Kein Kündigungsschutz wegen COVID-19 Kurzarbeit?
15.12.2021 - Lesezeit: 4 Minuten
AutorIn
Florian Dauser
Rechtsanwalt
Christian Amort
Associate
Der OGH hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob die mit Kurzarbeit einhergehende Kündigungsbeschränkung Arbeitgeber bloß dazu verpflichten, den Beschäftigungsstand aufrecht zu halten oder ein individueller Kündigungsschutz für Arbeitnehmer besteht.
In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass durch die mit der Kurzarbeit einhergehende Behaltepflicht grundsätzlich der Beschäftigungsstand erhalten und Arbeitslosigkeit vermieden werden soll. Ob sich aus der Sozialpartnervereinbarung ein individueller Kündigungsschutz ableiten lässt, war in der Literatur bis zuletzt umstritten. Dass aus der Sozialpartnervereinbarung kein individueller Kündigungsschutz ableitbar ist, wird primär damit begründet, dass die beihilfengestützte Kurzarbeit arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt – nämlich die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands und Vermeidung von Arbeitslosigkeit - und nicht den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG bestehe parallel. Gegenmeinungen argumentieren, dass die Sozialpartnervereinbarung zusätzlich zu den arbeitsmarktpolitischen Zielen, auch die Arbeitnehmer schütze. Dies ergebe sich aus dem konkreten Wortlaut und dem Zweck des Kündigungsverbots. Eine gegen die Sozialpartnervereinbarung verstoßende Kündigung sei demnach als rechtsunwirksam.
Der OGH hat in seiner Entscheidung zur GZ 8 ObA 48/21y, nunmehr Klarheit geschaffen: die Interpretation der Sozialpartnervereinbarung ist nach ihrem Zweck zu interpretieren. Wesentlicher Zweck der Sozialpartnervereinbarung ist, die Voraussetzung für die Erlangung von Kurzarbeitsbeihilfen nach § 37b Abs 2 AMSG zu schaffen. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf das Ziel ab, die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum aufrechtzuerhalten, ohne einen zusätzlichen individuellen Kündigungsschutz zu begründen.
Eine entgegen § 37a AMSG iVm der Regelung des Punktes IV Abs 2 lit a bis c der Muster-Sozialpartnervereinbarung während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochene Kündigung ist nach Aussage des OGH somit nicht rechtsunwirksam. Ebenso wenig ändern sich aufgrund der Behaltepflicht Kündigungsfristen und / oder Kündigungstermine. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist aber im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG bei der Beurteilung, ob eine Kündigung betrieblich erforderlich ist zu berücksichtigen.
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Florian Dauser
Rechtsanwalt
Christian Amort
Associate