English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ratenvereinbarungen – Risikopotential für Inkassounternehmen

08.09.2016 - Lesezeit: 3 Minuten

Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) sieht für Kreditvergaben von Unternehmern an Verbraucher weitreichende

(i) vorvertragliche Informationspflichten (zB Information über Laufzeit, Sollzinssatz und effektiven Jahreszinssatz),

(ii) Prüfpflichten (Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) und

(iii) Dokumentationspflichten (Angabe der Laufzeit des Kreditvertrags, des Sollzinssatzes und des effektiven Jahreszinssatzes im Kreditvertrag)

vor. Entgegen dem Anschein, den der Gesetzestitel vermittelt („Verbraucherkreditgesetz“), bestehen diese Pflichten aber nicht nur bei Abschluss von Kreditverträgen im eigentlichen Sinn. Sie bestehen auch bei Abschluss von Verträgen, „mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub […] gewährt“ (§ 25 VKrG).

Dieser weite Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ist gerade auch für Inkassounternehmen von Bedeutung, da diese im Rahmen ihrer Betreibungsbemühungen sehr häufig Ratenvereinbarungen mit säumigen Verbrauchern abschließen. Aufgrund derartiger Vereinbarungen wird den Schuldnern – naturgemäß – ein Zahlungsaufschub gewährt. Dieser Zahlungsaufschub hängt zwar in aller Regel nicht von der Zahlung eines spezifischen Entgelts (Zinses) ab. Nach einem jüngeren Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH 15.7.2014, 10 Ob 28/14m) ist aber jedenfalls schon dann von der Entgeltlichkeit eines Zahlungsaufschubs im Sinne des § 25 VKrG auszugehen, wenn sich der Schuldner in der Ratenvereinbarung zu (auch nur geringfügig) „mehr“ verpflichtet, als er aufgrund des ursprünglichen Vertrags mit dem Gläubiger bzw nach dem Gesetz schuldet:

„[In der vom Verein für Konsumenteninformation beanstandeten Ratenvereinbarung] wird dem Begriff der „vereinbarten Zinsen“ der „offene Gesamtbetrag“ zu Grunde gelegt, der Inkassokosten und Zinsen beinhaltet und insgesamt verzinst werden soll. Zinsen von Zinsen dürfen aber nur verlangt werden, wenn dies die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, ansonsten sie erst ab dem Tag der Streitanhängigkeit gefordert werden können (§ 1000 Abs 1 ABGB). Im vorliegenden Fall werden sie schon ab einem zuvor liegenden Zeitpunkt eingefordert, ohne dass sich ein Vorbringen dazu findet, nach dem zwischen dem jeweiligen Gläubiger und Schuldner eine Zinseszinsvereinbarung getroffen worden wäre. […] Die so entstehende Differenz kann jedenfalls nicht mehr zur aufgeschobenen Schuld selbst gezählt werden. Stellt die Verzinsung ein Element der Entgeltlichkeit dar, ist diese Differenz als Entgelt für die Gewährung des Zahlungsaufschubs iSd § 25 VKrG anzusehen.“

Unter Umständen könnten sogar Ratenvereinbarungen, mit denen sich der Schuldner für die Dauer des Zahlungsaufschubs lediglich zur Zahlung solcher Zinsen und Kosten verpflichtet, die er wegen seines Verzugs ohnehin aufgrund des ursprünglichen Vertrags oder von Gesetzes wegen zu zahlen gehabt hätte, als entgeltliche Stundung zu qualifizieren sein (Schlussanträge der Generalanwältin vom 21.7.2016 im Vorabentscheidungsverfahren C-127/15, VKI/INKO zur Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG).

Ratenvereinbarungen von Inkassounternehmen können also sehr leicht – aufwendige – Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten nach dem VKrG begründen. Mit einer Verletzung dieser Pflichten ist insbesondere das Risiko von Klagen von Verbänden (zB VKI, Bundesarbeiterkammer) oder Wettbewerbern verbunden. Durch besondere Vertragsgestaltung können Ratenvereinbarungen aber von der Anwendbarkeit des VKrG ausgenommen werden.