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Grundbuchs-Novelle 2020

22.10.2020

AutorIn

Lukas Flener

Partner

Edda Moharitsch-Unfricht

Rechtsanwältin

Die Grundbuchs-Novelle 2020 fördert die Digitalisierung des Rechtsverkehrs und bringt Vereinfachungen im Grundbuchsverfahren. Weitere Punkte sind bestimmte Erleichterungen für Liegenschaftseigentümer sowie die Stärkung der Treuhänderrang-ordnung. Die Änderungen sind mit 1.10.2020 in Kraft getreten.

1. Vereinfachungen im Grundbuchsverfahren

Die neuen Regelungen nehmen Bedacht auf die zunehmende Digitalisierung des Rechtsverkehrs und sollen dazu beitragen, das Grundbuchsverfahren weiter zu vereinfachen. Insbesondere soll der mit dem Verfahren einhergehende Verwaltungsaufwand verringert und dadurch Kosten eingespart werden.

So waren die Grundbuchsgerichte bisher verpflichtet, die Beschlüsse über die Erledigung von Grundbuchsanträgen dem Antragsteller auch dann zuzustellen, wenn er vertreten ist. Aufgrund des neu formulierten § 119 Abs 1 GBG ist dies nun nicht mehr notwendig. Der Beschluss ist bei vertretenen Antragstellern nur mehr dem Parteienvertreter zuzustellen.

Auch Auszüge aus dem Melde-, Personenstands-, Vereins- oder Firmenbuchregister müssen seit 1.10.2020 bei der Antragstellung nicht mehr vorgelegt werden, wenn auf den Originaldatensatz eines inländischen öffentlichen und digital geführten Registers verwiesen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht einen technisch möglichen Zugriff auf das Register hat (vgl § 10 Abs 3 GUG).

2. Erleichterungen für Liegenschaftseigentümer

Die Grundbuchs-Novelle 2020 bringt eine wesentliche Erleichterung für Liegenschaftseigentümer im Zusammenhang mit der Löschung von Pfandrechten:

Zur Löschung eines Pfandrechtes war bisher die Mitantragstellung durch den Liegenschaftseigentümer erforderlich. § 76a Abs 2 GBG berechtigt nunmehr den Hypothekargläubiger dazu, auch ohne Mitwirkung des Liegenschaftseigentümers die Löschung des Pfandrechtes zu beantragen. Voraussetzung dafür ist die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers. Eine Beglaubigung oder die Vorlage einer Originalurkunde ist nicht notwendig.

Diese Regelung stellt eine Entlastung für den Liegenschaftseigentümer dar. In seinem Verfügungsrecht wird der Liegenschaftseigentümer dadurch nicht beschränkt, denn er kann weiterhin über den freigewordenen Pfandrang verfügen, solange der Hypothekargläubiger das Löschungsgesuch noch nicht beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat.

Eine weitere Begünstigung für den Liegenschaftseigentümer bringt die neue Regelung zur Namensrangordnung: Eine solche Namensrangordnung kann im Grundbuch angemerkt werden, wenn bei der Anmerkung bereits bekannt ist wer die Anmerkung ausnutzen soll (§ 57a GBG). Gemäß § 55 GBG verliert diese Anmerkung ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Der Liegenschaftseigentümer hat nunmehr die Möglichkeit, die Löschung einer Namensrangordnung bereits vor Ablauf eines Jahres (gemeinsam mit dem Berechtigten) zu beantragen (§ 57a Abs 2a GBG).

3. Stärkung der Treuhänderrangordnung

Kernziel der Grundbuchs-Novelle war die Stärkung der Treuhänder-Rangordnung. Diese Neuerung ist vor allem im Hinblick auf die treuhändige Abwicklung von Bauträgerprojekten von Bedeutung.

Schon bisher sah das Grundbuchsgesetz die Möglichkeit vor, die Namensrangordnung auf einen Rechtsanwalt oder Notar als Treuhänder im Grundbuch anmerken zu lassen (§ 57a Abs 4 GBG). Problematisch konnte dies jedoch sein, wenn der im Grundbuch angemerkte Treuhänder seine Funktion plötzlich nicht mehr ausüben konnte (weil er verstorben ist, seine Berufsberechtigung verliert oder diese ruht). Nunmehr wird mit dem neuen § 57a Abs 5 GBG eine Regelung für genau diesen Fall getroffen. Die neue Regelung sieht vor, dass in einem solchen Fall der für den Notar bestellte Notarsubstitut oder der für den Rechtsanwalt bestellte Kammerkommissär die Treuhänderrangordnung ausnutzen kann. Das bedeutet, dass der Rang für zukünftige Eintragungen im Grundbuch weiterhin gesichert ist.

Eine weitere Erleichterung bringt die Grundbuchs-Novelle 2020 für die Bestellung eines Notars als Treuhänder. Bisher wurde es als problematisch im Sinne des § 33 NO beurteilt, wenn ein Notar zur Treuhänder bestellt wurde und der Notar selbst das Rangordnungsgesuch beglaubigte. Diese Bedenken sollten mit der Grundbuchs-Novelle 2020 ausgeräumt werden: § 57a Abs 6 GBG stellt nunmehr klar, dass die Beglaubigung der Unterschrift auf einem Rangordnungsgesuch durch den Notar selbst dessen Bestellung als Treuhänder nicht entgegensteht.

Darüber hinaus werden mit der Grundbuchs-Novelle 2020 die Bestimmungen § 76a Abs 1 GBG (gesetzliche Regelung der Antragslegitimation in Grundbuchsverfahren) und § 12 Abs 3 WEG (Unteilbarkeit des Mindestanteiles beim Wohnungseigentum) ein-geführt. Diese Regelungen sind jedoch rein technischer Natur und beinhalten keine rechtlich bedeutsamen Neuerungen.

AutorIn

Lukas Flener

Partner

Edda Moharitsch-Unfricht

Rechtsanwältin