UVP-G-Novelle 2026: Verfahrensbeschleunigung mit Rechtsfragen
02.11.2026
AutorIn
Josef Peer
Partner
Mit dem 1.11.2026 ist die Begutachtungsfrist zur Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 („UVP-G“) abgelaufen. Der Entwurf verfolgt ein wesentliches Ziel: Genehmigungsverfahren sollen vereinfacht, beschleunigt und rechtssicherer gestaltet werden. Die Stellungnahmen einzelner Landesregierungen und des Bundesverwaltungsgerichts („BVwG“) zeigen allerdings, dass einzelne Maßnahmen neue Rechtsfragen aufwerfen und den angestrebten Beschleunigungseffekt gefährden könnten.
Die Eckpunkte der Novelle im Überblick
Der Entwurf zur UVP-G-Novelle 2026 setzt insbesondere in folgenden Bereichen an:
- Einheitliches UVP-Verfahren: Die bisherige Unterscheidung zwischen ordentlichem und vereinfachtem Genehmigungsverfahren soll entfallen (§ 3 Abs 1 UVP-G neu).
- Eine Genehmigung für Verkehrsprojekte: Für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken ist ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren beim zuständigen Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorgesehen (§ 39a Abs 1 UVP-G neu), das die bisher getrennten Zuständigkeiten zusammenführt.
- Entfall der Kumulierung: Die allgemeinen Kumulierungsbestimmungen sollen entfallen und durch einen ausdrücklichen Schutz gegen die Umgehung der UVP-Pflicht ersetzt werden (§ 3 Abs 3 und § 3a Abs 3 UVP-G neu). Bei bestimmten Änderungsvorhaben soll eine Einzelfallprüfung künftig erst ab einer Kapazitätsausweitung von 100 % des maßgeblichen Schwellenwerts beziehungsweise – wenn kein Schwellenwert festgelegt ist – der bisher genehmigten Kapazität erforderlich sein (§ 3a Abs 2 Z 1 und 2 UVP-G neu).
- Frühere Klärung und flexiblere Planung: Eine neue Vorentscheidung (§ 5 Abs 1a iVm § 16b UVP-G neu) soll die gesonderte Prüfung einzelner Genehmigungsvoraussetzungen ermöglichen, bevor sämtliche Einreichunterlagen ausgearbeitet werden. Für Maschinen, Betriebseinrichtungen und Geräte sollen zudem Rahmenangaben mit verbindlichen Maximalwerten anstelle einer abschließenden technischen Detailbeschreibung zulässig sein (§ 6 Abs 2a UVP-G neu).
- Besondere Vorgaben für Energieanlagen: Für die erfassten Vorhaben der Energiewende werden ein verpflichtendes Vorverfahren oder eine Vorabklärung (§ 4 Abs 1 UVP-G neu) sowie Fristen von 30 beziehungsweise 45 Tagen für Verbesserungsaufträge vorgesehen (§ 5 Abs 2a UVP-G neu).
- Digitalisierung und straffere Verfahrensführung: Das Rechtsinformationssystem des Bundes („RIS“) soll zur zentralen Kundmachungsplattform werden (§ 8 Abs 1 UVP-G neu); Umweltorganisationen sollen verpflichtend an der elektronischen Zustellung teilnehmen (§ 19 Abs 10a UVP-G neu). Behörden sollen außerdem bei umfangreichen Eingaben Zusammenfassungen verlangen (§ 14 Abs 4 UVP-G neu) und Vorgaben für elektronische Einbringungen und Dateiformate festlegen können (§ 14 Abs 5 UVP-G neu).
- Flexiblere Ausgleichsmaßnahmen: Vorratsflächen und Flächenpools sollen stärker nutzbar werden (§ 17 Abs 4a UVP-G neu); bei den erfassten Energieanlagen sollen Ausgleichszahlungen möglich sein, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht möglich oder zumutbar sind (§ 17 Abs 4c und 4d UVP-G neu).
- Eigener Tatbestand für Rechenzentren: Die Neuerrichtung von Rechenzentren soll ausdrücklich im UVP-G erfasst werden (Anhang 1 Z 19a UVP-G neu), um bisherige Unsicherheiten bei der Zuordnung zu bestehenden Auffangtatbeständen zu beseitigen.
Kumulation und Schwellenwerte als zentrale Streitpunkte
Besonders kontrovers ist der geplante Entfall der allgemeinen Kumulierungsbestimmungen, mit denen das Zusammenwirken mehrerer Vorhaben bei der Prüfung der UVP-Pflicht berücksichtigt wird. Die Länder vertreten dazu unterschiedliche Positionen: Kärnten begrüßt die erwartete Entlastung ausdrücklich, während Salzburg bei einer Streichung unter Beibehaltung der bisherigen Schwellenwerte neue unionsrechtliche Unsicherheiten befürchtet.
Das BVwG nimmt eine differenzierte Position ein: Eine eigenständige Kumulierungsbestimmung sei unionsrechtlich nicht zwingend, relevante kumulative Auswirkungen (gemäß Anhang III der UVP-Richtlinie) müssten aber dennoch wirksam berücksichtigt werden. Für viele Vorhabenstypen sei nicht nachvollziehbar, wie dies bei der Festlegung der Schwellenwerte geschehen sei; eine reine Missbrauchsbestimmung (§ 3 Abs 3 UVP-G) könne diese fehlende Berücksichtigung nicht ersetzen. Zusätzlich verweist Salzburg auf ein Schreiben der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission vom 13.10.2026, in dem die vorgeschlagene Streichung nach Darstellung des Landes ausdrücklich als mit dem EU-Recht unvereinbar beurteilt wurde. Damit bleibt gerade bei einem zentralen Vereinfachungsvorhaben offen, ob die gewählte Ausgestaltung tatsächlich belastbare Planungssicherheit schafft.
Ähnliche Bedenken bestehen gegen die höheren Schwellen für Änderungsvorhaben (§ 3a Abs 2 UVP-G): Nach Ansicht des BVwG können auch Erweiterungen unterhalb einer Verdoppelung der bisher genehmigten Kapazität erhebliche Umweltauswirkungen verursachen; die vorgesehenen Schwellen könnten daher die unionsrechtlichen Spielräume überschreiten. Kritisch sieht das Gericht außerdem die vorgesehene gesetzliche Annahme fehlender erheblicher Umweltauswirkungen bei immissionsneutralen Änderungen (§ 3a Abs 2a UVP-G neu), weil damit etwa Auswirkungen auf bedeutsame Landschaften und Stätten nicht ausreichend erfasst würden.
Vorentscheidung: Planungssicherheit oder zusätzliche Verfahrensstufe?
Die Möglichkeit, einzelne kritische Genehmigungsfragen frühzeitig klären zu lassen (§ 16b UVP-G neu), erscheint aus Sicht der Projektentwicklung grundsätzlich sinnvoll; Salzburg erkennt diese Zielsetzung ausdrücklich an. Mehrere Länder bezweifeln allerdings, dass die vorgesehene Vorentscheidung in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich Zeit spart.
Kärnten lehnt das zusätzliche Verfahrensstadium aus verfahrensökonomischen Gründen ab und verweist auf bestehende Möglichkeiten der Vorabklärung. Salzburg und Vorarlberg sehen insbesondere die Bindungswirkung der Vorentscheidung für das spätere Genehmigungsverfahren als ungeklärt an. Damit stellt sich eine wesentliche Frage: Wie können einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verlässlich beurteilt werden, ohne der später notwendigen Gesamtbewertung sämtlicher Umweltauswirkungen und Wechselwirkungen vorzugreifen. Ohne klare Abgrenzung drohen nach Einschätzung der Länder Doppelprüfungen, zusätzliche Rechtsmittelverfahren und eine Aufspaltung des Gesamtverfahrens.
Ausgleichszahlungen und Beteiligungsrechte bleiben klärungsbedürftig
Auch die vorgesehenen Ausgleichszahlungen (§ 17 Abs 4c UVP-G neu) stoßen auf Vorbehalte: Das BVwG vermisst eine Erläuterung, weshalb die unionsrechtlich (RED II) begründete Zahlungsmöglichkeit auf sämtliche erfassten Energieanlagen ausgedehnt werden soll. Salzburg und Vorarlberg verlangen zudem, dass Zahlungen vorrangig im betroffenen Bundesland eingesetzt werden, und wenden sich gegen den vorgesehenen Vorrang des Biodiversitätsfonds des Bundes (§ 17 Abs 4d UVP-G neu).
Bei der Digitalisierung findet die verpflichtende elektronische Zustellung an Umweltorganisationen (§ 19 Abs 10a UVP-G neu) ausdrücklich Zustimmung des BVwG. Vorarlberg warnt hingegen davor, die Zustellwirkung eines Bescheides bereits unmittelbar mit seiner Verlautbarung im RIS eintreten zu lassen (§ 8 Abs 3 UVP-G neu), weil der Entfall der Fiktionsfrist zusätzliche Wiedereinsetzungsanträge und damit neuen Verfahrensaufwand auslösen könne. Die Beschränkung der Parteistellung in Fristverlängerungsverfahren auf den Projektwerber (§ 17 Abs 6 UVP-G neu) hält das BVwG im Hinblick auf bisherige EuGH- und VwGH-Judikatur ebenfalls für näher prüfungsbedürftig.
Fazit und Ausblick
Die Novelle enthält wichtige Ansätze zur Modernisierung der UVP-Verfahren; insbesondere die Verfahrenskonzentration bei Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken wird auch vom BVwG ausdrücklich begrüßt. Ob die Reform tatsächlich zu kürzeren Verfahren führt, hängt jedoch nicht allein von neuen Fristen und zusätzlichen Verfahrensinstrumenten ab.
Für Projektwerber entsteht nachhaltige Planungssicherheit vor allem dann, wenn raschere Verfahren auch zu rechtlich belastbaren Genehmigungen führen. Gerade hinsichtlich der Europarechtskonformität von Kernelementen der Novelle dürfte aber noch ein Dissens zwischen dem Gesetzgeber und den Ländern bzw insbesondere dem BVwG bestehen. Für Projektwerber ist daher derzeit mehr denn je eine gute Projektvorbereitung samt Risikoanalyse unumgänglich.
AutorIn
Josef Peer
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