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Flexibilisierung der Arbeitszeit

12.04.2017 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Kurt Wratzfeld

Partner

Die Bundesregierung hat den Sozialpartnern aufgetragen, bis Juni 2017 eine Lösung für die bereits im Regierungsprogramm vereinbarte Flexibilisierung der Arbeitszeit zu finden.

Die Regelung der Arbeitszeit berührt viele Interessen: die Planbarkeit der Arbeitszeit und die Veränderbarkeit ihrer zeitlichen Lage berührt die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Höchstarbeitszeiten zum Schutz vor (Selbst-) Ausbeutung beschränken die Vertragsfreiheit. Ein verbesserter Einsatz der Arbeitszeit wirkt sich auf die Produktivität aus, beeinflusst die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts und damit das Angebot von Arbeitsplätzen. Flexibilisierung der Arbeitszeit ist demnach eine vielschichtige Angelegenheit. Es geht dabei nicht nur um das höchstzulässige Ausmaß der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, sondern auch darum, wer dieses Ausmaß mit welcher Ankündigungszeit verändern kann. Es geht außerdem um die Durchrechnung von Arbeitszeit, also um den Zeitraum, über den hinweg gemessen wird, ob die geleistete Arbeitszeit von der vereinbarten Arbeitszeit abweicht. Mit Flexibilität hat auch die Ebene zu tun, auf der der rechtliche Rahmen für die Arbeitszeit festgelegt wird. Es leuchtet ein, dass in einer Betriebsvereinbarung auf die betrieblichen Bedürfnisse gezielter eingegangen werden kann, als auf Ebene des Kollektivvertrages oder auf gesetzlicher Ebene.

Auslastungsschwankungen führen zu schwankendem Bedarf an Arbeitsleistung. Dass sich die Anpassung der verfügbaren Arbeitsleistung auf die Produktivität auswirkt, dürfte kaum umstritten sein. Im Extremfall kann fehlende Flexibilität zu Standortverlagerungen und damit einem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Die sozialen Auswirkungen von flexibler Arbeitszeit müssen allerdings mitbedacht werden: das sind gesundheitliche Aspekte und, noch viel mehr, die Vereinbarkeit des Arbeits- mit dem Familien-(Privat-)-leben.

Schließlich geht es auch um die Arbeitskosten. Wenn die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit zwar – flexibel – überschritten werden darf, aber für jede Stunde extra Zuschläge fällig werden, verteuert dies den Faktor Arbeit erheblich. Gleicht hingegen über einen großzügigen Durchrechnungszeitraum hinweg Freizeit lange Arbeitstage aus, kann sich der Arbeitnehmer mit der Mehrarbeit an einzelnen Tagen kein zusätzliches Einkomme erarbeiten (und konsumieren), denn bei Durchrechnung auf lange Sicht entstehen wenige bezahlte Überstunden.

Flexible Arbeitszeit liegt aber nicht bloß im Interesse des Arbeitgebers; wo Gleitzeit möglich und zugelassen ist, verleiht sie dem Arbeitnehmer Zeitsouveränität. Mehrarbeit kann auch eine willkommene Möglichkeit bieten, das Einkommen aufzubessern.

Schon jetzt besteht ein rechtlicher Rahmen, innerhalb dem Arbeitszeit flexibel gehandhabt werden kann. Diesen Rahmen geben vor allem Gesetz und Kollektivvertrag vor. Die Regelung einzelner Angelegenheiten sind der Betriebsvereinbarung überlassen, wobei Kollektivverträge unterschiedlich weit gehen und sich die Kollektivvertragspartner zum Teil vorbehalten, Betriebsvereinbarungen zu genehmigen. Nicht immer schöpfen Arbeitgeber die bestehenden Möglichkeiten aus. Ob die geplante weitere Flexibilisierung den Rahmen erheblich erweitern wird, wird sich zeigen.

fwp ist erfahrener Berater in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und verfügt über die erforderliche Expertise, um Arbeitgeber beim Entwurf von individuellen Arbeitszeitvereinbarungen oder der Erstellung von tauglichen Gleitzeitmodellen zu unterstützen.

AutorIn

Kurt Wratzfeld

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