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COVID-19: Die Tore öffnen sich!

17.05.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

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Die COVID-19-Öffnungsverordnung, welche mit 19.5.2021 in Kraft tritt, sieht erste Erleichterungen der Maßnahmen zur Verringerung der Ausbreitung von COVID-19 vor. Die COVID-19-Öffnungsverordnung ist vorerst bis 30.6.2021 gültig.

Die wesentlichen Punkte der COVID-19-Öffnungsverordnung sind:

  • Die Ausgangsbeschränkung zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr des Folgetages entfällt.
  • Die Regelungen über den Mindestabstand von zwei Metern sowie die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Atemventil gelten weiterhin. Es gibt wenige Ausnahmen.
  • Gastgewerbebetriebe dürfen öffnen. Es gilt eine Sperrstunde ab 22:00 Uhr und die maximale Personenanzahl pro Tisch ist beschränkt. Es bestehen allerdings unterschiedliche „Personenhöchstanzahlen“, je nachdem, ob sich die Gästegruppe im Freien oder in geschlossenen Räumen aufhält. Beherbergungsbetriebe (auch Hotels), Sportstätten (zum Beispiel Fitnessstudios) sowie Freizeit- und Kulturbetriebe dürfen ebenfalls wieder öffnen. Sämtliche neu geöffneten Betriebe müssen ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen. Es gelten der Mindestabstand sowie überwiegend auch die Maskenpflicht.
  • Zutrittsbeschränkungen und Nachweispflicht: Gäste und Kunden von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungen, Sportstätten sowie Freizeit- und Kulturbetrieben müssen den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dies betrifft Personen, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind („3-G-Regeln“). Der Nachweis kann auf folgende Arten erbracht werden, wobei die Nachweise unterschiedlich lang gültig sind:
    •  negativer PCR oder Antigen-Test; ein PCR-Test darf nicht älter als 72 Stunden sein, ein Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden bzw 24 Stunden (Selbsttest).
    • ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid über eine abgelaufene COVID-19-Infektion; die ärztliche Bestätigung und ein Absonderungsbescheid sind sechs Monate ab Ausstellung gültig.
    • positiver Antikörpertest; der Test ist drei Monate nach Testung gültig.
    • Nachweis über eine COVID-19-Schutzimpfung. Der Impfnachweis ist ab dem 22. Tag nach der 1. Impfung für 9 Monate gültig.
  • Registrierpflicht: Gäste und Kunden von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsbetrieben, Veranstaltungen, Freizeit- und Kulturbetrieben Indoor und Outdoor müssen sich registrieren.
  • Veranstaltungen sind nunmehr als „Zusammenkünfte“ geregelt.
    • Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 10 und bis zu 50 Personen sind der Behörde anzuzeigen. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt. Es gilt der Mindestabstand von 2 Metern und in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
    • Für Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen gilt eine Grenze von 50 % der möglichen Auslastung. Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, ab 51 Personen ist die Veranstaltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und es gilt die Maskenpflicht. Es dürfen an behördlich genehmigten Zusammenkünften im Freien maximal 3.000 Personen und in geschlossenen Räumen maximal 1.000 Personen teilnehmen. Für die Ausgabe von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.
  • Die Regelungen über Veranstaltungen gelten weiterhin nicht für Sportveranstaltungen im Spitzensport (ohne Zuschauer), Versammlungen oder unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen. Ebenfalls ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese für die Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie unter anderem Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.

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