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Whistleblower in Unternehmen besser schützen – wann, wenn nicht jetzt?

03.09.2020 - Lesezeit: 5 Minuten

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Steuerhinterziehungen, Offshore-Briefkastenfirmen, Lebensmittelskandale: WhistleblowerInnen decken Missstände auf und erweisen damit der Gesellschaft einen wichtigen Dienst. Im Unternehmen werden sie dafür oft massiv unter Druck gesetzt und schikaniert. Die EU will HinweisgeberInnen in Zukunft besser schützen. Wie die konkrete Ausgestaltung des Rechtsrahmens in Österreich ausschauen wird, bleibt spannend.

Die Whistleblower-Richtlinie schafft einen rechtlichen Rahmen für die Anzeige von Verstößen gegen das Unionsrecht und den Schutz von Whistleblowern gegen Repressalien. Wolfgang Gabler, fwp Anwalt und zertifizierter Compliance Officer, gibt einen Überblick über die Neuerungen.

Verpflichtende Einführung eines Whistleblowing-Systems bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Sektors ab 2021

Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 („Whistleblower-Richtlinie“) haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass

  • juristische Personen des öffentlichen Sektors einschließlich Stellen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser juristischen Personen stehen, ab Ende 2021,
  • juristische Personen des privaten Sektors (juristische Personen des Privatrechts) mit mehr als 250 Arbeitnehmern ab Ende 2021, und
  • juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern ab Ende 2023

ein Hinweisgebersystem einführen.

Die Mitgliedstaaten können juristische Personen des Privatrechts auch mit weniger als 50 Arbeitnehmern dazu verpflichten, interne Meldekanäle einzurichten, wenn vorher eine geeignete Risikobewertung, die der Art der Tätigkeiten der juristischen Personen und dem von diesen ausgehenden Risiko, insbesondere für Umwelt und öffentliche Gesundheit, Rechnung trägt, durchgeführt wurde.

Weiters können die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und weniger als 50 Arbeitnehmern sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Sektors mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der verpflichtenden Einführung eines Whistleblowing-Systems ausnehmen.

Ziel der Whistleblower-Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für den Schutz von Personen, die Verstöße gegen folgende Bereiche des Unionsrechts melden:

Öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und –konformität, Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz; Öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union und Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften.

Von diesen Bereichen sind eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen:

Schutz von Verschlusssachen; Schutz der anwaltlichen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten, Richterliches Beratungsgeheimnis, Strafprozessrecht und das Recht der Arbeitnehmer, Personalvertreter oder Gewerkschaften zu konsultieren sowie die Autonomie der Sozialpartner und deren Recht, Kollektivverträge abzuschließen.

Sofern in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz in Rechtakten der Union verbindliche spezifische Regeln über die Meldung von Verstößen bestehen, gehen diese vor.

Hinweisgeber im Sinne der Whistleblower-Richtlinie sind:

  • Arbeitnehmer im Sinne des Art 45 Abs 1 AEUV einschließlich Beamte;
  • Selbstständige im Sinne des Art 49 AEUV;
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder  unbezahlte Praktikanten;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten;
  • Arbeitnehmer, die Informationen über Verstöße im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben; 
  • Arbeitnehmer, die über Verstöße im Rahmen eines Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben;
  • Mittler (Personen, die Hinweisgeber bei einem Meldeverfahren im beruflichen Kontext unterstützen und dessen Unterstützung vertraulich ist);
  • Dritte, die mit Hinweisgebern in Verbindung stehen (Kollegen oder Verwandte des Hinweisgebers) und
  • juristische Personen, die im Eigentum des Hinweisgebers stehen oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.

Pflicht zur Einrichtung von internen Meldekanälen

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass juristische Personen des öffentlichen und privaten Sektors Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einrichten. Diese haben zweckdienliche Informationen über die Nutzung der internen Meldekanäle bereitzustellen.

Die Schwellenwerte von 50 bzw. 250 Arbeitnehmern gelten nicht für juristische Personen, die unter Rechtsakte von Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz fallen.

Meldekanäle können entweder intern von einer hierfür benannten Person oder Abteilung betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Juristische Personen des Privatrechts mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von Meldungen und für möglicherweise durchzuführende Untersuchungen Ressourcen teilen, allerdings muss die Vertraulichkeit gewahrt, Rückmeldung gegeben und gegen den gemeldeten Verstoß vorgegangen werden können.

Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Das Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen hat Folgendes zu umfassen:

  1. Meldekanäle müssen so konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und unbefugten Mitarbeitern der Zugriff darauf verwehrt ist.
  2. Die Meldekanäle müssen die Meldung in schriftlicher oder mündlicher bzw. in beiden Formen ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung und auf Ersuchen des Hinweisgebers im Wege einer Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich sein.
  3. Benennung einer unparteiischen Person oder Abteilung, die Meldungen entgegennimmt, mit dem Hinweisgeber in Kontakt steht, diesem gegebenenfalls um weitere Informationen ersucht und diesem Rückmeldung gibt.
  4. Innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen einer Meldung muss der Eingang gegenüber dem Hinweisgeber bestätigt werden.
  5. Benennung einer unparteiischen Person oder Abteilung, die für Folgemaßnahmen zu den Meldungen zuständig ist. Herbei kann es sich um dieselbe Person oder Abteilung gemäß Punkt 4 handeln.
  6. Durchführung von Folgemaßnahmen der benannten Person oder Abteilung, sofern gesetzlich vorgesehen auch in Bezug auf anonyme Maßnahmen.
  7. Angemessener zeitlicher Rahmen für eine Rückmeldung an den Hinweisgeber, maximal jedoch drei Monate ab der Bestätigung des Einganges der Meldung bzw. drei Monate nach Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung, wenn dem Hinweisgeber das Einlangen nicht bestätigt wurde.
  8. Erteilung klarer und leicht zugänglicher Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die zuständigen Behörden und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union.

Art der Meldung und Schutz des Hinweisgebers

Meldungen sollen primär über interne Meldekanäle innerhalb der juristischen Person des öffentlichen oder privaten Sektors erfolgen.

Danach oder gleich direkt können Whistleblower Hinweise auch über externe Meldekanäle geben. Die Mitgliedstaaten haben bei Behörden solche externen Meldekanäle einzurichten, die Informationen entgegennehmen, Rückmeldungen dazu geben und entsprechende Folgemaßnahmen ergreifen.

Hat ein Hinweisgeber zunächst intern und extern Meldung erstattet, aber wurden innerhalb der Drei-Monats-Frist keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, oder hat der Hinweisgeber hinreichenden Grund zur Annahme, dass

  • der angezeigte Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Lebens darstellen kann, oder
  • im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder auf Grund des Falles geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird,

kann er die Information gegenüber Dritten offenlegen. In all diesen Fällen haben Whistleblower Anspruch auf Schutz vor Repressalien, sofern sie

  •  hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass die Informationen in den Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie fallen, und
  • sie intern oder extern Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung entsprechend den oben genannten Voraussetzungen vorgenommen haben.

Personen, die den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union in den Anwendungsbereich der Whistleblower-Richtlinie fallende Verstöße melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz wie Personen, die extern Meldung machen.

Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen vorzusehen, um jede Form von Repressalien gegen Hinweisgeber nach der Whistleblower-Richtlinie einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien zu unterbinden. Zu diesem Zweck wird eine Beweislastumkehr statuiert, nach der die Person, die eine Repressalie gegen den Hinweisgeber ergriffen hat, beweisen muss, dass die Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte.

Resümee

Die Whistleblower-Richtlinie ist in Österreich bis 17.12.2021 umzusetzen, für juristische Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern verlängert sich die Umsetzungsfrist bis 17.12.2023. Mit der Richtlinienumsetzung wird eine Rechtsgrundlage für Hinweisgebersysteme geschaffen, insbesondere für Unternehmen, die bereits jetzt solche einsetzen. Interessant wird die gesetzliche Ausgestaltung des des Schutzes von Whistleblowern, und auch, ob juristische Personen des Privatrechts mit weniger als 50 Arbeitnehmern verpflichtet werden, ein Hinweisgebersystem einzuführen.

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