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Women on Boards: Die neue 40 %-Mindestquote für Aufsichtsräte und Verwaltungsräte

27.05.2026

AutorIn

Helene Rohrauer

Rechtsanwältin

Mehr Geschlechterdiversität in Aufsichts- und Verwaltungsräten wird für börsennotierte Gesellschaften künftig stärker gesetzlich verankert. Mit dem neuen Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG) setzt Österreich die EU-Richtlinie 2022/2381 (die sogenannte „Women on Boards“-Richtlinie) in nationales Recht um. Ziel der neuen Regelungen ist es, europaweit eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in obersten Leitungs- und Aufsichtsorganen zu erreichen.

Für börsennotierte Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften bedeutet das: Bei Wahlen und Entsendungen nach dem 31. Dezember 2026 ist die neue 40 %-Mindestquote für Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte zu beachten.

Wer von den neuen Regelungen betroffen ist

Bereits bisher gab es eine gesetzliche Geschlechterquote für Gesellschaften, die mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind. Die bisher geltende Mindestquote im Aufsichtsrat von 30 % bleibt für nicht börsennotierte unverändert aufrecht.
Neu geregelt wird die Geschlechterquote für börsennotierte Unternehmen. Die verschärften Vorgaben richten sich an alle börsennotierten Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Europäischen Gesellschaft (SE).  Sie gilt unabhängig von der Größe der Gesellschaft und damit auch für kleine und mittlere Gesellschaften sowie Kleinstgesellschaften.

Die 40 %-Quote für Aufsichtsräte und Verwaltungsräte

Künftig muss der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft bzw. der Verwaltungsrat einer börsennotierten SE zwingend zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern bestehen. Da in der Praxis nicht immer exakte Prozentsätze erreicht werden können sieht das Gesetz eine besondere Rundungsregel vor: Es gilt jene Personenzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, wobei die Grenze von 49 % nicht überschritten werden darf.  In einem dreiköpfigen Aufsichtsrat muss daher mindestens eine Person dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören.  Damit sind bei Aufsichtsräten ab drei Mitgliedern grundsätzlich beide Geschlechter vertreten. Zur Veranschaulichung findet sich im Anhang zur Richtlinie eine tabellarische Darstellung der erforderlichen Mindestzahl. 

Auswirkungen auf Arbeitnehmervertreter und den Vorstand

Das Gesetz enthält auch Vorgaben für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen. Demnach müssen die in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter künftig zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern bestehen. Auch hier gilt die Rundungsregel, wonach die maßgebliche Personenzahl dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreiten darf. Die Entsendung hat weiterhin aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.
Für den Vorstand bzw. die geschäftsführenden Direktoren einer SE sieht das Gesetz keine starre Quote vor. Allerdings kann der Aufsichtsrat auf freiwilliger Basis individuelle, quantitative Zielvorgaben festlegen, um auch in diesem Gremium eine ausgewogenere Geschlechterverteilung zu fördern. Die individuellen Zielvorgaben sollen den Unternehmen helfen, deutliche Fortschritte im Vergleich zu ihrer derzeitigen Situation zu erreichen. Den Aufsichtsrat trifft allerdings weder die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung der Zielvorgaben, noch zu deren Einhaltung.

Sanktionen bei Verstößen: Der „leere Sessel“

Die Einhaltung der Quote ist zwingend. Wird gegen die Vorgaben verstoßen, ist die Wahl durch die Hauptversammlung oder die Entsendung des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds nichtig.  Dies entspricht der Sanktion hinsichtlich der bereits bestehenden 30%-Quote.
Dies führt zum sogenannten „leeren Sessel“ – der entsprechende Sitz im Aufsichtsrat bleibt unbesetzt und das fehlerhaft bestellte Mitglied kann sein Mandat nicht rechtswirksam ausüben.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben?

Das Gesetz tritt am 30. Juni 2026 in Kraft.  Die neue Regelung für Aufsichtsräte und Verwaltungsräte ist nach der kundgemachten Fassung auf Wahlen und Entsendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen. Bestehende Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmandate bleiben von der Neuregelung unberührt.  Bereits gewählte oder entsandte Mitglieder können daher bis zum Ende ihrer Funktionsdauer im Aufsichtsrat bzw. Verwaltungsrat bleiben. 
Besondere Vorsicht ist bei Ersatzmitgliedern geboten: Tritt ein Ersatzmitglied, das bereits vor dem 1. Jänner 2027 gewählt oder entsandt wurde, erst nach diesem Zeitpunkt tatsächlich in den Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein, muss die Mindestquote grundsätzlich eingehalten werden. Das gilt jedoch nicht, wenn dieses Ersatzmitglied schon ursprünglich nur für den Fall vorgesehen war, dass ein bestimmtes Mitglied ausscheidet.

Corporate Governance Bericht

Parallel zur neuen Quotenregelung werden auch die Angaben im Corporate-Governance-Bericht erweitert. Bereits bisher mussten börsennotierte sowie kapitalmarktorientierte Gesellschaften darlegen, welche Maßnahmen sie zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Positionen gesetzt haben. Künftig haben börsennotierte Gesellschaften zusätzlich über Fortschritte im Hinblick auf eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern in ihren Leitungsorganen zu berichten. Diese zusätzlichen Angaben sind erstmals in Corporate-Governance-Berichte für Geschäftsjahre aufzunehmen, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

  • Börsennotierte Gesellschaften sollten frühzeitig erheben, welche Wahlen, Entsendungen oder Nachrückfälle von Ersatzmitgliedern nach dem 31. Dezember 2026 bevorstehen. Dabei sollte geprüft werden, ob die neue 40 %-Quote unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rundungsregel eingehalten wird.
  • Auswahl- und Nachfolgeprozesse sollten transparent, nachvollziehbar und anhand klarer sachlicher Kriterien dokumentiert werden. Dadurch können Gesellschaften sicherstellen, dass künftige Besetzungen rechtzeitig geplant und objektiv ausgestaltet werden.
  • Darüber hinaus sollten börsennotierte Gesellschaften die erweiterten Berichtspflichten im Corporate-Governance-Bericht im Blick behalten. Die zusätzlichen Angaben sind erstmals für Geschäftsjahre vorzubereiten, die nach dem 29. Juni 2026 beginnen.

 

AutorIn

Helene Rohrauer

Rechtsanwältin