BTVG: OGH lässt Treuhänder nicht für Zinsen haften
19.02.2018 - Lesezeit: 1 Minuten
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Lukas Flener
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Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) kennt drakonische (Straf-)Zinsen: 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz sind zu bezahlen, sollten Leistungen entgegen den Bestimmungen des BTVG – in der Regel zu früh – an den Bauträger ausbezahlt werden. Vor allem im Insolvenzfall stellt sich die Frage, wer nun für diese Zinsen haftet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sieht den Treuhänder hier nicht in der Pflicht.
Im entschiedenen Fall überwies der Treuhänder einen Teil des Kaufpreises zu früh an den Bauträger. Über das Vermögen des Bauträgers wurde in weiterer Folge ein Insolvenzver-fahren eröffnet. Die klagende Partei stütze ihren Anspruch gegen den Treuhänder auf Schadenersatz und machte geltend, dass der Anspruch auf Zinsen durch das gesetzwidrige Verhalten des Treuhänders erst begründet wurde. Da der Bauträger insolvent sei, könne der Anspruch auch gegen den Treuhänder geltend gemacht werden, so die Argumentation.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht: Zur Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs ist notwendig, dass der Schädiger den Schaden verursacht hat. Es mag zwar sein, dass ohne das schadenverursachende Verhalten des beklagten Treuhänders sich der Kapitalbe-trag noch auf dem Treuhandkonto befinden würde, jedoch ohne besagte Zinsen. Der Treu-händer hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers dementsprechend nicht für allfällige (Straf-)Zinsen aufzukommen.
Der OGH erlaubt sich dabei auch eine rechtspolitische Aussage: Es sei bei derart klarer Rechtslage nicht Aufgabe der Gerichte, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, auch wenn dieses Ergebnis beim BTVG als vordergründigem „Konsumentenschutzge-setz“ wenig nachvollziehbar sei. Abzuwarten ist, ob die Gesetzgebung hier reagiert. Ob eine Verschärfung der Praxis dienlich wäre, erscheint nämlich ebenso zweifelhaft, zumal die Aufgabe des Treuhänders ohnehin schon komplex ist.
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Lukas Flener
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