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Übersicht Fristen & Termine

29.01.2021

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Ausgewählte Fristen und Termine im Zusammenhang mit COVID-19 Maßnahmengesetzen, Verordnungen und Förderungen im Kontext der Pandemie.

Inhaltsübersicht

1. Insolvenzrecht, Finanzierung & Restrukturierung
2. Gesellschaftsrecht
3. Mietrecht
4. Unterstützungen & Finanzielle Maßnahmen
5. Öffentliches Recht

1. Insolvenzrecht, Finanzierung & Restrukturierung

FristGegenstand
31.1.2021Stundung der Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen
 Für Kreditverträge, die von Verbrauchern (sowie von Kleinstunternehmer - weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. Jahresumsatz) vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1.4.2020 und 31.1.2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Die entsprechenden Raten werden, sofern mit dem Kreditgeber keine andere Vereinbarung getroffen wird, am Ende der Vertragslaufzeit aufgeschlagen und diese somit um die gestundeten Monate verlängert. Bei Kontoüberziehungen bedeutet das Gesetz, dass eine Bank die Überziehung frühestens am 1.2.2021 zur Rückzahlung fällig stellen kann.
 Eigenkapitalersatz- Privileg für bis zu 120 Tage Geldkredite
 Kurzfristige Geldkredite durch Gesellschafter, die im Zeitraum vom 5.4.2020 bis zum Ablauf des 31.1.2021 für nicht mehr als 120 Tage gewährt bzw. zugezählt wurden und für die die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat, sind selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzgesetzes nicht als eigenkapitalersetzend zu behandeln.
31.3.2021Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
 Tritt eine Überschuldung im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.3.2021 ein, so besteht keine Verpflichtung (jedoch weiterhin die Möglichkeit) des Schuldners, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ebenso ist in dieser Zeit ein entsprechender Antrag durch einen Gläubiger nicht möglich. Trat die Überschuldung vorher ein, so bleibt die Antragspflicht aufrecht. Dauert die Überschuldung bei Ablauf des 31.3.2021 an, so hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.3.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Achtung: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht unverändert eine Antragspflicht binnen 60 Tagen oder 120 Tagen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19 Pandemie ausgelöst wurde.
plus maximal 90 TageVerfahrensrechtliche Fristen im Insolvenzverfahren
 Verfahrensrechtliche Fristen werden im Insolvenzverfahren nicht eo ipso unterbrochen, allerdings kann das Gericht solche Fristen (deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes fällt) von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.
 Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs; Vertragsauflösung; Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
 Die Fristen des § 11 Abs. 2 und der §§ 25a und 26a IO können durch das Gericht angemessen, höchstens aber um 90 Tage, verlängert werden, wenn die Verlängerung geeignet ist, aufgrund einer in Aussicht stehenden Verbesserung der wirtschaftlichen Situation den Abschluss eines Sanierungsplans zu erreichen, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist und dies dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. Die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO setzt überdies voraus, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 IO erfüllt sind.
plus 30 TageEntziehung der Eigenverwaltung
 Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 120 Tagen (zuvor 90 Tage) nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde.
plus maximal 9 MonateStundung von Zahlungsplanraten
 Wenn sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von COVID-19-Maßnahmen derart verschlechtern, dass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, kann dieser vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach erhaltener Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist von maximal 9 Monaten bei Gericht begehren. Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.
plus 1 JahrErleichterungen beim Sanierungsplan
 Die Zahlungsfristen zur Erfüllung eines Sanierungsplans nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen nun jeweils drei statt zwei Jahre. Dies gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31.12.2021 eingebracht werden.
Fortsetzung auf Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen nach § 200b Abs. 1 EO bzw. nach einem Jahr seit Einlangen des AufschiebungsantragesAufschub der Exekution
Die Exekution ist nach § 200b EO auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn der Verpflichtete aufgrund einer Naturkatastrophe, darunter fällt auch eine Pandemie, in wirtschaftliche Probleme geraten ist, welche zur Einleitung der Exekution geführt haben und wenn die Exekution die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten vernichten würde. Nur auf die Zwangsversteigerung von Liegenschaften  und die Exekution von beweglichen Sachen anwendbar.

2. Gesellschaftsrecht

Bilanzstichtag + 9 MonateAufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses
 Verlängerung der 5-monatigen Frist zur Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses durch Vorstand und Geschäftsführung um bis zu 4 Monate. Der Jahresabschluss sowie andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb derselben Frist dem Aufsichtsrat vorzulegen sind, sind daher in den ersten 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag aufzustellen und vorzulegen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der verlängerten First ist, dass die Frist zur Aufstellung und Vorlage am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war. Die Regelung gilt derzeit bis zum 31.12.2021.
Bilanzstichtag + 12 MonateOffenlegung des Jahresabschlusses 
 Die neunmonatige Frist für die Vorlage des Jahresabschluss und sonstige in § 277 Abs. 1 UGB genannte Unterlagen bei Gericht sowie für die Veröffentlichung gemäß § 277 Abs. 2 UGB wurde auf 12 Monate verlängert. Die Regelung gilt derzeit bis zum 31.12.2021.
Bilanzstichtag + 12 Monate/ Ende 2021Gesellschafterversammlungen
 Die ordentlichen Hauptversammlungen von AGs sowie die ordentlichen Generalversammlungen von Genossenschaften und GmbHs müssen innerhalb der ersten 12 Monate des betreffenden Geschäftsjahres stattfinden (insofern wurde die entsprechende Frist um 4 Monate verlängert). Die Versammlung eines Vereins kann auf das Jahresende 2021 verschoben werden. Fristen oder Termine in Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereinen, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, kleinen Versicherungsvereinen oder Sparkassen für bestimmte Versammlungen können zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 nachgeholt werden. Diese Regelungen gelten derzeit bis zum 31.12.2021.

3. Mietrecht

31.3.2021Einschränkung des Kündigungsrechts und der Geltendmachung von Mietzinsforderungen
 Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig wurde, noch nicht oder noch nicht vollständig entrichtet hat, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wurde, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31.3.2021 weder gerichtlich einfordern noch aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.
Antrag auf Fortsetzung bei Wegfall der COVID-19 bedingten Einschränkung der Bewegungsfreiheit bzw. sechs Monate nach Bewilligung der Aufschiebung möglichAufschub einer Räumungsexektution
 Eine Räumungsexekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten dient, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.

4. Unterstützungen & Finanzielle Maßnahmen

ab dem 16. jedes Folgemonats bis Ende der KriseAusfallbonus
 Der Ausfallbonus beträgt bis zu 30% des Umsatzausfalles und ist mit EUR 60.000 gedeckelt. Er setzt sich zusammen aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 15% des Umsatzausfalls sowie aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II von weiteren 15% des Umsatzrückganges. Die Stellung des Antrags ist jeweils ab dem 16. des Folgemonats möglich.
28.2.2021Antragsfrist Investitionsprämie
 Ein Antrag auf eine Investitionsprämie für Neuinvestitionen in aktivierungsfähiges Anlagevermögen (7 bzw. 14%) gemäß Investitionsprämiengesetz ist bis spätestens 28.2.2021 zu stellen. Achtung: Auch eine „erste Maßnahme“ muss bis zum 28.2.2021 gesetzt sein.
Tranche 1: 30.6.2021; Tranche 2: 31.12.2021Verlustersatz
 Die erste Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden und umfasst 70% bzw. 90% des (voraussichtlichen) Verlustes in einem zusammenhängenden Betrachtungszeitraum zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021. Die Auszahlung der ersten Tranche kann ab 16.12.2020 und muss bis 30.6.2021 beantragt werden. Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1.7.2021 und muss bis 31.12.2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung. Bei durchgehendem Lockdown-Umsatzersatz für Nov/Dez 2020 ist ein Verslustersatz für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Ebenso kann ein Fixkostenzuschuss (FKZ 800.000) nicht mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Pro Unternehmen ist der Verlustersatz mit 3 Millionen Euro beschränkt. 
31.3.2021Familienhärteausgleich
 Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen durch den Familienhärtefonds bestmöglich unterstützt werden. Eine Antragstellung hat bis spätestens 31.3.2021 mittels Online-Formular zu erfolgen.
I: 31.8.2021 II:31.12.2021Fixkostenzuschuss I Fixkostenzuschuss II
 Mit dem Fixkostenzuschuss I (FKZ I) und dem Fixkostenzuschuss II  bzw.  Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ II) können Unternehmen je nach Umsatzausfall (ab 40% FKZ I bzw ab 30 % FKZ II) ihre Fixkosten anteilig decken. Die Höhe der Förderung ist nach dem Umfang der Umsatzeinbuße gestaffelt. Die Antragstellung ist bis zum 31.8.2021 (FKZ I) bzw. 31.12.2021 (FKZ II) möglich. Der parallele Bezug des FKZ II und des Verlustersatzes ist ausgeschlossen.
30.4.2021Härtefallfonds
 Der Härtefallfonds sorgt für eine Unterstützung für von der Corona-Krise betroffenen EPU und Kleinstunternehmer. Die Antragstellung kann bis zum 30.4.2021 erfolgen. In der Auszahlungsphase 2 (Antragstellung nach dem 20.4.2020) ist für jeden der zwölf Betrachtungszeiträume 16.3.–15.4.2020 bis 16.2.–15.3.2021 ein eigener Antrag einzureichen. 
18.1.2021 bis 15.6.2021Schutzschirm für Veranstaltungen I
 Die Förderung kann für geplante Veranstaltungen im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.12.2022 beantragt werden. Antragstellung bei der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges.m.b.H. Voraussetzung für einen Antrag sind das Vorliegen eines schlüssigen Durchführungs- und Finanzierungskonzeptes, Vorliegen eines Entwurfs eines COVID-19-Präventionskonzepts, die Einhaltung der in der Richtlinie  definierten Teilnehmerobergrenzen. Nicht antragsberechtig sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen und Veranstaltungen, deren Durchführungsdatum so gelegen ist, dass bereits zum Zeitpunkt des Ansuchens feststeht, dass die Teilnahme an der Veranstaltung aufgrund von behördlichen Beschränkungen nicht möglich sein wird. Förderbar sind alle Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette und die eigenen Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung. Förderung erfolgt im Umfang von 90 % des erlittenen finanziellen Nachteils (negativer Saldo aus Einnahmen abzüglich Ausgaben). Höchstens im Umfang von EUR 800.000,--.
Antragstellung bis 20.8.2021Vergütung für Sonderbetreuungszeiten (Phase 4)
 Arbeitnehmer haben Anspruch auf Sonderbetreuungszeit von insgesamt 4 Wochen bei Fortzahlung des laufenden Entgelts. Der diesbezügliche Kostenerstattungsanspruch des Arbeitgebers ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2020: EUR 5.370,--; voraussichtlich für 2021: EUR 5.550,--) gedeckelt. Eine Antragstellung hat bis zum 20.8.2021 zu erfolgen.

5. Öffentliches Recht

derzeit gültig bis 30.6.2021Durchführung von Verfahren
 Verhandlungen, Vernehmungen, Augen-scheine und dergleichen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte, wenn das AVG anzuwenden ist, sowie für das Verfahren des VwGH und VfGH (§ 3 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz).
derzeit gültig bis 30.6.2021Sonderregelung für bestimmte Fristen
 Die Zeit vom 22.3.2020 bis 30.4.2020 ist nicht einzurechnen in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist und in Verjährungsfristen (§ 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz).

 

Hinweis / Disclaimer: Diese Übersicht ist auf ausgewählte Fristen beschränkt und Gegenstand laufender Anpassungen und Änderungen. Eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit ist ausgeschlossen.

 

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