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OGH bestätigt für die Praxis wichtige Judikaturlinien und gibt Rahmenbedingungen vor

06.11.2025

AutorIn

Peter Blaschke

Rechtsanwalt

In seiner Entscheidung vom 16. September 2024 (6 Ob 135/24g) hat der OGH wichtige Judikaturlinien zur Wirksamkeit von Optionsvereinbarungen in Gesellschaftervereinbarungen und zur Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses im Fall von Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestätigt. Die Entscheidung gibt für die Praxis wichtige Rahmenbedingungen vor.

Der Entscheidung des OGH lag – kurz zusammengefasst – folgender Sachverhalt zu Grunde.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 30. April 2021 wurde eine GmbH errichtet. Gesellschafter waren eine Privatstiftung sowie drei familiär miteinander verbundene natürliche Personen (die „Familiengesellschafter“). Die Privatstiftung hatte das wirtschaftliche Risiko übernommen, indem sie Garantien für von der Gesellschaft aufgenommene Kredite übernommen hatte. Die Familiengesellschafter sollten Managementleistungen an die Gesellschaft erbringen. Einer der Familiengesellschafter fungierte zudem als Geschäftsführer der Gesellschaft.

Zwischen der Privatstiftung und den Familiengesellschaftern wurde eine Gesellschaftervereinbarung in Form eines Notariatsakts abgeschlossen. Mit dieser haben die Familiengesellschafter der Privatstiftung in Form einer Option die Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der Gesellschaft angeboten, falls ein als Geschäftsführer agierender Familiengesellschafter aus seiner Position als Geschäftsführer ausscheidet oder die Privatstiftung aus den von ihr ab-gegebenen Garantien in Anspruch genommen wird. Die Option galt für die Dauer der Gesellschafterstellung der Familiengesellschafter. Flankierend dazu enthielt der Gesellschafts-vertrag ein Vinkulierungsklausel, wonach eine Übertragung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschaft und der Gesellschafter durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss bedarf.

Mit Schreiben vom 7. November 2023 erklärte der als Geschäftsführer fungierende Familiengesellschafter seinen Rücktritt als Geschäftsführer. Die Privatstiftung übte daraufhin die Option aus. Im Firmenbuchverfahren zur Eintragung des Gesellschafterwechsels machten die Familiengesellschafter geltend, dass die Option wegen grober Benachteiligung und Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Zudem sei der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Gesellschafterbeschluss nicht gefasst worden.

Der OGH erklärte die Einwände als unbeachtlich:

Zum Optionsrecht

Der OGH bestätigte seine bisherige Judikatur, wonach Optionen keine zeitliche Begrenzung vorsehen müssen. Auch langfristige oder unbefristete Optionsvereinbarungen sind daher nicht grundsätzlich unwirksam. Selbst bei einer überlangen Bindung wäre – mit Ausnahme eines Verbrauchergeschäfts – die Bindungsdauer lediglich auf das zulässige Maß zu beschränken.

Der OGH nahm die Entscheidung auch zum Anlass, zu sogenannten Hinauskündigungsklauseln Stellung zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, die Gesellschafterstellung eines Mitgesellschafters ohne Grund zu beenden, so insbesondere auch durch Ausübung einer Call-Option. Solche Klauseln werden von der überwiegenden Lehre als unzulässig angesehen.

Der OGH musste zur Zulässigkeit solcher Klauseln im konkreten Fall aber nicht Stellung nehmen, weil die gegenständliche Option nicht als Hinauskündigungsklausel zu qualifizieren war. Dies deshalb, da die Privatstiftung die Bedingungen für die Ausübung der Option nicht selbst herbeiführen konnte. Die Vereinbarung war auch nicht als sittenwidrig oder als unsachlich anzusehen. Da die Privatstiftung das unternehmerische Risiko übernommen hatte, während die Familiengesellschafter Managementleistungen erbringen sollten, hatte die Optionsvereinbarung den Zweck, die Folgen der Beendigung dieser „Arbeitsteilung“ zu regeln. Die Optionsvereinbarung sei daher sachlich gerechtfertigt gewesen.

Zur Vinkulierungsklausel

Auch hier bestätigte der OGH seine bisherige Judikaturlinie, wonach die konkludente Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile zulässig ist. Eine solche ist in der Regel dann anzunehmen, wenn alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt waren.

Dies ist nach den Ausführungen des OGH auch bei der Abgabe eines Abtretungsangebots der Fall, die eine solche schlüssige Zustimmung darstellt. Der Abschluss eines Vertrags über eine Option bei gleichzeitigem Vorbehalt der Zustimmung des aus der Option Verpflichteten wäre zudem auch widersprüchlich. 

Waren, wie im vorliegenden Fall, alle Gesellschafter an der Übertragung zustimmend beteiligt, ist auch eine Zustimmung der Gesellschaft selbst nicht weiter erforderlich.

Im Ergebnis sind sachlich gerechtfertigte Optionen auf den Erwerb des Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters somit weiter nicht zu beanstanden, soweit die Voraussetzungen für deren Ausübung nicht einseitig von dem aus der Option Berechtigten herbeigeführt werden können. Dies gilt auch für zeitlich nicht beschränkte Optionen, deren Bindungswirkung im Einzelfall durch das Gericht allerdings auf eine angemessene Dauer reduziert werden kann. Zu begrüßen ist weiters die Aussage des OGH, dass bei einer Vinkulierungsklausel im Gesellschaftsvertrag dann kein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter mehr zu fassen ist, wenn diese durch die Einräumung einer Option bereits an der Übertragung zustimmend mit-gewirkt haben. Dies wirkt einem späteren Verzögerungspotential deutlich entgegen.

AutorIn

Peter Blaschke

Rechtsanwalt