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COVID-19: Exportverbote im Medizingütersektor

20.03.2020 - Lesezeit: 1 Minuten

Durch den Ausbruch und die rasche weltweite Ausbreitung von COVID-19 ist in einer Vielzahl von Ländern die Nachfrage nach medizinischen Gütern signifikant gestiegen.

In Reaktion auf die gegebenen Umstände hat die Europäische Kommission am 14.3.2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 erlassen, nach der für die Ausfuhr bestimmter Güter der medizinischen Schutzausrüstung (Schutzbrillen und –kleidung, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Handschuhe etc.) aus der Union in Drittländer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Die Durchführungsverordnung ist am 15.3.2020 (ABl. L 77I vom 15.03.2020, Seite 1–7) in Kraft getreten und gilt für sechs Wochen. Ähnliche Maßnahmen betreffend die Beschränkung der Ausfuhr von Schutzausrüstung haben auch bereits einige Drittländer er-griffen, welche traditionell Unionsländer beliefern.

Umfasst von der Beschränkung ist (derzeit) der Export von medizinischer Schutzausrüstung, welche als notwendig erachtet wird, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und medizinisches Fachpersonal vor einer Infizierung durch erkrankte Personen zu schützen. Die von der Beschränkung betroffenen Produkte sind in Anhang I der Durchführungsverordnung angeführt. Anhang II enthält ein Muster der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung.

Der globale Bedarf derartiger Güter dürfte auch in naher Zukunft weiter stark zunehmen, es ist daher davon auszugehen, dass weitere Exportverbote – insbesondere im Medizingüterbereich – in Kraft treten werden