English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

UVP-G-Novelle 2022

26.08.2022

AutorIn

Der bis Mitte September zur Begutachtung aufliegende Novellenentwurf zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) verfolgt mehrere Regelungsziele. Er soll die Verfahrenseffizienz steigern, Verfahren von Vorhaben der Energiewende beschleunigen, Unionsrechtskonformität herstellen, zusätzliche Wirkfaktoren und Schutzgüter berücksichtigen, die UVP-Pflicht für bestimmte Vorhabenstypen erweitern und zu einer Anpassung an die aktuelle Judikatur führen.

Klimaschutz und Bodenverbrauch

Im Sinne des Gebots der Beschränkung von Schadstoff-Immissionen sind Schadstoffe nunmehr einschließlich der Treibhausgase auf den Stand der Technik zu begrenzen.

Inanspruchnahmen von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden sind nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips möglichst gering zu halten.

Erneuerbare Energien

Windkraftanlagen sind zu genehmigen, wenn das jeweilige Bundesland Vorrangs- oder Eignungsflächen, die im Einklang mit den erneuerbaren Ausbauzielen stehen, ausgewiesen hat, selbst wenn die Flächenwidmung der Gemeinde fehlt.

Vorhaben der Energiewende dürfen nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abgewiesen werden und gelten bei der Genehmigungsentscheidung im Rahmen der Gesamtabwägung als im hohen öffentlichen Interesse gelegen.

Ausweitung und Verschärfung von UVP-Tatbeständen

Neue UVP-Tatbestände für UVP-pflichtige Vorhaben werden unter anderem für Stadt-Seilbahnen, Bauvorhaben in der Kernzone von UNESCO-Welterbestätten und für unimodale Logistikzentren geschaffen.

Einige Vorhabenstatbestände werden zudem im Hinblick auf die Schwellenwerte und den Tatbestandsumfang verschärft. Das betrifft etwa Industrie- und Gewerbeparks, Parkplätze, Schigebiete sowie Städtebauvorhaben.

Verfahrensbeschleunigung

In sämtlichen Verfahren sollen Einwendungen bei der UVP-Behörde nur noch innerhalb der öffentlichen Auflagefrist wirksam erhoben werden können. Nach der öffentlichen Auflage und Kundmachung können für weitere Vorbringen angemessene Fristen gesetzt werden.

Bewilligte UVP-Projekte können vor ihrer Umsetzung im Wege eines bloßen Anzeigeverfahrens abgeändert werden, wenn es sich um technologische Weiterentwicklungen oder immissionsneutrale Änderungen handelt.

Verfahrenseffizienz

Naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können in Konzeptform vorgelegt werden, wobei eine nähere Konkretisierung auch erst nach der UVP-Genehmigung vorgenommen werden kann.

Im Hinblick auf die Digitalisierung wird die Möglichkeit geschaffen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen unter Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung online abzuhalten.

AutorIn