English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Weitere Aufstockung des Volumens für die COVID-19 Investitionsprämie

15.01.2021 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Mit Bundesgesetz vom 31.12.2020 wurde das Volumen für Investitionsprämien nochmals auf insgesamt 3 Milliarden Euro aufgestockt. Die Antragsfrist endet bereits am 28.2.2021. Zeitkritisch ist auch, dass die Investition vor dem 1.3.2021 begonnen sein muss. Der Einsatzbereich und die Gestaltungsvarianten in Kombination mit Finanzierungen sind vielfältig.

Mit dem Ziel der Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren, werden mit der Investitionsprämie materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten gefördert. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Als Förderungswerber kommen bestehende und neu gegründete Unternehmen aller Größen und aller Branchen in Betracht, deren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich liegt. Auch ein Verein ist förderfähig, wenn er den Unternehmensbegriff gemäß §1 UGB erfüllt (somit wenn er sich insbesondere nicht ausschließlich über Mitgliedsbeiträge finanziert und eine Außentätigkeit hat). Die Investitionsprämie beträgt 7% und bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science 14%. 

Mit Bundesgesetz vom 31.12.2020 (BGBl. I Nr. 110/2020) wurde das bereits auf 2 Milliarden Euro aufgestockte Fördervolumen nochmals um eine weitere Milliarde auf 3 Milliarden Euro aufgestockt. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes und der Richtlinien und vorallem bereits sehr zeitnahe Fristen blieben aber bisher unverändert.

Die Antragsfrist endet bereits am 28.2.2021. Förderbar sind darüber hinaus nur solche Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1.8.2020 und 28.2.2021 „begonnen wurden“. Der Gesetzgeber stellt dafür auf das „Setzen erster Maßnahmen“ im Zusammenhang mit der entsprechenden Investition. Unter derartigen ersten Maßnahmen sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss von Kaufverträgen oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen zu verstehen. Bloße Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen sind hingegen nicht ausreichend. Vor dem 1.8.2020 und nach dem 28.2.2021 dürfen keine ersten Maßnahmen gesetzt werden.

Aspekte, die unter anderem bei der Überlegung die Investitionsprämie in Anspruch zu nehmen berücksichtigt werden sollen, sind:

  • Umfangreichere Projekte können unter bestimmten Umständen in mehrere Investitionen unterteilt werden, was einerseits Gestaltungsvarianten zur 7%-igen und 14%-igen Prämie erweitern kann, andererseits verschiedene Auszahlungszeitpunkte für die Prämie bedeutet.
  • Die gemeinsame Beantragung der Investitionsprämie für mehrere Investitionen kann auch insofern kritisch sein, da die aws die Ansicht vertritt, dass für jede Investition, die Gegenstand eines einzigen Antrags ist, jeweils eine eigne „erste Maßnahme“ begonnen sein muss.
  • Aktivierte Eigenleistungen können auch als förderbare Neuinvestition gelten, wenn sie innerhalb einer Unternehmensgruppe veräußert werden.
  • Die Verwendung einer geförderte Maschine oder Anlage im Ausland stellt grundsätzlich keine für die Förderung schädliche Handlung dar, sofern im Ausland keine Betriebsstätte im Sinne der Bundesabgabenordnung begründet wird.
  • Gebrauchte Güter müssen für das investierende Unternehmen eine Neuinvestition darstellen um förderungsfähig zu sein. Dies gilt insbesondere auch im Konzernverbund.
  • Leasingfinanziertes Anlagevermögen ist nur unter der Voraussetzung förderfähig, dass es auch beim Antragsteller aktiviert ist. Entsprechendes gilt für einen Mietkauf, bei dem die Förderfähigkeit nur im Umfang der Aktivierung im Anlagevermögen gegeben ist.
  • Die Kombinationen mit anderen Förderungsinstrumenten ist zulässig und nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu verstehen.

Die Investitionsprämie wird in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses im Ausmaß von mindestens EUR 5.000 bis zu maximal EUR 50 Mio geleistet. Die Antragstellung hat über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH zu erfolgen.

Die Auszahlung der Prämie erfolgt grundsätzlich nach Endabrechnung der Investition. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen nur bei Investitionsvolumen jenseits von EUR 20 Mio netto, bei denen nach Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragt werden kann.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat bis längstens 28.2.2022 bzw. bis 28.2.2024 bei Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio. netto zu erfolgen, wobei die Bezahlung teilweise oder gänzlich auch fremdfinanziert möglich ist.

Inwiefern förderungsfähige Investitionen mit Bank- und Gesellschafterfinanzierungen oder generell mit Unternehmenstransaktionen und Joint Ventures kombiniert werden können, ist im Einzelfall zu prüfen, Kombinationen eröffnen aber gerade im Kontext größerer Investitionen interessante Perspektiven.
 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner