COVID-19: Verschärfung und Verlängerung des "Lock-downs III"
25.01.2021 - Lesezeit: 5 Minuten
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Mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, welche am 25.1.2021 in Kraft tritt, wird der "harte Lockdown" zur Verringerung der Ausbreitung von COVID-19 weiter verschärft und verlängert bis 3.2.2021.
Die wesentlichen Punkte der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung sind:
- Der eigene private Wohnbereich darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden. Ausnahmen sind zB berufliche Gründe, körperliche und psychische Erholung im Freien oder die Versorgung von Tieren (zB mit dem Hund Gassi gehen). Auch Einkaufen und das Treffen von engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) sowie mit dem Lebenspartner sind weiterhin erlaubt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr.
- An öffentlichen Orten im Freien ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zu tragen.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, U-Bahn-Stationen, Bahnhöfen, Flughäfen und auf Bahnsteigen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Atemventil zu tragen.
- Es bestehen Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, zum Beispiel für Schwangere, wenn das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann oder wenn die Maske nicht in zumutbarer Weise erworben werden kann.
- Für den Handel weiterhin geöffnet bleiben zum Beispiel Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien, Tabakfachgeschäfte und Postdienstleister. Alle übrigen Handelsbetriebe sowie Dienstleistungsunternehmen für körpernahe Dienstleistungen (zB Frisöre) werden geschlossen. Es gelten der Mindestabstand von zwei Meter sowie die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Jeder Kunde muss 10 m² Platz zur Verfügung haben, andernfalls darf der Kundenbereich nur einzeln betreten werden.
- Am Arbeitsplatz ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten. Wenn in einem geschlossenen Raum mehr als eine Person gleichzeitig arbeitet und keine Schutzvorrichtung (zB Trennwand) vorhanden ist, muss eine Maske getragen werden. Gewisse Berufsgruppen (zB Lehrer, Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt) müssen dem Arbeitgeber alle sieben Tage einen negativen COVID-19-Test vorweisen. Kann ein negativer Test nicht nachgewiesen werden, ist bei Personenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen.
- Gastgewerbebetriebe dürfen Speisen zur Abholung in der Zeit zwischen 6-19 Uhr anbieten. Darüber hinaus sind Gastronomiebetriebe zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in diversen Einrichtungen (zB Kantinen in Krankenanstalten, Schulen) für die interne Nutzung.
- Beherbergungsbetriebe (auch Hotels) dürfen nur in Ausnahmefällen, zB zu beruflichen Zwecken oder von Gästen, die sich bereits in der Unterkunft befinden für die bereits vereinbarte Dauer, genutzt werden. In allgemein zugänglichen Bereichen ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten und eine FFP2-Maske tragen.
- Freizeit- und Kulturbetriebe, etwa Hallenbäder, Indoorspielplätze, Kinos oder Theater, bleiben geschlossen. Tierparks, Zoos, botanische Gärten und Museen werden ebenfalls geschlossen.
- Skilifte und Seilbahnen dürfen geöffnet bleiben. Es sind bestimmte Auslastungsgrenzen einzuhalten (zB darf in Gondeln maximal die Hälfte der höchst-zulässigen Personen befördert werden). In Gondeln und geschlossenen Liften ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Veranstaltungen sind weiterhin unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, oder Ausstellungen. Ausgenommen sind Begräbnisse mit höchstens 50 Personen.
- Einige Veranstaltungen dürfen weiterhin durchgeführt werden, zB Sportveranstaltungen im Spitzensport (ohne Zuschauer), Versammlungen oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen. Ebenfalls ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese für die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie unter anderem Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, wenn diese nicht digital abgehalten werden können.
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