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Notariatsaktpflichtiges Anbotsschreiben für im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Aufgriffsrechte

02.02.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

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Erst vor kurzem hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen in Entsprechung seiner bisherigen Rechtsprechungslinie entschieden, dass für das „Closing“ ein weiterer Notariatsakt erforderlich sein kann, wenn die Abtretung in „Signing“ und „Closing“ getrennt wird (OGH 23.4.2020, 6 Ob 59/20z,  Notariatsaktspflicht für „Signing“ und „Closing“ bei der Abtretung von GmbH-Anteilen).

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof neuerlich seine Rechtsprechung zur Formpflicht bei der Abtretung von GmbH-Anteilen konkretisiert – diesmal im Zusammenhang mit im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsrechten.

OGH 25.11.2020, 6 Ob 198/20s

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass im Falle eines im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsrechtes, abhängig von dessen Formulierung, sowohl das Anbot als auch die Annahmeerklärung der Notariatsaktsform bedürfen.

Ein formloses Anbotsschreiben an die Aufgriffsberechtigten wäre nur für den Fall denkbar, wenn sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. 

Dies war bei der vorliegenden Formulierung im Gesellschaftsvertrag laut Oberstem Gerichtshof jedoch nicht der Fall. 

Der der Entscheidung zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag sah folgende Bestimmung vor:

„IX.
[…]
Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an andere Personen abzutreten, hat er seinen Geschäftsanteil vorher allen übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb gegen Bezahlung des Abtretungsentgelts gemäß Punkt XII. anzubieten.

Der abtretungswillige Gesellschafter ist an sein Abtretungsanbot gegenüber den übrigen Gesellschaftern vier Wochen unwiderruflich gebunden, wobei diese Frist vom Zeitpunkt der spätestens Anbietung an einen Gesellschafter zählt.
[…]“

Der verkaufswillige Gesellschafter hat im vorliegenden Fall den übrigen Gesellschaftern seine Verkaufsabsicht mit formlosen Schreiben unter Hinweis auf die Abtretungsregelungen im Gesellschaftsvertrag mitgeteilt und die Übernahme der Geschäftsanteile angeboten. In Folge wurde das Aufgriffsrecht von einem der Gesellschafter in Form eines Notariatsaktes ausgeübt.

Später wurde der Vertrag über die Abtretung des Gesellschaftsanteils angefochten und dessen Aufhebung begehrt, mit der Begründung, dass sowohl das Anbot als auch die Annahmeerklärung über die Abtretung eines Geschäftsanteils der Notariatsaktsform bedürfen, wenn diese in zwei getrennten Urkunden erfolgen würden, wie im vorliegenden Fall. 

Der Oberste Gerichtshof hat in der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Aufgriffsklausel lediglich eine Verpflichtung des veräußerungswilligen Gesellschafters gesehen, ein Angebot an die übrigen Gesellschafter zu stellen. Ein tatsächliches Anbot an die Gesellschafter, das bloß einer einseitigen Annahmeerklärung bedurft hätte, beinhaltet die Klausel aus seiner Sicht nicht. Demnach bedurfte das Anbot an die übrigen Gesellschafter der Notariatsaktsform.

Folgen der Entscheidung für die Praxis

In der Praxis ist somit darauf zu achten, dass bei Anbot und Annahme eines Aufgriffsrechtes über GmbH-Anteile in getrennten Urkunden die Einhaltung der Formpflicht nicht übersehen wird. Nur im Ausnahmefall kann bei einem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Aufgriffsrecht ein separates Anbot in Form eines Notariatsaktes unterbleiben.

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