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Quo vadis Art 8 Taxonomie Verordnung? – die EU liefert Wegweiser

27.10.2022

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Eva Wariwoda

Associate

Die Europäische Kommission veröffentlichte Anfang Oktober 2022 die finale Version der FAQs bezüglich des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Art 8 EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2021/2178).

Bereits im Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission 22 FAQs hinsichtlich der Meldepflichten von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nach Art 8 EU-Taxonomieverordnung. Die kürzlich im Oktober 2022 veröffentlichten insgesamt 33 Fragen und Antworten („FAQs“) sollen diese ergänzen und den Unternehmen als zusätzliche Wegweiser und Interpretationshilfen dienen. Eine finale Auslegung selbst bleibt dem EuGH vorbehalten.

Diese FAQs sind wie folgt aufgegliedert:

  1. Allgemeine Fragen und Antworten
  2. Nicht-Finanzunternehmen 
  3. Finanzunternehmen
  4. Vermögensverwalter 
  5. Versicherungsunternehmen
  6. Kreditinstitute 
  7. Anleihemarkt
  8. Wechselwirkungen mit anderen rechtlichen Anforderungen 

Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten

Die FAQs legen unter anderem dar, was denn nun unter „taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeit“ zu verstehen ist. Diese sind jene Tätigkeiten, die bereits in einem der delegierten Rechtsakte zur Taxonomieordnung aufgenommen sind. Ist die Tätigkeit (noch) in keinem der delegierten Rechtsakte aufgenommen, so kann diese nicht als taxonomiefähig angesehen werden. Die Taxonomie an sich wird jedoch in den FAQs als „dynamischer Rahmen, bei dem der Umfang der Tätigkeiten laufend erweitert wird“ umschrieben, was zu einer ständigen Ergänzung der taxonomiefähigen Tätigkeiten führen soll. 

Bewertung von Vermögenswerten (Vermögensverwalter)

Die FAQs gehen auch darauf ein, wie Vermögensverwalter ihre Bestände in einem Portfolio gewichten können, um taxonomiefähige Vermögenswerte zu melden. Hier wird die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nach dem Wert der Risikopositionen an den Gesamtaktiva des Vermögensverwalters gewichtet. Einfach gesprochen ist daher ein Vermögensverwalter an zwei Vermögenswerten in gleicher Höhe engagiert, wobei eines zu 100%, das andere zu 0% taxonomiefähig ist, woraus eine 50% Taxonomiefähigkeit im Verhältnis zum Wert der Gesamtaktiva folgt.

Bewertung von Schuldtiteln

Zur Bewertung der Taxonomiefähigkeit von Schuldtiteln, wie einer Anleihe oder eines Darlehens, wird empfohlen den taxonomiefähigen Wert des zugrundeliegenden Unternehmens heranzuziehen (Umsatz und Capex). Taxonomiefähig ist aber nur jener Teil der Erlöse des Schuldtitels, der auch taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Sind nur 50% der Erlöse taxonomiefähig, so ist daher auch der taxonomiefähige Umsatz bzw. CapEx-Wert des Schuldtitels mit 50% anzusetzen.

Zusammenspiel mit der CSRD

Der delegierte Rechtsakt über die Offenlegungspflichten und die vorgeschlagene Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichtserstattung sollen sich ergänzen (CSRD). Mit der CSRD wird der Anwendungsbereich der derzeitigen Meldepflichten erweitert auf alle großen börsennotierten Unternehmen und alle börsennotierten KMU, ausgenommen Kleinstunternehmen. Die im Rahmen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten geforderten Informationen sollen im selben Lagebericht auf Unternehmensebene zusammen mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen, die gemäß den Bestimmungen des CSRD-Vorschlags erforderlich sind, gemeldet werden.

Weitere Fragen und Antworten

Weitere Fragen, die die FAQs beantworten (nicht abschließend):

  1. Wie sollte ein Kreditinstitut mit einer Zulassung als Wertpapierfirma nach der Richtlinie über Märkte für Finanzdienstleistungen (MiFID) seine taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten melden?
  2. Können grüne Schuldtitel von Nicht-EU-Unternehmen als taxonomiefähig gemeldet werden?
  3. Können grüne Staatsanleihen als taxonomiefähig gemeldet werden?
  4. Welche Angaben sollten Finanzunternehmen machen, wenn die Informationen der zugrundeliegenden Unternehmen nicht öffentlich zugänglich sind?

Lesen Sie die FAQs hier
 

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Eva Wariwoda

Associate