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Entwurf des Homeoffice Maßnahmenpakets 2021 – was ändert sich?

19.02.2021 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt

Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Homeoffice in vielen Bereichen zum Alltag geworden. Abgesehen von einer kurzfristigen Änderung des Sozialversicherungsrechts während der Pandemie, war das Arbeiten im Homeoffice bisher vom Gesetzgeber nicht eigens geregelt und im Wesentlichen Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Am 15.2.2021 hat die Bundesregierung dem Nationalrat den Entwurf eines Homeoffice-Maßnahmenpakets vorgelegt, der gesetzliche Rahmenbedingungen für Arbeiten im Homeoffice schaffen soll.

Individuelles Arbeitsrecht

Im Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) wird die Arbeit im Homeoffice definiert. Sie liegt vor, wenn die Arbeitsleistung „in der Wohnung“ des Arbeitnehmers geleistet wird. Mit der Wohnung ist nicht nur der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers gemeint. Der Begriff umfasst auch einen Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen.

Voraussetzung für Arbeit im Homeoffice ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Es gibt also kein gesetzliches Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice und umgekehrt kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig ins Homeoffice schicken.

Grundsätzlich soll der Arbeitgeber die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel – damit sind IT-Hardware und Datenverbindung gemeint - für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice bereitstellen. Davon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angemessenen und erforderlichen Kosten der vom Arbeitnehmer beigestellten digitalen Arbeitsmittel ersetzt. Dieser Kostenersatz kann als Pauschale vereinbart werden.

Der Anwendungsbereich des Dienstnehmerhaftpflichtgesetztes (DHG) wird auf Schäden erweitert, die Angehörige oder Haustiere an digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen verursachen. Wenn also der Haushund ein Kabel zerkaut, wird den Schaden ganz oder zum Teil der Arbeitgeber tragen müssen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Homeoffice-Vereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten auflösen. Einen wichtigen Grund soll beispielsweise ein betriebliches Erfordernis oder die Änderung der Wohnsituation darstellen.

Kollektives Arbeitsrecht

Die Rahmenbedingungen für individuelle Homeoffice-Vereinbarungen können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Denkbare Inhalte einer solchen Betriebsvereinbarung können sein: zur Verfügung gestellte Betriebsmittel, der Kostenersatz für vom Arbeitnehmer bereitgestellte Betriebsmittel und Datenschutz . Die Betriebsvereinbarung kann aber die einzelvertragliche Vereinbarung von Homeoffice nicht ersetzen.

Arbeitnehmerschutz

Wie im Betrieb, ist der Arbeitgeber auch zur Evaluierung des Homeoffice-Arbeitsplatzes verpflichtet. Das Arbeitsinspektorat darf private Wohnungen allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers betreten.

 Sozialversicherungsrecht

Die unfallversicherungsrechtlichen Sonderregelungen, welche im Zuge des 3. COVID-19-Gesetzes im Sozialversicherungsrecht (ASVG und B-KUVG) eingeführt wurden, werden dauerhaft weiterbestehen. Unfälle im Homeoffice bleiben daher auch künftig Arbeitsunfälle. Davon umfasst sind auch Wegeunfälle im Zusammenhang mit der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung. Der Weg vom Homeoffice zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesbetreuung, Schule und zurück ins Homeoffice sind vom Unfallversicherungsschutz ebenfalls umfasst.

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber im Homeoffice bereitstellt, und eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge.

Steuerrecht

Steuerrechtlich wird klargestellt, dass die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Sachbezug darstellt. Ein Pauschalbetrag von höchstens EUR 3,-- je Homeofficetag, jährlich höchstens EUR 300,  , ist steuerfrei. Arbeitnehmer können Ausgaben für ergonomisches Mobiliar (wie beispielsweise Drehstuhl, Schreibtisch, Beleuchtung) bis zu EUR 300,   jährlich als Werbungskosten geltend machen.
 

AutorIn

Florian Dauser

Rechtsanwalt