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Können Jobsuchende eine über das AMS vermittelte zumutbare Stelle ablehnen, wenn der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung verlangt?

20.09.2021 - Lesezeit: 3 Minuten

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Für Aufregung sorgt derzeit ein Schreiben des Arbeitsministeriums an das Arbeitsmarktservice (AMS). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Jobsuchende eine über das AMS vermittelte zumutbare Stelle nicht deshalb ablehnen können, weil der Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung verlangt. Lehnt eine Person eine Stelle, bei der eine Corona-Schutzimpfung vorausgesetzt wird, mit der Begründung, nicht geimpft zu sein und sich auch nicht impfen lassen zu wollen ab, wäre das AMS verpflichtet, das Arbeitslosengeld wegen Vereitelung der Arbeitsaufnahme für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, zu sperren. Mit dem Schreiben hält das Arbeitsministerium somit ausdrücklich fest, dass sich Jobsuchende auch um zumutbare Stellen bewerben müssen, für die eine Corona-Schutzimpfung verlangt wird, wobei sich die Zumutbarkeitskriterien nicht verändert haben. Es wurde lediglich klargestellt, dass eine Stelle zumutbar ist und daher vom AMS angeboten werden muss, auch wenn vom Arbeitgeber eine Corona-Schutzimpfung verlangt wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachweisbare individuelle gesundheitliche Gründe des Jobsuchenden gegen eine Impfung sprechen. 

Teilweise ist es derzeit im Gesundheitsbereich notwendig, einen Impfnachweis gegen bestimmte Krankheiten vorzuweisen, wie etwa Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und in manchen Bereichen auch für Hepatitis A und B. Immer mehr Arbeitgeber verlangen von neu eintretenden Mitarbeitern jedoch auch eine Corona-Schutzimpfung. So hat beispielsweise Niederösterreich bereits eine Impfverpflichtung für Neuaufnahmen im gesamten Landesdienst eingeführt, Wien und die Steiermark verlangen in Gesundheits- und Sozialberufen bei Neueinstellungen eine Impfung. Grundsätzlich steht es aber jedem Arbeitgeber frei, eine Impfung zu verlangen, das ist nicht nur auf Gesundheitsberufe beschränkt. Daher verlangen auch immer mehr Unternehmen aus anderen Branchen, etwa im Bereich Industrie und Handel, von neuen Mitarbeitern eine Corona-Schutzimpfung.

Unklar ist derzeit jedoch noch, in welchen Bereichen eine Sperre des Arbeitslosengeldes tatsächlich genau vorgenommen werden kann bzw. soll. Erwähnt werden im Schreiben des Arbeitsministeriums insbesondere die Gesundheitsberufe und all jene Bereiche, wo es zu einem Kontakt mit vulnerablen Gruppen kommt. Sanktioniert können demnach Personen werden, die insbesondere im Gesundheits- bzw. Pflegebereich eine Stelle suchen und dem Arbeitgeber zu erkennen geben, dass sie, ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen, nicht bereit sind, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen. Die Formulierung „insbesondere“ bietet jedoch einen gewissen Spielraum. Es bleibt daher abzuwarten, in welchen Bereichen es tatsächlich zu Sperren kommen wird; hier wird es noch zu Abwägungsfragen kommen.

Maßgeblich für eine Sperre des Arbeitslosengeldes ist jedoch in jedem Fall ausschließlich das Verhalten des Jobsuchenden und nicht jenes des Arbeitgebers. Wenn dieser von sich aus einen Bewerber nicht nimmt, weil dieser ungeimpft ist, droht keine Sperre.

 

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Monika Sturm

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