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Zivilrechtliche Auswirkungen des Coronavirus

25.01.2021 - Lesezeit: 5 Minuten

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Stefan Adametz

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I. Allgemeine Auswirkungen
II. Neue Regelung für Verzugszinsen und Konventionalstrafen
III. Auswirkungen auf den Handel
IV. Auswirkungen auf Bauverträge
V. Auswirkungen im Zusammenhang mit ausländischen Vertragspartnern

I. Allgemeine Auswirkungen auf (Liefer-)Verträge und Veranstaltungen

Der Umgang mit der Ausbreitung des Virus und die (weltweiten) Regierungsmaßnahmen haben auch weitreichende Auswirkungen auf die österreichische Wirtschaft. Aus rechtlicher Sicht stellen sich in diesem Zusammenhang für Unternehmen insbesondere Fragen nach einer Haftung für die durch Lieferausfälle entstandenen Schäden, dem Auslösen von Vertragsstrafen und ob die eigenen Verpflichtungen erfüllt werden müssen bzw. inwieweit bestehende Verträge aufgelöst werden können/dürfen.

Der Ausbruch des Coronavirus wird – soweit zum jetzigen Zeitpunkt beurteilbar – wohl ein Fall der sogenannten „höheren Gewalt“ sein: Denn unter „höherer Gewalt“ sind – vereinfacht gesagt – unerwartete äußere Umstände zu verstehen, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht von ihr verursacht wurden. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof („OGH“) hat bereits früher andere überraschend und flächendeckend auftretende Viruserkrankungen (wie beispielsweise SARS) als „höhere Gewalt“ eingestuft.

Wenngleich es im österreichischen Recht (im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen wie bspw. in China) keine ausdrücklichen Regelungen für eine Haftung im Zusammenhang mit „höherer Gewalt“ gibt, bieten sich dennoch verschiedene rechtliche Ansatzpunkte:

  • Schuldnerverzug

Leistet der Lieferant/Hersteller („Schuldner“) nicht oder nicht rechtzeitig, ist er im sogenannten Schuldnerverzug. Trifft den Schuldner am Verzug jedoch kein Verschulden (weil beispielsweise „höhere Gewalt“ vorliegt oder behördliche Maßnahmen ihn an der Erfüllung hindern), handelt es sich grundsätzlich um einen sogenannten objektiven Verzug. In diesem Fall kann der Kunde („Gläubiger“) entweder einer späteren Leistungserbringung zustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Es wird sich aber die Frage stellen, ob und inwiefern die COVID-19-Krise beim Ausmaß der Nachfrist zu berücksichtigen ist. Schadenersatzansprüche hat der Gläubiger beim objektiven Verzug des Schuldners allerdings nicht. Handelt es sich um ein sogenanntes „Fixgeschäft“, fällt der Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne das Erfordernis einer Rücktrittserklärung weg (es sei denn, der Gläubiger erklärt unverzüglich, weiter an einer Erfüllung interessiert zu sein).

  • nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung

Nachträglich unmöglich ist eine Leistung, wenn ihr in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, sodass die Leistung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht erbracht werden kann. Behördliche Verbote (wie beispielsweise derzeit für Veranstaltungen ab einer gewissen Personenanzahl) gelten als Hindernis im Sinne des Gesetzes. Nachträgliche Unmöglichkeit befreit den Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung; diesfalls erlischt auch die Gegenleistungsverpflichtung (z.B. die Zahlungsverpflichtung) des Gläubigers. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht verschuldet oder aus anderen Gründen zu vertreten (beispielsweise aufgrund vertraglicher Bestimmungen), wird er auch nicht schadenersatzpflichtig. Bloß vorübergehende Unmöglichkeit begründet dagegen Verzug. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist darauf abzustellen, ob die noch mögliche Teilerfüllung für den Gläubiger nach dem Vertragszweck noch von Interesse ist.

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage

Ein Ereignis „höherer Gewalt“ kann unter Umständen auch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen: Die Parteien gehen bei Vertragsabschluss zumeist vom Bestehen, Fortbestehen oder Eintritt bestimmter Umstände aus. Fallen solche angenommenen wesentlichen Geschäftsgrundlagen weg, kann unter Umständen die Aufhebung oder Anpassung des Vertrags erreicht werden.

Rechtlich schwierig sind Konstellationen zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Schuldner seine vertraglichen Verbindlichkeiten zwar erbringen könnte, diese für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Maßnahmen jedoch nutzlos sind (z.B. Bereits bestellte Waren für geschlossenes Geschäft, Reinigungsdienst in geschlossenem Betrieb, Betriebsmittel- oder Obstlieferungen für Belegschaft, die im Homeoffice ist). Ob in einem solchen Fall ein Vertrag – etwa wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage – angefochten bzw. oder angepasst werden kann, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen.

Neben den gesetzlichen Ansatzpunkten muss allerdings auch beachtet werden, welche konkreten individuellen vertraglichen Bestimmungen zur Anwendung kommen; so beinhalten Liefer- und Handelsverträge oftmals sogenannte „Force majeure-Klauseln“, welche die Haftung, die Leistungsverpflichtung und/oder Schadenersatzverpflichtungen, aber auch die Definition „höherer Gewalt“ unter Umständen abweichend von der dargestellten Rechtslage regeln.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur im Zusammenhang mit (Liefer-)Verträgen, Dienstleistungen oder Werkverträgen, sondern auch für bereits gebuchte Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsräume. Unternehmen (oder Privatpersonen), die Räumlichkeiten für Veranstaltungen (Seminare, Hochzeiten, Firmenevents etc.) oder die Teilnahme an Veranstaltungen gebucht haben oder auch Veranstalter selbst, können bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen abgeschlossene Verträge auflösen, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen, wobei auch hier im konkreten Einzelfall unter Umständen abweichende vertragliche Bestimmungen („Force majeure-Klauseln“) beachtet werden müssen.

II. Neue Regelung für Verzugszinsen und Konventionalstrafen

Das sogenannte 4. COVID-19-Gesetz bringt weitreichende Änderungen im Zusammenhang mit Verzugszinsen und Konventionalstrafen mit sich:

  • Für Verträge, die vor dem 01.04.2020 abgeschlossen wurden, gibt es eine Beschränkung der Verzugszinsen auf den gesetzlichen Verzugszinsensatz nach dem ABGB von 4% p.a. Diese Beschränkung gilt für Zahlungen, die zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig werden und der Schuldner in diesem Zeitraum in Zahlungsverzug gerät, weil er in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. In diesem Fall werden weder etwaig vereinbarte höhere Zinsen fällig noch muss der Schuldner Inkassokosten ersetzen.

Diese Begrenzung der Verzugszinsen auf 4% p.a. kommt für sämtliche Vertragsverhältnisse zur Anwendung und gilt auch für reine Unternehmergeschäfte (obwohl der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 456 UGB höher wäre).

Diese Einschränkungen gelten bis 30.06.2022. Das bedeutet, dass bis dahin für einen

Zahlungsrückstand maximal 4% p.a. Verzugszinsen anfallen und außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt in die Wege leitet, endgültig vom Gläubiger zu finanzieren sind. Ab 01.07.2022 können auch wieder allenfalls vereinbarte Verzugszinsen in einem vertraglich über 4% p.a. festgesetzten Ausmaß verlangt werden.

ABER: Die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrags wird nicht temporär ausgesetzt. Der Gläubiger kann deshalb den Schuldner sogleich auf Zahlung klagen und bei Obsiegen auch Prozesskostenersatz verlangen.

  • Konventionalstrafen werden nicht fällig, wenn der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung resultiert oder die Erbringung der Leistung wegen der durch die COVID-19-Krise verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird; dies gilt auch für verschuldensunabhängige Vertragsstrafen. Diese Bestimmung gilt für solche Verträge, die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden und tritt ebenfalls erst mit 30.06.2022 außer Kraft (d.h. sie ist auch dann anzuwenden, wenn der COVID-19 bedingte Leistungsverzug beispielsweise erst im November 2020 oder im April 2021 eintritt).

Wenn der Leistungsverzug nur zum Teil auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen ist, zum Teil seine Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein. Sollte der Leistungsverzug hingegen gar nicht durch die COVID-19-Krise oder die COVID-19-Maßnahmen verursacht sein, ist eine Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

III. Auswirkungen auf den Handel

Aufgrund der dritten „Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden“ („3. COVID-19-NotmaßnahmenVO“) ist das „Betreten von Kundenbereichen Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren“ weiterhin untersagt. Mit Ausnahme von unter anderem Lebensmittelgeschäften, Drogerien, Tankstellen, dem Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Verkauf von Sicherheits- und Notfallprodukten oder dem Verkauf von Tierfutter bzw. dem Agrarhandel, dürfen Handelsbetriebe im stationären Handel (also im Geschäft) keine Waren an Konsumenten verkaufen. 

Die Betretungsverbote gelten jedoch nicht zum Zweck „zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte“. Das bedeutet das Waren, welche für berufliche Zwecke benötigt werden, weiterhin auch stationär im Geschäft gekauft werden dürfen.

Für jene Geschäfte die offenhalten dürfen bestehen unter anderem allerdings strenge Regelungen zur Maskenpflicht, Öffnungszeitbeschränkungen, Abstandsregelungen sowie Beschränkungen der Anzahl der Kunden, die gleichzeitig im Geschäft sein dürfen.

Der Online-Handel (Bestellungen über E-Mail, Telefon oder Webshop) ist weiterhin unbegrenzt möglich. Zulässig ist auch das sogenannte „Click & Collect“; dabei dürfen die Waren allerdings nur vor dem Geschäft abgeholt werden (ein Betreten des Geschäftes zur Warenabholung ist hingegen ebenfalls untersagt). Im E Commerce/Onlineverkauf müssen die Unternehmer allerdings insbesondere die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (z.B. die 14 tägige Widerrufsfrist) sowie verschiedene datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten.

IV. Auswirkungen auf Bauverträge

Es besteht derzeit keine generelle behördliche Anordnung zur Schließung von Baustellen; es müssen jedoch die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Sollten die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen jedoch nicht eingehalten werden, können die Behörden die Schließung einzelner Baustellen anordnen; in einem solchen Fall könnte der Bauunternehmer (weil er es unterlassen hat, die notwendigen Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen) dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig werden.

Stellt ein Bauunternehmen von sich aus die Arbeiten ein, obwohl es möglich wäre, diese unter Einhaltung der (allgemeinen) behördlichen Sicherheitsbestimmungen fortzusetzen, können Ansprüche des Auftraggebers drohen.

Das wahrscheinlichste Szenario derzeit ist jedoch, dass Bauunternehmen aufgrund der COVID-19-Krise mit den Arbeiten aufgrund von Arbeitermangel (Grenzschließungen, Ein- und Ausreisestopps aus den Nachbarländern) oder Materialmangel (Lieferschwierigkeiten) in Verzug geraten: Für die Klärung der Haftungsfrage aufgrund eines solchen Verzugs kommt es in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien an. Haben die Parteien für solche Fälle „höherer Gewalt“ (s.o. unter I.) keine Regelung getroffen, so werden diese grundsätzlich dem Risiko des Bauunternehmers zugerechnet. Wie dargestellt, handelt es sich bei Verzug aufgrund „höherer Gewalt“ um einen sogenannten objektiven Schuldnerverzug, sodass der Bauunternehmer wohl keine Vertragsstrafen oder sonstigen Schadenersatz wird zahlen müssen (zu beachten ist jedoch, dass den Bauunternehmer die Beweislast für seine Unschuld trifft). Der Bauunternehmer hat allerdings auch keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung oder auf Erhöhung des Werklohnes (falls er um die Termine einzuhalten aufgrund der Krise beispielsweise höhere Materialkosten und Lohnkosten als kalkuliert zahlen muss). Sollte der Bauunternehmer den Verzug jedoch verschuldet haben (z.B. schuldhaft verursachte Schließung; Materialmangel, weil fahrlässig kein Vorrat angeschafft wurde etc.), drohen Vertragsstrafen oder sonstige Schadenersatzzahlungen.

Durch das „4. COVID-19-Gesetz“ wird ausdrücklich klargestellt, dass Leistungsverzug, der durch die COVID-19-Krise oder die entsprechenden COVID-19-Maßnahmen (z.B. Schließung der Baustelle, keine Einhaltung der Schutzmaßnahmen möglich, Schließung der Grenzen etc) verursacht wurde, keine (auch keine verschuldensunabhängige) Konventionalstrafe auslöst (ausführlich dazu unter Punkt II.).

Bauverträge beinhalten jedoch oft sogenannte „Force majeure-Klauseln“, die in Fällen „höherer Gewalt“ die Leistungspflicht aussetzen oder (wie z.B. die ÖNORM B2110) das Risiko „höherer Gewalt“ auf den Auftraggeber überwälzen. In solchen Fällen könnte der Bauunternehmer eine längere Frist zur Fertigstellung verlangen, sowie unter Umständen auch den Ersatz allfälliger – durch die COVID-19 Krise erstandenen – Mehrkosten.

Ein generelles Kündigungsrecht des Auftraggebers aufgrund der COVID-19-Krise besteht nicht (außer es ist vertraglich – wie bei Bauverträgen nicht unüblich – ein Sonderrücktrittsrecht/Sonderkündigungsrecht speziell vereinbart). Generell gilt allerdings, dass ein Auftraggeber das Werk immer (auch grundlos) abbestellen kann; der Bauunternehmer hat in einem solchen Fall jedoch Anspruch auf den gesamten Werklohn (abzüglich jener Ausgaben, welche er sich durch die unterbliebene Fertigstellung erspart hat). Gerät das Bauvorhaben in Verzug, so kann der Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist ebenfalls vom Vertrag zurücktreten (s.o. unter I.), sofern es für Fälle „höherer Gewalt“ keine konkreten vertraglichen Regelungen gibt. Auf ein Verschulden des Auftragnehmers am Verzug kommt es dabei nicht an. Enthält der Bauvertrag hingegen Regelungen für Ereignisse „höherer Gewalt“, kommt es auf die Einzelheiten dieser Regelungen an. Sollte beispielsweise die ÖNORM B2110 vereinbart sein, besteht ein Rücktrittsrecht bei Umständen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages unmöglich machen (und vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind) oder bei langfristiger Behinderung (hier haben beide Vertragsparteien nach drei Monaten ein Rücktrittsrecht).

Auch die Ausführungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder den (objektiven) Verzug bei Fixgeschäften (s.o. unter Punkt I.) gelten ebenso für Bauverträge.

V. Auswirkungen im Zusammenhang mit ausländischen Vertragspartnern

Derzeit sind vor allem Konstellationen vorstellbar, dass der ausländische oder der österreichische Lieferant aus verschiedensten mit COVID-19 in Zusammenhang stehenden Gründen nicht (rechtzeitig) liefern kann oder der ausländische Käufer die gelieferte Ware nicht abnimmt oder nicht zahlt (beispielsweise, weil er sie aufgrund von COVID-19 Maßnahmen nicht verwenden kann oder weil der Betrieb der geschlossen ist).

Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland muss zuerst geklärt werden, ob für die rechtliche Beurteilung überhaupt österreichisches Recht zur Anwendung kommt:

Es kommt zunächst darauf an, ob im Vertrag eine Vereinbarung getroffen wurde, welches Recht zur Anwendung kommt (Rechtswahlvereinbarung). Wurde eine solche Rechtswahl wirksam getroffen, so ist für die Beurteilung der rechtlichen Folgen das gewählte Recht maßgeblich.

Wenn keine Rechtswahl vereinbart wurde, kommt – sehr vereinfacht gesagt – bei Warenkauf- und Dienstleistungsverträgen zwischen zwei Unternehmern das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer (Lieferant) oder Dienstleistungserbringer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bei juristischen Personen seinen Sitz) hat. Hat der Lieferant seinen Sitz beispielsweise in Österreich (und liefert ins Ausland), kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Welches Recht tatsächlich im konkreten Einzelfall anwendbar ist, hängt aber von zahlreichen Faktoren ab (z.B. ob es sich um einen Vertragspartner aus einem EU- oder einem Drittstaat handelt, ob der Vertrag im E-Commerce abgeschlossen wurde, etc.).

Ebenso muss bei einem Vertrag mit einem Vertragspartner im Ausland geprüft werden, ob auf den Vertrag das „UN-Kaufrecht“ anzuwenden ist (oder ob es bspw. vertraglich ausgeschlossen wurde); so enthält das „UN-Kaufrecht“ beispielweise eigene Bestimmungen über Verzug und Schadenersatz, die unter Umständen beachtet werden müssen. Auch nach „UN-Kaufrecht“ könnten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID-19-Viruses als ein Hinderungsgrund für Lieferzögerung gewertet werden und die vertragsverletzende Partei von einer allfälligen Haftung befreien; allerdings hängt das wiederum von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

AutorIn

Stefan Adametz

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