EuGH bestätigt parallelen Rechtsschutz nach der DSGVO: Datenschutzbeschwerde trotz anhängiger Zivilklage zulässig
04.09.2026
AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Claudia Magor
Associate
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) hat in der Rechtssache C-414/24 klargestellt, dass betroffene Personen datenschutzrechtliche Ansprüche grundsätzlich parallel vor Zivilgerichten und Aufsichtsbehörden verfolgen können. Eine Datenschutzbehörde darf eine Beschwerde nach Art 77 DSGVO daher nicht allein deshalb zurückweisen, weil bereits ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art 79 DSGVO mit demselben Gegenstand anhängig ist und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Hintergrund der Entscheidung
Anlass dieser Entscheidung war ein österreichischer Rechtsstreit zwischen einer Ärztin und der Datenschutzbehörde. Die Ärztin hatte von der Betreiberin einer Ärztesuch- und bewertungsplattform die Löschung bestimmter personenbezogener Daten verlangt. Nachdem die Plattformbetreiberin das Löschungsbegehren abgelehnt hatte, brachte die Ärztin zunächst eine zivilgerichtliche Klage ein und beantragte unter anderem die Löschung der veröffentlichten Daten sowie die Unterlassung einer erneuten Verarbeitung.
Nach Inkrafttreten der DSGVO stellte die Ärztin erneut ein Löschungsbegehren, das wiederum abgelehnt wurde. In weiterer Folge erhob sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde nach Art 77 Abs 1 DSGVO und stützte sich insbesondere auf das Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO. Die Datenschutzbehörde („DSB“) wies diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass diese denselben Gegenstand wie die bereits anhängige zivilgerichtliche Klage betreffe. Darüber hinaus vertrat die DSB die Ansicht, dass eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung vor einer Aufsichtsbehörde und einem Gericht dem Rechtsschutzmechanismus der DSGVO zuwiderliefe, sodass eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Beschwerderechts und des gerichtlichen Rechtsbehelfs mit demselben Gegenstand nicht zulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht vertrat demgegenüber die Ansicht, dass ein paralleler Rechtsschutz grundsätzlich möglich sei, wies die Beschwerde jedoch wegen Verspätung zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl die Ärztin als auch die DSB Revision an den Verwaltungsgerichtshof („VwGH“).
Der VwGH legte dem EuGH im Kern die Frage vor, ob eine Datenschutzbehörde eine Beschwerde zurückweisen darf, wenn zuvor bereits ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach Art 79 DSGVO mit demselben Gegenstand eingebracht wurde. Zusätzlich wollte der VwGH wissen, ob dies jedenfalls dann zulässig sein könnte, wenn im gerichtlichen Verfahren bereits eine noch nicht rechtskräftige Sachentscheidung ergangen ist.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH lehnte solche bloßen Zurückweisungen klar ab. Nach dem Wortlaut der DSGVO bestehen das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde sowie der gerichtliche Rechtsbehelf gegen Verantwortliche ausdrücklich unbeschadet anderer Rechtsbehelfe. Daraus folgt, dass weder eine vorrangige noch eine ausschließliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts besteht. Betroffene können somit mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten gleichzeitig und unabhängig voneinander nutzen.
Einer Aufsichtsbehörde ist es damit verwehrt, eine Beschwerde allein wegen eines zuvor eingebrachten gerichtlichen Rechtsbehelfs mit demselben Gegenstand zurückzuweisen, solange die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Gefährdung des effektiven Rechtsschutzes
Der EuGH stützt sein Urteil im Wesentlichen auf die Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz. Die Mitgliedstaaten können grundsätzlich selbst festlegen, wie das Zusammenspiel der verschiedenen Rechtsbehelfe verfahrensrechtlich ausgestaltet wird. Diese Gestaltungsmöglichkeiten finden jedoch dort ihre Grenze, wo die Ausübung der aus der DSGVO erwachsenden Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird oder unionsrechtliche Rechtsbehelfe gegenüber vergleichbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfen ungünstiger behandelt werden. Das Beschwerdeverfahren vor der DSB stellt dabei einen eigenständigen Rechtsschutzmechanismus dar, der dem Schutz der Interessen Betroffener dient.
Würden Beschwerden allein wegen einer parallel anhängigen Zivilklage zurückgewiesen, entstünde ein erhebliches Rechtsschutzrisiko, da zum Zeitpunkt der Zurückweisung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, ob es überhaupt zu einer Entscheidung in der Sache kommt. Das Verfahren könnte etwa aus formalen Gründen beendet oder die Klage zurückgezogen werden. Läuft in der Zwischenzeit die Frist für eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ab, stünde die betroffene Person hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs ohne weitere Rechtsschutzmöglichkeit da.
Keine Zurückweisung, aber Aussetzung möglich
Um der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen vorzubeugen, kann das nationale Recht vorsehen, dass die Datenschutzbehörde ihr Verfahren aussetzt, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren mit demselben Gegenstand anhängig ist. Die Aussetzung kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens aufrechterhalten werden. Damit wird einerseits dem Risiko widersprüchlicher Entscheidungen vorgebeugt, andererseits aber der Rechtsschutz von Betroffenen nicht eingeschränkt. Nach Eintritt der Rechtskraft hat die Behörde sodann die gerichtliche Entscheidung bei der Fortsetzung des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen.
Fazit
Durch diese Entscheidung stärkt der EuGH den mehrgleisigen Rechtsschutz der DSGVO. Betroffene Personen müssen sich nicht zwischen einer Beschwerde und einer Klage entscheiden, da beide Rechtsbehelfe nebeneinanderstehen und unabhängig voneinander ausgeübt werden können.
Für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei datenschutzrechtlichen Streitigkeiten mit parallelen Verfahren rechnen müssen. Eine anhängige Zivilklage verhindert nicht automatisch ein behördliches Beschwerdeverfahren. Umso wichtiger ist eine konsistente Sachverhaltsdarstellung, da widersprüchliche Angaben gegenüber Gerichten und Behörden die eigene Rechtsposition schwächen können.
Für Aufsichtsbehörden folgt daraus, dass Beschwerden nicht allein wegen eines parallelen Gerichtsverfahrens zurückgewiesen werden dürfen. Vielmehr kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gerichtsverfahrens ausgesetzt werden; nach dessen Abschluss ist die gerichtliche Entscheidung bei der Fortführung und Entscheidung des behördlichen Verfahrens gebührend zu berücksichtigen.
AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Claudia Magor
Associate