BVwG-Erkenntnis zur Rechtsmissbräuchlichkeit von DSGVO-Auskunftsbegehren zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche
29.10.2026
AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Claudia Magor
Associate
Das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) hat mit Erkenntnis vom 2.10.2026, W101 2326836-1/15E, klargestellt, dass auch ein erstmaliges Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich und damit exzessiv iSd Art 12 Abs 5 DSGVO sein kann. Maßgeblich ist, ob anhand der konkreten Umstände nachgewiesen werden kann, dass das Auskunftsbegehren ausschließlich der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke dient.
Der Ausgangsfall
Die (ehemaligen) Kunden eines Mobilfunkanbieters sowie fünf Personen, die nie Kunden des Mobilfunkanbieters gewesen waren, verlangten über denselben Rechtsanwalt Auskunft nach Art 15 DSGVO über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der Rechnungsdaten. Im Mittelpunkt standen insbesondere Informationen darüber, ob und in welcher Höhe Servicepauschalen oder ähnliche Entgelte bezahlt worden waren.
Der Mobilfunkanbieter erteilte keine Auskunft, sondern verlangte zunächst gesonderte Vollmachtsnachweise. Im anschließenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde („DSB“) machte er geltend, die Auskunftsbegehren dienten ausschließlich der Beschaffung von Beweismitteln für eine spätere zivilrechtliche Rückforderung der Servicepauschalen und seien daher exzessiv im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO.
Die DSB teilte diese Rechtsansicht nicht, gab den Datenschutzbeschwerden statt und verpflichtete den Anbieter zur Auskunftserteilung. Der Mobilfunkanbieter erhob dagegen Beschwerde an das BVwG und konnte hinsichtlich der 35 (ehemaligen) Kunden eine für ihn günstigere Entscheidung erwirken.
Exzessivität bei erstmaligen Auskunftsbegehren
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („EuGH“) stellte das BVwG zunächst klar, dass ein Auskunftsbegehren grundsätzlich nicht begründet werden muss und auch anderen als datenschutzrechtlichen Zwecken dienen darf. Allein der Umstand, dass eine betroffene Person die Auskunft zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche nutzen möchte, rechtfertigt daher noch keine Verweigerung.
Gleichzeitig schließt die erstmalige Ausübung des Auskunftsrechts einen Rechtsmissbrauch nicht aus. Auch ein Erstantrag kann unter den Voraussetzungen des Art 12 Abs 5 DSGVO exzessiv sein und den Verantwortlichen zur Verweigerung der Auskunft berechtigen. Da die Ausnahme eng auszulegen ist, gelten hohe Anforderungen für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise und somit für den Nachweis des exzessiven Charakters jedes einzelnen (ersten) Auskunftsersuchens. Der Verantwortliche hat den Nachweis anhand sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls zu erbringen.
Konkret müssen sowohl objektive Umstände als auch eine subjektive Missbrauchsabsicht des Antragstellers vorliegen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Auskunftsbegehren der betroffenen Person es überhaupt ermöglicht, Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus ist die mit dem Antrag verfolgte Absicht des Antragstellers zu beachten.
Gesamtwürdigung der Umstände im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall stützte das BVwG seine Beurteilung nicht allein auf die Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, sondern nahm eine Gesamtbetrachtung der Umstände vor. Dazu zählten vom Mobilfunkanbieter vorgelegte Screenshots und Verweise auf die Websites des Rechtsanwalts und des mit ihm kooperierenden Vereins sowie der Wortlaut der Auskunftsbegehren. Diese bezogen sich ausdrücklich auf Rechnungsdaten und Servicepauschalen und entsprachen damit der öffentlich beworbenen Strategie, über Auskunftsbegehren die für zivilrechtliche Rückforderungen erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Auch die Vertretung durch den an dieser Strategie beteiligten Rechtsanwalt, die Honorarvereinbarung bei direkter Beauftragung sowie die Erfolgsbeteiligung bei Einschaltung des Vereins sprachen für diese Zielsetzung.
Auf dieser Grundlage gelangte das BVwG zu dem Ergebnis, dass die Kunden ausschließlich die Höhe der bezahlten Servicepauschalen ermitteln wollten. An einer Auskunft ohne entsprechende Entgeltinformationen hätten sie hingegen kein Interesse gehabt, da diese den eigentlichen Zweck ihrer Begehren nicht erfüllt hätte. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, die Datenverarbeitung nachzuvollziehen oder deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verneinte das Gericht ebenfalls.
Fehlender Nachweis des Rechtsmissbrauchs bei Nichtkunden
Bei den fünf Personen, die nie Kunden des Mobilfunkanbieters gewesen waren, gelang der Missbrauchsnachweis dagegen nicht. Mangels Kundenbeziehung konnten sie nach Ansicht des Gerichts die behauptete Strategie zur Rückforderung vertraglich geleisteter Servicepauschalen gerade nicht verfolgen. Weder die gemeinsame Rechtsvertretung noch der gleichlautende Inhalt der Anträge reichten aus, um eine Missbrauchsabsicht anzunehmen.
Da die Begehren sämtliche personenbezogenen Daten erfassten, konnten die Antragsteller berechtigterweise klären wollen, ob der Anbieter überhaupt personenbezogene Daten über sie verarbeitete. Der Anbieter hätte dies daher prüfen und gegebenenfalls eine Negativauskunft erteilen müssen.
Auch die pauschale Forderung nach Vollmachtsnachweisen hielt das BVwG im konkreten Fall nicht für gerechtfertigt. Anders als nach der früheren Rechtslage zum DSG 2000 seien zusätzliche Nachweise nur bei begründeten Zweifeln zulässig, die hier nicht bestanden.
Fazit
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BVwG, dass auch erstmalige Auskunftsbegehren nach der DSGVO bei nachgewiesenem Rechtsmissbrauch als exzessiv im Sinne des Art 12 Abs 5 DSGVO qualifiziert werden können und der Verantwortliche daher nicht verpflichtet ist, dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie der Nachweis, dass mit dem Auskunftsbegehren ausschließlich datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden. Eine pauschale Verweigerung der Auskunft ist hingegen nicht zulässig.
Da das Gericht die ordentliche Revision sowohl hinsichtlich der Negativauskunft gegenüber Nichtkunden als auch hinsichtlich der Verweigerung der Auskunft bei ausschließlich datenschutzfremden Motiven zugelassen hat, bleibt eine allfällige höchstgerichtliche Klärung abzuwarten.
AutorIn
Monika Sturm
Partnerin
Claudia Magor
Associate