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Rabattaktionen und Referenzpreis: Was Unternehmer:innen jetzt wissen müssen

18.11.2025

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Rabattaktionen sind ein beliebtes Marketinginstrument, aber die gesetzlichen Anforderungen an die Preisauszeichnung sind streng. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Strafen, sondern auch das Vertrauen der Kund:innen. Gerade zu umsatzstarken Zeiten wie dem Black Friday locken viele Unternehmen mit Rabatten und Sonderangeboten, dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zur Preisauszeichnung einzuhalten. Verstöße können teuer werden und das Image nachhaltig schädigen. Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und praktische Empfehlungen für Unternehmen.

Rechtlicher Rahmen: Die 30-Tage-Regel und ihre Bedeutung

In § 9a Preisauszeichnungsgesetz („PrAG“) findet sich eine zentrale Vorgabe:

Jede Preisermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis beziehen, der in den letzten 30 Tagen vor der Aktion tatsächlich verlangt wurde. Das betrifft sämtliche „Streichpreise“ und Werbeaussagen, die die Vorteilhaftigkeit eines Preises hervorheben. Es genügt nicht, irgendeinen früheren Preis oder den unverbindlichen Verkaufspreis als Referenz heranzuziehen. Maßgeblich ist der niedrigste geforderte Verkaufspreis der letzten 30 Tage im jeweiligen Vertriebskanal.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass künstlich hohe „Streichpreise“ verwendet werden, um Rabatte größer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich sind. Die Angabe des Referenzpreises muss klar, deutlich und unmissverständlich erfolgen. Ein bloßer Hinweis im Kleingedruckten oder in einer Fußnote ist nicht ausreichend und wird von der Rechtsprechung als unzulässig angesehen. Die Rechtsprechung betont, dass Transparenz und Nachvollziehbarkeit für die Verbraucher:innen im Vordergrund stehen.

Die Verpflichtung zur Angabe des 30-Tage-Best-Preises gilt für Preisnachlässe in Form von Beträgen oder Prozentsätzen, nicht jedoch für Mengenrabatte oder Kopplungsangebote wie „zwei zum Preis von einem“.

Unzulässige und zulässige Varianten des Streichpreises

Unzulässig ist daher die Angabe eines Statt-Preises, der nie tatsächlich verlangt wurde oder nicht dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage entspricht. Ebenso unzulässig ist es, den Referenzpreis nur im Kleingedruckten oder als schwer auffindbare Fußnote anzugeben. Auch die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung oder eines Phantasiepreises als „früherer Preis“ ist nicht zulässig.

Sanktionen und Unterlassungsansprüche

Verstöße gegen die Vorgaben des Preisauszeichnungsgesetzes stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können nach § 15 PrAG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450 je Verstoß geahndet werden. Darüber hinaus drohen wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“). Besonders unangenehm ist, dass auch die Urteilsveröffentlichung begehrt werden kann. Eine irreführende Preisauszeichnung kann nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von Verbänden nach § 14 UWG wie dem Verein für Konsumenteninformation verfolgt werden. Die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass unzulässige „Streichpreise“ als irreführende Geschäftspraktik einzustufen sind und entsprechende Ansprüche nach dem UWG begründen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmer:innen

Unternehmen sollten ihre Preisstrategie vor jeder Rabattaktion sorgfältig prüfen und die Preisentwicklung lückenlos dokumentieren. Empfehlenswert ist der Einsatz digitaler Systeme, die den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage automatisch erfassen und archivieren. Bei der Bewerbung von Preisermäßigungen ist darauf zu achten, dass der Referenzpreis klar, gut sichtbar und unmissverständlich direkt bei der Preisangabe ausgewiesen wird. Werbe-aussagen sollten auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft werden, um das Risiko von Irreführungen und damit verbunden Abmahnungen, Verwaltungsstrafen und Gerichtsverfahren zu minimieren. Auch das Marketing- und Verkaufsteam sollte regelmäßig zu den aktuellen rechtlichen Anforderungen geschult werden, damit alle Beteiligten für die Bedeutung einer korrekten Preisauszeichnung sensibilisiert sind. Schließlich empfiehlt es sich, bei Unsicher-heiten rechtzeitig juristischen Rat einzuholen, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Fazit

Die gesetzlichen Vorgaben zur Preisauszeichnung sind keine nebensächliche Kleinigkeit, sondern verbindlich und werden kontrolliert. Wer seine Rabattaktionen rechtssicher gestalten möchte, muss die 30-Tage-Regel konsequent beachten und für Transparenz sorgen. So lassen sich nicht nur rechtliche Risiken und Sanktionen vermeiden, sondern auch das Ver-trauen der Kund:innen nachhaltig stärken.

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt