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COVID-19-Gesetz: Neuerungen für Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungen

02.07.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

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Seit 29.5.2020 dürfen Beherbergungsbetriebe bereits wieder ihre Pforten öffnen. Folgende Punkte gilt es aktuell zu beachten:

  •  Gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder mit denen man nicht ein Zimmer teilt („Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit“), ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Diese Regelung gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen zur räumlichen Trennung (zB Plexiglasscheiben) das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Für Beherbergungsbetriebe mit Wellnessbereich verweist die COVID-19-Lockerungsverordnung auf die Bestimmungen für Bäder. Der Betreiber hat seine Verpflichtungen (hygienisch einwandfreier Betrieb und Badeordnung) zu evaluieren und seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft zu adaptieren. Es wurden bereits umfangreiche Empfehlungen herausgegeben (vgl. https://www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung/). Auch im Wellnessbereich ist der Mindestabstand einzuhalten.

Seit 29.5.2020 dürfen auch wieder Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden. Dazu zählen sowohl kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen als auch Hochzeiten. Die Personenhöchstgrenze soll schrittweise ausgeweitet werden, wobei es auch Unterschiede gibt, ob es sich um eine Veranstaltung mit oder ohne zugewiesenen Plätzen handelt:

  •  Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze dürfen mit 1.7.2020 100 Personen umfassen. Mit 1.8.2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze mit bis 200 Personen zulässig.
  • Mit 1.7.2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind nicht in diese Höchstzahlen einzurechnen.
  • Mit 1.8.2020 erhöht sich die Personenanzahl für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen und im Freiluftbereich auf bis zu 750 Personen.
  • Mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde können mit 1.8.2020 auch Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen durchgeführt werden. Mit 1.9.2020 kann mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde die Personenanzahl für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen auf bis zu 5.000 Personen in geschlossenen Räumen sowie auf bis zu 10.000 Personen im Freiluftbereich erhöht werden.
  • Voraussetzung für die Bewilligung ist jeweils ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. Für die Bewilligung hat die Behörde auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalles bei der Veranstaltung zu berücksichtigen.

Für die Durchführung einer Veranstaltung ist zu beachten:

  • Für Veranstaltungen mit über 100 Personen bzw ab 1.8.2020 mit über 200 Personen hat der Veranstalter einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten. Dieses Konzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, wie etwa Regelung betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken oder die Nutzung der Sanitäreinrichtungen, zu enthalten.
  • Bei Veranstaltungen ist grundsätzlich ein Abstand von einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
  • Und nichts Neues mehr: beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, während man sich an seinem zugewiesenen Sitzplatz aufhält, sofern der Abstand von einem Meter nicht unterschritten wird. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze, zB Vernissagen, ist ebenfalls ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

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