AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Paula Kalau
Associate
Das seit 1. April 2021 geltende Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 wurde im Rahmen der Covid-19-Pandemie seitens der Bundesregierung unter Einbindung der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung geschaffen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundene Vereinfachung der Bedingungen für die Ausweitung von Telearbeit nimmt die Arbeit im Homeoffice mittlerweile einen bedeutenden Stellenwert ein.
Das Finanz- und Sozialministerium, die Träger:innen der Unfallversicherung sowie die Sozialpartner:innen und die Industriellenvereinigung haben sich daher auf eine Novellierung des Homeofficegesetzes (§ 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, AVRAG) geeinigt. Die Begutachtungsfrist des Gesetzesentwurfs läuft bis 21. Mai 2024.
Homeoffice vs. Telearbeit
Unter Homeoffice ist die regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung am Wohnsitz der Arbeitnehmer:innen zu verstehen. Davon zu unterscheiden ist die Telearbeit, die nicht am Wohnsitz der Arbeitnehmer:innen, sondern an anderen Orten außerhalb des Betriebes erbracht wird. In der Vergangenheit wurden die Begriffe Telearbeit und Homeoffice oft synonym und nicht einheitlich verwendet; eine gesetzliche Definition gab es nicht.
Gesetzliche Regelung zum Homeoffice
Mit 1. April 2021 wurde § 2h AVRAG, der den Begriff „Homeoffice“ definiert und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Homeoffice und dessen Ausgestaltung festlegt, wirksam. Homeoffice liegt demnach vor, „wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.“ Unter Wohnung ist laut den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz die Privatwohnung des Arbeitnehmers, eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen zu verstehen.
Sofern also die Arbeitsleistung nicht regelmäßig ist oder an anderen Orten als der Wohnung erfolgt, liegt kein Homeoffice im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung und somit Telearbeit vor.
Telearbeitsgesetz
§ 2h AVRAG soll nun auf ein Telearbeitsgesetz ausgeweitet werden. Der Gesetzesentwurf umfasst dementsprechend auch das Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände – etwa bei Angehörigen, in Bibliotheken und im Kaffeehaus. Im Unterschied zur bislang geltenden Bestimmung lautet die Überschrift der neuen Bestimmung „Telearbeit“ und verdeutlicht damit, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice nunmehr auch auf Arbeiten außerhalb von Wohnungen/Wohnhäusern Anwendung finden.
Telearbeit soll dann vorliegen, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen - insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien - in seiner Wohnung oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 40 Abs. 4 ArbVG) gehörenden Örtlichkeit erbringen. Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung/dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen und einer Wohnung von Angehörigen etwa auch Coworking-Spaces oder andere von Arbeitnehmer:innen gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht.
Die Voraussetzung des Einsatzes der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik bedeutet nicht, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit ausschließlich über Verwendung dieser technischen Mittel zu erfolgen hat. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien steht. Die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln wie z. B. die Durchsicht von Papierunterlagen kann im Rahmen der Telearbeit erbracht werden, wenn diese Unterlagen zuvor (etwa in den Räumlichkeiten des Unternehmens) ausgedruckt wurden.
Wesentlich für die Telearbeit ist, wie bisher für das Homeoffice, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden soll. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG vor.
Telearbeit muss, wie bisher das Homeoffice stets schriftlich vereinbart und kann nicht einseitig durchgesetzt werden, weder von Arbeitnehmer:innen noch von Arbeitgeber:innen. Auch sind Arbeitgeber:innen weiterhin zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wovon jedoch durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Diesfalls haben Arbeitgeber:innen einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten.
Ausblick
Nach Ablauf der Begutachtungsfrist kann der Gesetzesentwurf dem Nationalrat zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Novelle soll mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten, wie das Telearbeitsgesetz schlussendlich in der Praxis umgesetzt wird und welche Vor- und Nachteile für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sich daraus ergeben.
AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Paula Kalau
Associate