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Was tun mit dem ungeliebten Weihnachtsgeschenk?

22.12.2022 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Stefan Adametz

Partner

Weihnachten, die Zeit der Besinnung, der Liebe, aber oft auch die Zeit der misslungenen oder unpassenden Geschenke. Was soll man tun, wenn unter dem Weihnachtsbaum das Geschenk nicht dem eigenen Geschmack oder gar der eigenen Größe entspricht. Hartnäckig hält sich seit Jahrzehnten die Annahme, dass Händler zum Umtausch bzw. zur Rücknahme unpassender Geschenke verpflichtet wären. Diese Vorstellung gehört allerdings in den Bereich der Weihnachtsmärchen.

Denn grundsätzlich gibt es für die Beschenkten gegenüber den Händlern keinen Rechtsanspruch auf Umtausch, Geldrückgabe oder die Möglichkeit, sich etwas Anderes auszusuchen oder gar sein Geld zurückzubekommen, wenn das geschenkte Produkt völlig in Ordnung ist und dem Beschenkten einfach nur nicht gefällt oder in einer falschen Größe erworben wurde.

Die gute Nachricht ist, dass Händler oftmals aus Kulanz, also völlig freiwillig, Waren zurücknehmen. Hierbei liegt es allerdings am Händler die Konditionen für diese Rücknahme festzulegen (also z.B. Rückgabe gegen Gutschein oder Tausch gegen eine andere wertgleiche Ware). Das heißt, man sollte sich bereits bei Kauf absprechen, ob und unter welchen Bedingungen eine Ware zurückgenommen oder in eine andere Größe umgetauscht wird. Dazu gehört auch abzuklären, ob die Ware auch ohne Preisschild zurückgenommen wird oder ob es ausreicht eine Rechnung vorzulegen. Es empfiehlt sich, die vereinbarte Umtauschmöglichkeit beispielsweise auf der Rechnung zu vermerken. Erfahrungsgemäß werden allerdings nur unbenutzte Produkte zurückgenommen, nicht jedoch solche, die exzessiv verwendet oder über Gebühr in Anspruch genommen wurden. Ein reines An- oder Ausprobieren sollte aber (mit Ausnahme von versiegelten Produkten wie Cremen oder Parfüms oder von Hygiene Produkten wie z.B. Rasierapparaten) zulässig sein. Auch die Frist, also wie lange die ungeliebten Geschenke umgetauscht werden dürfen, hängt von der Kulanz der Händler ab bzw. ist Vereinbarungssache. So haben beispielsweise letztes Jahr aufgrund des „Weihnachts-Lockdowns“ viele Händler längere Umtauschfristen eingeräumt.

Eine Ausnahme stellen freilich Produkte dar, die sich nach dem Auspacken als fehlerhaft oder als defekt herausstellen, hier greifen die normalen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. allfällig eingeräumte (freiwillige) Garantien, sodass der Verkäufer zumindest den Austausch gegen ein funktionierendes bzw. fehlerfreies Produkt vornehmen oder das Produkt reparieren (lassen) muss. Ist das nicht möglich ist auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag und somit die Rückzahlung des Kaufpreises möglich.

Schenker, die ihr Geschenk online erworben haben und sich mit dem Kauf relativ viel Zeit gelassen haben, sind hier etwas im Vorteil. Denn bei Online-Käufen bekommt der Käufer eine zweiwöchige Frist eingeräumt (die sogenannte Widerrufsfrist), binnen der er vom Kauf zurücktreten kann. Dies ohne Angabe von Gründen. So können online erworbene Produkte zumindest binnen einer zweiwöchigen Frist zurückgegeben werden. Aber Achtung: Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware an den Schenker zu laufen und nicht erst mit Übergabe an den Beschenkten. Aber auch hier gilt, dass Waren die im Rahmen des Widerrufs zurückgeschickt werden, maximal an- bzw. ausprobiert werden dürfen. Andernfalls muss man für die Wertminderung aufkommen. Außerdem muss man sich vorher informieren, wer im On-line-Handel die Kosten für die Rücksendung trägt.

Abschließend noch eine Anmerkung zum Lieblingsgeschenk der Österreicher, nämlich Gutscheinen. Bei entgeltlichen (also gekauften) Gutscheinen ist zu beachten, dass diese zwar befristet, also mit einem „Ablaufdatum“ versehen werden dürfen, die Gültigkeitsdauer jedoch ein gewisses Ausmaß nicht unterschreiten darf. Derzeit gibt es allerdings keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, wie lange ein Gutschein gültig zu sein hat; auf Basis der bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen deutet aber viel darauf hin, dass eine 5 jährige Befristung zulässig sein könnte. Sind Gutscheine nicht befristet, dann kann man eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren annehmen. Dies gilt auch für sogenannte Umtauschgutscheine. 
 

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Stefan Adametz

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