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Impfpflicht

07.02.2022

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin

Am 4.2.2022 ist das COVID-19 Impfpflichtgesetz in Kraft getreten. Doch welche Auswirkungen hat dieses überhaupt auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. den Arbeitsplatz? Und vor allem: Kann ich gekündigt oder gar entlassen werden, wenn ich mich als Arbeitnehmer nicht impfen lasse?

Was gilt am Arbeitsplatz?

Die allgemeine Impfpflicht hat grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz. Dort soll auch nach Inkrafttreten des Impfpflichtgesetzes die 3-G-Regel weiterhin gelten, also auch ohne Impfung oder genesen zu sein sollen Arbeitnehmer mit einem aktuellen negativen COVID-19-Test arbeiten gehen können. Der Arbeitgeber hat die Pflicht diesen Nachweis zu kontrollieren, dadurch wird der Arbeitgeber über den Impfstatus informiert sein. Im Gegensatz zum 3-G-Nachweis ist der Impfnachweis aber grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber, sondern von den zuständigen Behörden zu kontrollieren. Der Arbeitgeber erhält aufgrund des neuen Gesetzes keine zusätzlichen Kontrollpflichten oder Kontrollrechte. Eine Impfung anweisen kann der Arbeitgeber nicht. 

Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?

Man muss zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Zum Kündigen braucht der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Grund und kann die Kündigung jederzeit, natürlich unter Berücksichtigung der relevanten Kündigungsfristen und -termine aussprechen. Bei der Entlassung demgegenüber muss ein Entlassungsgrund vorliegen. Die Verweigerung der Impfung trotz der allgemeinen Impfpflicht wird wohl keinen Entlassungsgrund darstellen. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, wird im Einzelfall zu prüfen sein, da dem wohl das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung seiner Mitarbeiter und Kunden gegenüberstehen wird. Aus dem Impfpflichtgesetz lässt sich ableiten, dass die Impfung grundsätzlich als zumutbar betrachtet wird, dies wird wohl auch bei allfälligen Interessenabwägungen im Rahmen von Kündigungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Den Arbeitgeber trifft eine Schutzpflicht für seine Mitarbeiter. Weigert sich ein Arbeitnehmer sich impfen zu lassen oder seinen Impfstatus preiszugeben und kann der Arbeitgeber dadurch seine Schutzpflicht nicht erfüllen, muss unter Umständen eine weniger gefährdende Tätigkeit gefunden werden. Bei einer Versetzung wird die Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt, sollte der neue Arbeitsbereich nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sein.

Es kann allerdings auch sein, dass die Tätigkeit eine Impfung erfordert, etwa bei notwendigen Auslandsreisen, bei denen die Impfung gebraucht wird. Fallen regelmäßige Auslandsreisen in das Tätigkeitsfeld des Arbeitnehmers und kann dieser seine Tätigkeit aufgrund einer fehlenden Impfung daher nicht verrichten, ist davon auszugehen, dass dies eine Kündigung rechtfertigen würde. Denkbar wäre allenfalls sogar eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit. Der Impfstatus fällt nicht unter die Diskriminierungstatbestände des österreichischen Rechts. Kann sich ein Arbeitnehmer allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen, könnte die Kündigung aus Diskriminierungsgründen angefochten werden.
 

AutorIn

Monika Sturm

Partnerin