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Das Bundesvergabegesetz 2018 kommt (wohl bald)

03.04.2018 - Lesezeit: 1 Minuten

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Fast genau vier Jahre, nachdem das Paket der EU-Vergaberichtlinien zum neuen unionsrechtlichen Vergaberecht publiziert wurde (und bald zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist), hat der Ministerrat am 21.3.2018 den Entwurf zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien beschlossen. Unterstellt man den üblichen parlamentarischen Ablauf, sollte im Sommer 2018 demnach das neue Bundesvergabegesetz 2018 („BVergG 2018“) in Kraft treten.

Auch wenn die Änderungen im Entwurf im Vergleich zur Regierungsvorlage zum BVergG 2017, die vom Parlament in der letzten Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde, nicht zahlreich sind, stellen manche Änderungen eine Verschärfung des bisherigen Regelungsentwurfs dar oder werfen weitere Fragen auf.

So sollen beispielsweise nunmehr Auftragsvergaben aufgrund einer Rahmenvereinbarung, deren Auftragswert EUR 50.000 übersteigen, österreichweit bekanntgegeben werden, auch wenn eine Bekanntgabe solcher Aufträge auf Unionsebene nicht vorgesehen ist. Dies bedeutet im Ergebnis aber eine Pflicht zur Veröffentlichung der Vertragspartner einer Rahmenvereinbarung, die grundsätzlich geheim bleiben sollten. Ob sich in diesem Fall entsprechend der – auch bisher schon bestehenden – Ausnahme in § 66 Abs 3 des Entwurfs zum BVergG 2018 ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse (z.B. Schutz des freien und lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen) argumentieren lässt und deshalb Details nicht veröffentlicht werden dürfen, ist fraglich (und vom Einzelfall abhängig).

Auch der Sektorenbereich bleibt bei Bauaufträgen ab einem Auftragswert von EUR 10 Mio nicht mehr vom Bestangebotsprinzip (=ehemals „Billigstbieterprinzip“) „verschont“. So müssen auch Sektorenauftraggeber nunmehr die Pflicht zur Aufnahme von Qualitätsaspekten bei der Festlegung von Zuschlagskriterien einhalten.

Der Entwurf enthält auch die bereits in der Regierungsvorlage zum BVergG 2017 vorgesehenen und aus Praxissicht teilweise nicht unproblematischen – und entsprechend kritisierten – Vorgaben, wie beispielsweise die Pflicht zur Veröffentlichung aller Ausschreibungsunterlagen (inklusive Leistungsverträge etc) mit der ersten Bekanntmachung auch bei zweistufigen Verfahren. Es ist zu erwarten, dass die Anzahl an Berichtigungen (und damit auch der administrative Aufwand) demnach wohl steigen wird. Die dadurch „erzwungene“ frühzeitige Auseinandersetzung mit allen Details des Beschaffungsvorhabens ist aber grundsätzlich zu begrüßen.

Wie schon die Regierungsvorlage enthält der Entwurf auch bereits die vorgesehenen Änderungen, die für die Umsetzung der Pflicht zur elektronischen Vergabe erforderlich sind (vgl Artikel 2 Entwurf). Die Pflicht zur elektronischen Vergabe tritt im Wesentlichen ab dem 18.10.2018 in Kraft. Da die dadurch entstehende Komplexität nicht zu unterschätzen ist, sollte eine entsprechende Auseinandersetzung mit der elektronischen Vergabe – sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite – nicht mehr aufgeschoben werden.

 

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