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COVID-19: Neuerungen für die Abfallwirtschaft, Ökostromanbieter und Seilbahnbetreiber

08.04.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

Mit den Neuerungen im 4. COVID-19-Gesetz kommt es zu Erleichterungen für Betreiber auf die das Seilbahngesetz 2003, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder Ökostromgesetz 2012 zur Anwendung gelangt.

Da aufgrund von COVID-19 zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion einstellen oder herunterfahren mussten, kann es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen zu Verzögerungen kommen. Die Inbetriebnahme einer Ökostromanlage kann jedoch mit der Zusicherung eines Investitionszuschusses verknüpft sein. Aus diesem Grund sollen Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, um sechs Monate verlängert werden. Für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage, deren Frist im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.06.2020 zu laufen beginnt, wird die Frist ebenfalls um sechs Monate verlängert.

Ebenso sind Verfahrenserleichterungen für Abfallbehandlungsanlagen während der Corona-Pandemie vorgesehen. Bereits nach der derzeitigen Rechtslage ist die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten regelmäßig anzuzeigen. Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist nun die Möglichkeit einer Konsenserweiterung für Lager im Anzeigeverfahren vorgesehen. Damit wird die Möglichkeit einer befristeten Ausweitung der genehmigten Kapazität geschaffen. Betroffen sind daher die Abfallarten die bereits von der bestehenden Genehmigung umfasst sind. Die so vorgenommenen Ausweitungen sind zeitlich bis 30.09.2020 befristet und haben im Zusammenhang mit COVID-19 zu stehen. Die Konsenserweiterung kann mit Einlangen der Anzeige bei der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

Im Seilbahngesetz 2003 werden ebenfalls eigene Bestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise eingefügt. Insbesondere soll verhindert werden, dass Fristen nach dem Seilbahngesetz 2003 ablaufen. Fristen, die nach dem 13.3.2020 ablaufen würden, werden daher bis zum 30.4.2020 gehemmt. Die betrifft etwa das Erlöschen der Konzession bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist oder der Verlängerung einer Konzession. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt der Hemmung bis längstens 31.12.2020 zu verlängern.