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Veröffentlichung der Q&As zur ESG Offenlegungsverordnung

12.08.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

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Die EU Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist seit März 2021 anzuwenden. Einigen Unklarheiten in der Auslegung dieser Verordnung, insbesondere solchen die von den europäischen Aufsichtsbehörden (ESA, EBA und EIOPA) in den letzten Monaten ins Treffen geführt wurden, begegnet die Europäische Kommission mit den Ende Juli 2021 veröffentlichten Q&As.

In ihrer Anfrage vom 7.1.2021 – somit bereits zwei Monate vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) – haben die europäischen Aufsichtsbehörden für den Bank- und Finanzdienstleistungssektor (ESA, EBA und EIOPA) an die Europäische Kommission Fragen zur Auslegung bestimmter Regelungsbereiche der Offenlegungsverordnung adressiert. In ihrer Fragebeantwortung versuchte die Europäische Kommission diese Unklarheiten zu beseitigen und befasste sich dabei insbesondere mit folgenden Punkten:

Anwendungsbereich bei Verwaltern von alternativen Investmentfonds aus Nicht-EU-Ländern und registrierten AIFMs

Die Europäische Kommission stellt klar, dass die Offenlegungsverordnung auch für Nicht-EU AIFMs anzuwenden ist, die ihre Fonds in der Europäischen Union im Rahmen nationaler Bestimmungen über Privatplatzierungen vertreiben. Nicht eindeutig beantwortet wird hingegen, ob die Einhaltung der Offenlegungsverordnung für Nicht-EU-Manager zusätzlich zur Produktebene (z.B. Art. 6, 8, 10 und 11 der Offenlegungsverordnung) auch auf der Manager-/Unternehmensebene (z.B. Art. 3 und Art. 5 der Offenlegungsverordnung) berücksichtigt werden muss. Dies würde bedeuten, dass Nicht-EU AIFMs gewisse Informationen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen, dem Risikomanagement und der Vergütungspolitik gemäß der Offenlegungsverordnung auf deren Website veröffentlichen müssten. 

Für registrierte AIFMs bzw. „sub-threshold“ AIFMs, das sind nicht konzessionspflichtige AIFMs mit Vermögenswerten bis zu EUR 100 Mio. (inkl. leveraged finance) oder EUR 500 Mio. (exkl. leveraged finance), gelten die gesamten Bestimmungen der Offenlegungsverordnung.

Anwendung des Schwellenwerts von 500 Mitarbeitern gemäß Artikel 4 Abs. 4 Offenlegungsverordnung für die Berichterstattung von Mutterunternehmen großer Gruppen

Bei der Beurteilung der Mitarbeiteranzahl gemäß Art. 4 Abs. 4 Offenlegungsverordnung sind die Mitarbeiter von Tochtergesellschaften sowohl mit Sitz innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission hält darüber hinaus fest, dass nur Mutterunternehmen von dieser Regelung umfasst sind, die selbst Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater iSd Offenlegungsverordnung sind. Die wirtschaftlichen Aktivitäten auf Ebene des Mutterunternehmens und nicht auf Ebene der Gruppe sind für die Offenlegungspflichten des Mutterunternehmens maßgeblich.

Finanzprodukte gemäß Artikel 8 Offenlegungsverordnung

Art. 8 der Offenlegungsverordnung umfasst all jene Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen (sog. „Light green“-Finanzprodukte), die als solche „beworben“ werden. Wann eine derartige „Bewerbung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Text der Offenlegungsverordnung nicht eindeutig. Die Europäische Kommission vertritt in den Q&As die Ansicht, dass eine entsprechende „Bewerbung“ dann vorliegt, wenn „beispielsweise direkte oder indirekte Behauptungen, Informationen, Berichterstattungen, Offenlegungen sowie der Eindruck, dass die mit dem betreffenden Finanzprodukt verfolgten Anlagen auch ökologische oder soziale Merkmale in Bezug auf die Anlagestrategien, -ziele oder -vorgaben oder ein allgemeines Bestreben berücksichtigen...“ vorhanden sind, die in einem der aufgezählten Medien, wie z.B. „vorvertragliche und periodische Dokumente oder Marketingmitteilungen....unabhängig von der verwendeten Form, wie z. B. auf Papier, dauerhaften Datenträgern, über Websites oder elektronische Daten“, offengelegt werden.

Diese weit gefasste Interpretation der Europäischen Kommission von „Bewerbung“ bedeutet einerseits eine Erleichterung für Finanzmarktteilnehmer, die den Vertrieb von Art. 8 Finanzprodukten anstreben und andererseits gleichzeitig ein erhöhtes Sorgfaltserfordernis für jene Finanzmarktteilnehmer, die die Anwendung der Offenlegungsverordnung vermeiden möchten. Allenfalls kann die Verwendung von Disclaimern dabei unterstützen, keinen solchen „Eindruck“, ökologische oder soziale Merkmale bzw. Ziele zu verfolgen, bei Vermarktung eines Finanzprodukts zu vermitteln.

Finanzprodukte gemäß Artikel 9 Offenlegungsverordnung

Bezüglich Art. 9 der Offenlegungsverordnung, der die Transparenzpflichten bei nachhaltigen Finanzprodukten mit einer angestrebten Nachhaltigkeitswirkung (sog. „Dark green“-Finanzprodukte) regelt, stellt die Europäische Kommission klar, dass von dieser Bestimmung zusätzlich zu nachhaltigen Anlagen im engeren Sinne auch Anlagen zu Absicherungs- oder Liquiditätszwecken umfasst sein können, sofern diese mit dem allgemeinen Ziel des Fonds – in nachhaltige Anlagen zu investieren – vereinbar sind. Dies deutet darauf hin, dass Investitionen von Art. 9 Finanzprodukten überwiegend in nachhaltige Anlagen fließen müssen, aber dennoch Raum für Investitionen, die ökologische oder soziale Mindestkriterien erfüllen, besteht.

Vertraulichkeitsverpflichtungen gegenüber dem Kunden eines individuellen Portfolios

Die Europäische Kommission hält fest, dass die Offenlegung von Informationen auf der Website die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Datenschutzrechts und gegebenenfalls auch die den Kunden geschuldete Vertraulichkeit gewährleisten muss. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch eine gewisse Geheimhaltung von Website-Informationen, wie z.B. durch eine Login-Verpflichtung, konform sein kann, sofern konkrete Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit bestehen.


Insgesamt sind die Klarstellungen der Europäischen Kommission zu begrüßen, da sie eine erhöhte Klarheit für die konkrete Anwendung der Offenlegungsverordnung bringt. Bemerkenswert ist dabei insbesondere der Standpunkt der Kommission, dass für die Zwecke der Klassifizierung von Finanzprodukten gemäß Art. 8 Offenlegungsverordnung der Begriff der "Bewerbung" sehr weit auszulegen ist.
 

AutorIn

Florian Kranebitter

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