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Neuerliche Intensivierung der Formvorschriften für ein fremdhändiges Testament

06.10.2022

AutorIn

Nikolaus Krausler

Rechtsanwalt

Die Rechtsprechung zur Formgültigkeit von Testamenten, die nicht vom Testierenden selbst handschriftlich geschrieben werden (fremdhändige Testamente), wird durch die Judikatur zunehmend komplexer und umfangreicher. Eine jüngst ergangene höchstgerichtliche Entscheidung vom 26.04.2022 (2Ob29/22m) zu diesem Thema setzt diesen Trend fort.

Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments, das aus mehreren Blättern besteht, das Vorliegen einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit. Die äußere Urkundeneinheit ist laut OGH dann gegeben, wenn die Testamentsseiten vor der Unterschriftsleistung des Testierenden und der Zeugen so fest miteinander verbunden werden, dass sie nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde voneinander gelöst werden können (insbesondere durch Binden, Kleben oder Nähen). Liegt keine äußere Urkundeneinheit im Sinne des OGH vor, muss für die Formgültigkeit ein inhaltlicher Zusammenhang, also eine innere Urkundeneinheit, zwischen den einzelnen Testamentsseiten bestehen. Dies war bisher etwa der Fall, wenn sich das Wort eines Satzes durch Silbentrennung über zwei Seiten erstreckt hat. 

Im jüngst entschiedenen Fall gliederte sich der Testamentstext in fünf mit römischen Ziffern gekennzeichnete Abschnitte. Der letzte (nicht mit einer weiteren römischen Ziffer überschriebene) Absatz auf der Rückseite des ersten Blatts lautete:

Vorstehendes Testament, welches mir in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der drei ersuchten Zeugen […] des letzten Willens vorgelesen wurde, habe ich meinem letzten Willen entsprechend vollinhalt-

Auf dem zweiten Blatt wurde der Text wie folgt fortgesetzt:

lich anerkannt und sodann eigenhändig vor ihnen und unter deren Mitfertigung unterschrieben.“

Der OGH hat in diesem Fall den inhaltlichen Zusammenhang und damit die innere Urkundeneinheit verneint. Begründet wurde dies damit, dass jedenfalls in diesem Fall eine Textfortsetzung keine Fälschungssicherheit bei maschinengeschriebenen Dokumenten gewährleiste. 

Anders hätte der OGH wohl geurteilt, wenn der Testierende wie in einer anderen Entscheidung (2Ob77/20t) einen eigenhändig unterschriebenen Vermerk am Folgeblatt angebracht hätte. Dieser Vermerk muss aber auf den restlichen Verfügungstext am vorherigen Blatt Bezug nehmen und dabei muss erkennbar sein, auf welche inhaltlichen (!) Anordnungen dieser Vermerk Bezug nimmt. Die bloße Bezugnahme auf „diese letztwillige Verfügung“ reicht laut OGH nämlich nicht aus. Wie dieser inhaltliche Bezug ausreichend hergestellt werden kann, bleibt spannend.

AutorIn

Nikolaus Krausler

Rechtsanwalt