Was bringt das neue Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz für NPL-Verbriefungen?
07.07.2025
AutorIn
Peter Stiegler
Rechtsanwalt
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Am 18. März 2025 trat in Österreich das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) in Kraft. Damit setzt Österreich die EU-Richtlinie 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer zur Reduktion notleidender Kredite (Non-Performing Loans Richtlinie) vergleichs-weise spät um – während Deutschland mit seinem Kreditzweitmarktgesetz bereits seit dem 30. Dezember 2023 vorangegangen ist. Ziel ist es, den Verkauf und die Verwaltung notlei-dender Kredite zu erleichtern und betroffene Kreditnehmer besser zu schützen. Es soll ein Sekundärmarkt für notleidende Kredite geschaffen werden.
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind Kreditkäufer umfasst, die kein Kreditinstitut sind und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag kaufen.
Bedient sich dabei der Kreditkäufer eines Kreditdienstleisters, der im Namen des Kreditkäufers die Schulden eintreibt, bedarf dieser Kreditdienstleister in Hinkunft einer Zulassung der FMA.
Das wirft die Frage auf, inwieweit das Gesetz auf NPL-Verbriefungsstrukturen, die auf eine Verbriefungszweckgesellschaft zurückgreifen, Anwendung findet.
Im Rahmen einer Verbriefung werden Forderungen, wie beispielsweise Kreditforderungen, von ihrem ursprünglichen Eigentümer (Originator, in der Regel ein Kreditinstitut) an einen anderen Investor (in der Regel eine Verbriefungszweckgesellschaft) übertragen.
Für die Verbriefungszweckgesellschaft besteht eine Ausnahme vom Konzessionserfordernis, wenn sie ausschließlich für die Durchführung der Verbriefung gegründet wurde und von dem Originator getrennt ist. In diesem Fall verfügt sie über keine Organisations- oder Geschäftsstruktur und bedarf für das Forderungs- und Debitorenmanagement eines externen Dienstleisters. In der Regel wird sich die Verbriefungsgesellschaft eines Inkassoinstitutes für die Forderungseintreibung bedienen.
Inwieweit nun das KKG Anwendung auf die Verbriefungskonstruktion findet, hängt davon ab, ob eine traditionelle oder synthetische Verbriefung vorliegt.
Das Hauptunterscheidungsmerkmal liegt darin, dass der Originator im Falle einer traditionellen Verbriefung das Eigentum an den Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft überträgt, während bei einer synthetischen Verbriefung das Eigentum an den verbrieften Risikopositionen beim Originator verbleibt.
Das hat zur Folge, dass im Falle einer synthetischen Verbriefung kein Anwendungsfall des KKG vorliegt, weil in diesem Fall die Kreditdienstleistung nicht im Namen des Kreditkäufers, sondern im Namen des ursprünglichen Kreditinstitutes (Originators) vorgenommen wird.
Differenzierter stellt sich dies bei einer True Sale Verbriefung dar. In diesem Fall kommt es zu einer Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an den Forderungen auf den Kreditkäufer. Der Kreditdienstleister würde die Schuldeneintreibung im Namen des Kreditkäufers er-bringen und wäre demnach grundsätzlich als Kreditdienstleister im Sinne des KKG zu qualifizieren.
Soweit aber die Schuldeneintreibung durch ein Inkassoinstitut erfolgt und das Inkassoinstitut im Rahmen dieser Kreditdienstleistung fremde Gelder verwaltet bzw hält (§ 94 Z 36 iVm § 118 GewO), liegt wiederum kein Anwendungsfall des KKG vor, weil ein Inkassoinstitute in Österreich im Gegensatz zum Kreditdienstleister fremde Gelder verwalten bzw. halten darf.
Das KKG regelt selbst explizit keine Ausnahme für die Verbriefungszweckgesellschaft, normiert aber, dass das KKG nicht die bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen berührt, wenn das durch das KKG vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt und die FMA die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten. Um welche Unterlagen es sich hierbei handelt, obliegt einer Verordnungsermächtigung der FMA. Der Entwurf einer KKG-FMA-VO soll demnächst vorlie-gen.
Nach den europarechtlichen Vorgaben der Non-Performing-Loans Richtlinie sollten jedenfalls bei Verbriefungsgeschäften, für die verpflichtende Transparenzvorlagen vorgesehen sind, keine doppelten Meldungen erfolgen. Die seit 1.1.2019 anwendbare europäische Verbriefungsverordnung regelt bereits umfassend und europaweit einheitlich wie Verbriefungen von den involvierten Parteien zu behandeln sind. Ob dies von der FMA in der Weise gesehen wird oder weitergehende Informationsanforderungen normiert werden, bleibt abzuwarten.
AutorIn
Peter Stiegler
Rechtsanwalt