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Neuerungen im Bereich der Wertpapier-Compliance

05.10.2022 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Stefan Adametz

Partner

Im Februar 2021 wurde die EU-Richtlinie 2021/338, auch MiFID II Quick-Fix genannt, veröffentlicht. Wenngleich die Mitgliedstaaten die Änderungen bis 28.11.2021 mit Inkrafttreten ab 28.02.2022 hätten umsetzen sollen, trat die nationale Umsetzung durch eine Novellierung des Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 („WAG“) in Österreich erst im Juni 2022 in Kraft.

Die Novelle bringt insbesondere folgende Änderungen und Erleichterungen mit sich:

Umstellung auf elektronische Kommunikation

Banken und sonstige Wertpapierunternehmen können ihre Informationspflichten gegenüber ihren Kunden nun auch in elektronischer Form erfüllen. Privatkunden haben aber weiterhin das Recht, sich für die „papierbasierte“ Kommunikation zu entscheiden. Hierzu müssen sie aber  ausdrücklich die Information in Papierform verlangen. In einem solchen Fall sind die Unterlagen kostenlos in Papierform bereitzustellen. Über die Möglichkeit, Informationen weiterhin in Papierform zu erhalten, müssen die Kunden informiert werden.

Mindestens acht Wochen vor dem Wechsel der Informationsübermittlung in Papierform auf elektronische Informationsübermittlung sind bestehende Privatkunden von der Umstellung zu informieren.

Lockerung bei Produktüberwachungspflichten für Anleihen mit einer „Make-Whole-Klausel“

Banken und sonstige Wertpapierunternehmen sind von Produktüberwachungspflichten gemäß §§ 30, 31 und 47 Abs. 2 und 3 WAG 2018 ausgenommen, wenn sie Unternehmensanleihen vertreiben, die ausschließlich eine sogenannte „Make-Whole-Klausel“ enthalten (dh wenn „sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen“), oder sie Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarkten oder vertreiben.

Durch eine „Make-Whole-Klausel“ hat der Emittent der Anleihe das Recht, die Anleihe zu jedem Zeitpunkt zu kündigen; er muss dann allerdings sämtliche Zinsen bis zur Endfälligkeit zahlen. Die gelockerte Produktüberwachungspflicht greift jedoch nur dann, wenn ausschließlich eine „Make-Whole-Klausel“ vereinbart ist.

Erleichterung bei der Kostenoffenlegung

Wird der Vertrag durch Fernkommunikation (z.B. telefonisch) geschlossen, kann die Kosteninformation („Information über Kosten und Nebenkosten“) an den Kunden unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich nach Vertragsabschluss entweder in elektronischer Form oder auf Papier erfolgen; dies, wenn (i) die Übergabe der Kosteninformation vor Vertragsabschluss an den Kunden nicht möglich ist, (ii) der Kunde zugestimmt hat, die Informationen unverzüglich nach Abschluss der Transaktion zu erhalten, und (iii) das Wertpapierunternehmen dem Kunden die Möglichkeit einräumt, den Abschluss der Transaktion so lange aufzuschieben, bis der Kunde die Kosteninformation erhalten hat. Zusätzlich hat das Wertpapierunternehmen dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor Abschluss des Geschäfts über das Telefon Informationen über Kosten und Entgelte zu erhalten.

Die Informationen u.a. über Kosten und Nebenkosten, über die vom jeweiligen Kreditinstitut/Wertpapierunternehmen angebotene Dienstleistungen und über Finanzinstrumente sowie die vorgeschlagenen Anlagestrategien können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Einschränkung der Kosteninformationspflicht bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien

Die Novelle enthält auch Änderungen beim Vertrieb gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien. So gelten die Kosteninformationspflichten gemäß § 48 Abs 1 Z 3 WAG 2018 grundsätzlich nicht mehr für Dienstleistungen, die gegenüber professionellen Kunden im Sinne des WAG (z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Pensionsfonds) erbracht werden (mit Ausnahme von Anlageberatung und Portfolioverwaltung); auch die Pflicht zur Kosteninformationserteilung bei Umschichtungen von Finanzinstrumenten gemäß § 56 Abs 3 WAG und die regelmäßige Berichtspflicht über die persönlichen Präferenzen und Anlageziele des Kunden gemäß § 60 Abs 1 bis 4 WAG gelten bei Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien nicht mehr. Diesen Änderungen liegt die Überlegung zugrunde, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien aufgrund ihrer regelmäßigen Tätigkeit auf dem Finanzmarkt und ihrer Fähigkeiten eines geringeren Schutzniveaus bedürfen.

AutorIn

Stefan Adametz

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