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Urheberrechtsnovelle 2021 - Warum das UrhG uns alle angeht

08.09.2021

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Mit der kürzlich im Begutachtung gegangenen Urheberrechtsnovelle 2021 steht die (etwas verspätete) Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in das nationale Recht und damit eine (von vielen Beteiligten lange geforderte) Modernisierung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes vor der Tür.

Die Urheberrechtsnovelle 2021 steht unter dem erklärten Ziel, das Urheberrecht an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld anzupassen, die Lizenzierungspraxis zu verbessern und einen breiteren Zugang zu Inhalten zu gewährleisten.

Ein großer Eckpunkt dafür ist, dass große Online-Plattformen stärker in die Pflicht genommen werden. Eine große Online-Plattform ist dabei ein Anbieter eines auf Gewinn gerichteten Diensts der Informationsgesellschaft, der auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt und dessen Hauptzweck darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Große Online-Plattformen setzen durch den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken durch ihre Nutzer selbst Verwertungshandlungen und müssen daher die Erlaubnis der Urheber einholen. Sie werden gegenüber den geschädigten Urhebern schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht nachweisen, dass sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  1. alle Anstrengungen unternommen haben, um die Erlaubnis der Urheber einzuholen;
  2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen haben, um sicherzustellen, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht unerlaubt zur Verfügung gestellt werden; und
  3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises eines Rechteinhabers unverzüglich den Zugang zu unerlaubt zur Verfügung gestellten Werken sperren bzw. diese Werke von der Online-Plattform entfernen und den künftigen Upload verhindern.

Durch solche Maßnahmen darf aber nicht bewirkt werden, dass der Upload von Werken, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, verhindert wird und zwar auch dann, wenn die Nutzung des Werks im Rahmen einer freien Werknutzung erlaubt ist. Unzulässig ist – mit einigen Ausnahmen – die automationsunterstützte Sperrung von kleinen Ausschnitten eines Werks. Der Nutzer kann beim Upload außerdem darauf hinweisen, dass die Nutzung des Werks – z.B. für Parodien, Kritiken oder Rezensionen – erlaubt ist. Damit sollen die Meinungsäußerungsfreiheit und die Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts vor „Overblocking“ geschützt werden.

Hinsichtlich solcher „Upload-Filter“ hat es hinsichtlich der Richtlinie (EU) 2019/790 zahlreiche Bedenken gegeben. In der Urheberrechtsnovelle 2021 ist vorgesehen, dass große Online-Plattformen ein Beschwerdeverfahren einrichten müssen, durch das die Nutzer gegen eine unberechtigte Sperre oder Entfernung ihres Inhalts wirksam und zügig vorgehen können.

Bei Verstößen gegen diese Vorgaben kann die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde über große Online-Plattformen Geldstrafen in der Höhe von bis zu EUR 1 Million verhängen.

Durch die Urheberrechtsnovelle 2021 soll außerdem ein Urhebervertragsrecht eingeführt und die Position der Urheber gestärkt werden. Insbesondere soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, langfristige Bindungen zu beenden: Hat ein Urheber z.B. ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er nach Ablauf von 15 Jahren berechtigt, das Werk anderweitig zu verwerten. An die Stelle des eingeräumten Werknutzungsrecht tritt für die verbleibende Vertragsdauer eine Werknutzungsbewilligung.

Der Urheber soll außerdem eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten. Wenn sich die vereinbarte Vergütung später im Vergleich zu sämtlichen Einnahmen aus der Verwertung des Werks eindeutig als unverhältnismäßig niedrig herausstellt, hat der Urheber einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. In diesem Zusammenhang ist auch eine Informationspflicht des Vertragspartners des Urhebers vorgesehen, der dem Urheber einmal jährlich über die Verwertung des Werks und die daraus erzielten Einnahmen Auskunft zu erteilen hat.

Hersteller von Presseveröffentlichungen sollen durch die Urheberrechtsnovelle 2021 ebenfalls geschützt werden. Wer als Dienstanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Presseveröffentlichungen herstellt, hat das ausschließliche Recht, sie für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Presseveröffentlichungen ist dabei eine Sammlung vorwiegend literarischer Werke journalistischer Art, die als Einzelausgabe einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung erscheint und dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren (z.B. Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine).

Das Verwertungsrecht des Herstellers einer Presseveröffentlichungen erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung und kann nicht zum Nachteil eines Urhebers geltend gemacht werden, dessen Werk in der Presseveröffentlichungen enthalten ist. Dieser Urheber hat daher weiterhin das Recht, sein Werk unabhängig von der Presseveröffentlichungen zu verwerten.

Neben den schon bisher geltenden freien Werknutzungen umfasst das Schutzrecht der Hersteller von Presseveröffentlichungen nicht die private oder nicht-kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer. Das Setzen von Hyperlinks zu Presseveröffentlichungen bleibt ebenfalls zulässig.

Das österreichische Urheberrecht steht damit vor einem erheblichen Umbruch, der insbesondere große Online-Plattformen vor technische und rechtliche (sowie strafbewehrte) Herausforderungen stellen wird.

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt