AutorIn
Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt
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Das Bundesvergabegesetz („BVergG“) regelt die Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand sowie durch bestimmte öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die definierte Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen. Dies unabhängig vom Volumen dieser Aufträge, also sowohl ober- als auch unterhalb der Schwellenwerte der EU-Vergaberichtlinien (sog. Ober- und Unterschwellenbereich).
Welche Bestimmungen bei einer Vergabe im Einzelfall zur Anwendung kommen, hängt unter anderem davon ab, ob der jeweilige Auftrag dem Unter- oder Oberschwellenbereich zuzuordnen ist. Wesentlich ist dabei, dass in einem definierten Unterschwellenbereich vereinfachte Vergabeverfahren zulässig sind.
Zur Abgrenzung von Vergaben im Ober- und Unterschwellenbereich hat die Europäische Kommission durch Verordnung Schwellenwerte festgelegt. Maßgeblich dafür, ob eine Vergabe dem Ober- oder Unterschwellenbereich zugeordnet wird, ist dabei der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags.
Neben diesen „europäischen“ Schwellenwerten zur Abgrenzung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich, hat das BVergG aber auch für den Unterschwellenbereich eigene nationale Schwellenwerte festgesetzt, welche die Zulässigkeit unterschiedlicher (vereinfachter) Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich regeln. Zudem hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit durch den Erlass bzw die Verlängerung von Schwellenwerte-Verordnungen diese Schwellenwerte – jeweils zeitlich befristet – erhöht und somit für weitere Erleichterungen im Unterschwellenbereich gesorgt.
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber die – ursprünglich bis 31.12.2023 befristete – Schwellenwerte-Verordnung um zwei weitere Jahre bis 31.12.2025 verlängert; damit gelten im Unterschwellenbereich weiterhin höhere Schwellenwerte für in diesem Zeitraum eingeleitete Vergabeverfahren.
Öffentlichen Auftraggebern steht es damit insbesondere weiterhin offen, Aufträge unter EUR 100.000,-- (statt EUR 50.000,--) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt an geeignete Unternehmen zu vergeben.
Die Verordnung ermöglicht außerdem zusätzliche Möglichkeiten bei der Wahl von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:
Klassischer Bereich
Bauaufträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - - | Direktvergabe Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 500.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 1 Mio | - | Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - - - | Direktvergabe Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 130.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Sektorenbereich
Bauaufträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - | Direktvergabe |
< EUR 500.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge
Schwellenwert | Verfahrensarten | |
< EUR 100.000,-- | - | Direktvergabe |
< EUR 200.000,-- | - | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
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Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt