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Kritik an Corona-Maßnahmen stellt keine Weltanschauung dar

10.02.2022

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt

Christian Amort

Associate

Der OGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (GZ 9 ObA 130/2021i) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Kündigung wegen Nichteinhaltung der Corona-Maßnahmen diskriminierend hinsichtlich der Weltanschauung eines Arbeitnehmers sei.

Das Gleichbehandlungsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Weltanschauung mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf. Erfolgt dennoch eine Kündigung wegen der Weltanschauung des Ar-beitnehmers, kann er diese Kündigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Gericht an-fechten. 

Der OGH stellte in der gegenständlichen Entscheidung klar, dass der Begriff der „Weltanschauung“ eng mit dem Begriff der „Religion“ verbunden ist. Dabei handelt es sich um eine „Leitauffassung von der Welt als einem Sinnganzen“ und um ein „individuelles Lebensverständnis“. Kritik zu Gesetzen oder Verordnungen ist von dem geschützten Rechtsgut der Weltanschauung jedoch nicht erfasst. Der OGH nahm diesbezüglich auch Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die kritische Auffassung über die Asylgesetzgebung und –praxis nicht Teil der Weltanschauung ist (9 ObA 122/07t). 

Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, da er sich kritisch zu den geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus äußert und sich - trotz mehrfacher Aufforderung und Androhungen von arbeitsrechtlichen Konsequenzen – weigert, sich an diese Maßnahmen zu halten, stellt dies keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung dar.
 

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt

Christian Amort

Associate