etc.);

(vii) Belegung der Schlafräume mit höchstens einer Person;

(viii) Adaption des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (z.B. Organisation des Besprechungswesens, Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen, Maßnahmenplan bei Erkrankungen, Prozedere für die Baustellenanlieferung, etc.). 

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diese Schutzmaßnahmen durch Erlass an die Vollzugsbehörden für rechtlich verbindlich erklärt.

Bei Personentransporten zur und von der Baustelle in Fahrzeugen des Arbeitgebers während der Arbeitszeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Eine Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung ist dabei aber nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Bei sonstigen Fahrtgemeinschaften dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker dürfen nur zwei Personen befördert werden.

Die Leistungspflicht des Auftragnehmers besteht somit grundsätzlich weiter, wobei der einzuhaltende Abstand oder der Einsatz von Schutzmaßnahmen zu Erschwernissen bzw. Verzögerungen führen wird. Auch Lieferengpässe und Arbeitskräftemangel können den Bauablauf derzeit bedrohen. Solche Umstände haben in der Regel Mehrkosten bzw. Vertragsstrafen und Schadenersatzzahlungen zur Folge.

Für nähere Informationen zur Frage, ob im Bauwerkvertragsrecht der Auftraggeber oder der Auftragnehmer die Gefahr für höhere Gewalt zu tragen hat, siehe das Legal Update „Zivilrechtliche Auswirkungen des Coronavirus“.

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt