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Epidemiegesetz: Zweite Chance auf Entschädigungen

16.07.2020 - Lesezeit: 1 Minuten

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Mit der Novelle des Epidemiegesetzes hat die Diskussion rund um Entschädigungen wieder Fahrt aufgenommen. Der Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz führte auch bereits zur Anrufung des VfGH. Während der VfGH im Juli die bisherigen Beratungen, in denen es unter anderem um Entschädigungen für Betriebe ging, wiederaufgenommen hat, ist auch der Gesetzgeber aktiv geworden.

Die Novelle des Epidemiegesetzes beinhaltet nun eine zweite Chance auf Entschädigungen.  So wird die Frist zur Geltendmachung eines Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund einer behördlichen Maßnahme im Zusammenhang mit COVID-19 von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Sowohl laufendende als auch bereits abgelaufene Fristen beginnen wieder neu zu laufen. Betroffene, die bislang noch keinen Antrag auf Vergütung gestellt haben, bekommen damit eine zusätzliche Chance zur Geltendmachung von Ansprüchen. Die Frist hat mit 8.7.2020 begonnen. Anträge sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, zu stellen.

Weiterhin ausständig ist allerdings die Verordnung des Gesundheitsministers, mit der nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges festgelegt werden sollen. Diese Verordnungsermächtigung fand ebenfalls erst mit einer kürzlich ergangenen Novelle Eingang in das Epidemiegesetz.

 

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