English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Update WiEReG: Registerbehörde nimmt öffentliche Einsicht vom Netz

02.01.2023 - Lesezeit: 5 Minuten

AutorIn

Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hat infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union („EuGH“) in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 die öffentliche Einsichtnahme in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bis auf weiteres vollständig offline genommen. Die Behörde begründete diesen Schritt mit Verpflichtung zum Datenschutz und der „Aufhebung“ der Bestimmung in der Geldwäscherichtlinie.

Ausgangslage

fwp hat über die kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH berichtet, wonach Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen nicht mehr in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Laut dem Urteil stand die EU-Geldwäscherichtlinie („Richtlinie“) im Ausgangsfall insofern den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Die EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, Register über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und anderen Rechtsträgern zu führen. Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die Öffentlichkeit dadurch Zugang zu den Informationen haben, welche natürliche Person direkt oder indirekt wirtschaftlich hinter einer juristischen Person steht. Dadurch soll laut der Richtlinie unter anderem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Finanzmärkte gestärkt werden.

Österreich hat die Richtlinie mit dem WiEReG umgesetzt. In der Praxis melden juristische Personen ihre Daten über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde, das BMF. Grundsätzlich hat jedermann Zugang zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer und kann nach § 10 WiEReG elektronisch einen Auszug aus dem Register anfordern. Die Einsicht kann gemäß § 10a WiEREG unter bei „überwiegenden, schutzwürdigen Interessen“ der wirtschaftlichen Eigentümer eingeschränkt werden. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Außerdem liegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer Opfer bestimmter Straftaten werden kann, unter anderem von Betrug, erpresserischer Entführung oder Nötigung (§§ 146, 102, 105f StGB).

Zugang gesperrt

Das BMF hat den Zugang zum WiEReG aber nunmehr völlig vom Netz genommen:

Laut einem Informationsschreiben „Fachliche News 2022/02“ vom 24. November 2022 sei „mit der Aufhebung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen“. Außerdem folge aus dem EuGH-Urteil, „dass aufgrund des Anwendungsvorrangs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union § 10 WiEReG in der derzeitigen Fassung nicht angewendet werden darf, weswegen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß Art. 5 und Art. 6 der unmittelbar anwendbaren Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union weggefallen sind“, so das BMF.

Da die Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, habe sie die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils offline genommen.

Unionsrechtlicher Rahmen

Die Mitteilung des BMF liest sich so, als hätte der EuGH Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben. Aber stimmt das? Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass Art. 1 Nr. 15 lit c der Richtlinie ungültig ist, soweit Art. 30 (…) der Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen (…) juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Im Wege einer Vorabentscheidung (Art 267 AEUV) trifft der EuGH eine bindende Aussage über die Auslegung des Unionsrechts, die faktisch in der gesamten Gemeinschaft (erga omnes) wirkt. Trifft der EuGH, wie hier, eine Aussage über die Gültigkeit eines Rechtsakts des Unionsrechts, spricht man von einem Gültigkeitsurteil. Auch diesem kommt eine erga-omnes-Wirkung zu, sodass es keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen der Ungültigerklärung in einer Vorabentscheidung und der Nichtigerklärung infolge einer Nichtigkeitsklage gibt.

Schließlich begründet das BMF seine Entscheidung auch mit dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts. Das ist interessant, weil unmittelbar anwendbares Unionsrecht das nationale Recht nur soweit und nur so lange verdrängt, wie es in einem bestimmten Ausgangsfall inhaltlich dem Unionsrecht widerspricht und eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist. Der Anlassfall hat sich in Luxemburg zugetragen. Anders als der luxemburgische Gesetzgeber hat Österreich die Richtlinie nicht so umgesetzt, dass das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen allen Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ist. Dieser Unterschied ändert nichts daran, dass das BMF wie alle Behörden den Anwendungsvorrang vor jeglichem nationalen Recht beachten muss und nicht befugt ist, Akte der Unionsorgane auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten der nationalen Verfassungen zu überprüfen. Soweit aber, wie in Österreich, kein Widerspruch zwischen nationalem Recht und dem Unionsrecht besteht, haben die Behörden das nationale Recht weiterhin zu beachten und anzuwenden.

Fazit

Die Mitteilung des BMF gibt die Entscheidung des EuGH inhaltlich nicht korrekt wieder und erzeugt ein falsches Bild von der Wirkung von Entscheidungen des EuGH auf die Praxis der Mitgliedsstaaten. Die inhaltliche Entscheidung, den Zugang zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer völlig vom Netz zu nehmen, wirkt vor dem Hintergrund überzogen, dass Österreich die Geldwäscherichtlinie anders umsetzt als Luxemburg im Ausgangsfall des EuGH-Urteils. Es ist zumindest fraglich, ob die völlige Sperre des Registers noch im Einklang mit der Richtlinie ist. Ob die Registerbehörde damit noch unionsrechtskonform handelt oder den Bogen überspannt hat, ist zu diskutieren und wird die weitere Umsetzungspraxis zeigen.
 

AutorIn