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EuGH-Urteil zum Spannungsfeld zwischen Kronzeugenregelungen im Kartellverfahren und Strafverfahren

12.06.2026

AutorIn

Lukas Flener

Partner

Haidi Li

Associate

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 30.10.2025 in der Rechtssache C-2/23 eine grundlegende Entscheidung zum unionsrechtlichen Schutz von Kronzeugenerklärungen getroffen. In dem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage, ob Dokumente aus dem Kartellverfahren an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden dürfen und welchen Verfahrensbeteiligten Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren ist.

Hintergrund des Ausgangsverfahrens

Anlass für die Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) war ein Ermittlungsverfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gegen Bauunternehmen wegen des Verdachts auf rechtswidrige Absprachen bei Vergabeverfahren. Parallel dazu führte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) ein Kartellverfahren. Die betroffenen Unternehmen kooperierten im Kartellverfahren und gaben Kronzeugenerklärungen ab.

Im Wege der Amtshilfe ersuchte die Staatsanwaltschaft um Übermittlung der Kartellakten. Diese Unterlagen ─ einschließlich der Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen samt Anlagen ─ wurden zum strafrechtlichen Ermittlungsakt genommen. Dagegen erhoben zwei der betroffenen Unternehmen Einspruch sowie später eine Beschwerde an das OLG Wien. Das OLG Wien wandte sich daraufhin an den EuGH mit Fragen zur Reichweite des unionsrechtlichen Schutzes der einbezogenen Dokumente.

Der EuGH hat in seinem Urteil drei zentrale Grundsätze aufgestellt:

Zulässigkeit der Aktenübermittlung

Zunächst stellte der EuGH klar, dass nationale Amtshilfemechanismen nicht dem Unionsrecht unterliegen. Art. 101 AEUV steht nationalen Regelungen, die Wettbewerbsbehörden und Kartellgerichte dazu verpflichten, ihre Akten auf Ersuchen an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, nicht entgegen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Regelungen zur Übermittlung die praktische Wirksamkeit des EU-Wettbewerbsrechts nicht beeinträchtigt. Insbesondere darf die Attraktivität von Kronzeugenprogrammen nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass kooperationswillige Unternehmen unverhältnismäßige Nachteile durch die Offenlegung von freiwillig bereitgestellten Informationen befürchten müssen.

Restriktiver Schutzumfang

Der EuGH präzisierte den Schutzbereich von Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1 (auch bekannt als ECN+ RL) dahingehend, dass nur die eigentlichen Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen geschützt sind. Nicht vom Schutz erfasst sind hingegen bereits vorhandene Informationen (pre-existing evidence) sowie alle Dokumente und Beweismittel, die eingereicht wurden, um die Aussagen der Kronzeugenerklärung darzulegen, zu konkretisieren oder zu beweisen.

Differenzierte Einsichtsrechte für Verfahrensbeteiligte

Besonders praxisrelevant ist die Unterscheidung des EuGH in Bezug auf die Einsichtsrechte im Rahmen der Akteneinsicht.

Zur Wahrung der Verteidigungsrechte darf Beschuldigten im Strafverfahren der Zugang zu Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen grundsätzlich nicht verwehrt werden ─ auch dann nicht, wenn sie diese nicht selbst verfasst haben.

Sonstigen Beteiligten, wie etwa Kartellgeschädigten oder Privatbeteiligten, die zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, darf ein solcher Zugang jedoch nicht gewährt werden. Dies würde die praktische Wirksamkeit des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1 beeinträchtigen.

Fazit

Der EuGH bestätigt, dass die behördeninterne Übermittlung von Kartellakten an Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich zulässig ist. Hinsichtlich der Akteneinsicht ist jedoch zwischen Beschuldigten und sonstigen Verfahrensbeteiligten zu unterschieden. Damit werden wesentliche Grundsätze für die Offenlegung von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen klargestellt.

Es ist davon auszugehen, dass Akten aus dem Kartellverfahren weiterhin vollständig übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zugänglichkeit von Kronzeugenerklärungen gegenüber Dritten liegt damit bei den Strafverfolgungsbehörden.

AutorIn

Lukas Flener

Partner

Haidi Li

Associate