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Zur Vereinbarung von Aufgriffsrechten in der Insolvenz eines GmbH-Mitgesellschafters

01.03.2021 - Lesezeit: 10 Minuten

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Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind grundsätzlich auch für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wirksam.

Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution und Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils bei Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.

Siehe dazu die Anmerkungen von fwp Rechtsanwältin Roswitha Seekirchner zur OGH-Entscheidung in „Bankarchiv - Zeitschrift für das gesamte Bank- und Börsenwesen“, Februar 2021, S 107 (110ff).

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