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Neues Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

05.08.2016 - Lesezeit: 3 Minuten

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zumindest teilweise Entgelt, das diesem nach dem Gesetz, einer Verordnung oder einem Kollektivvertrag zusteht, vorenthält, spricht man von „Lohn- und Sozialdumping“. Sowohl inländische als auch ausländische Arbeitgeber können Lohn- und Sozialdumping begehen. Entgeltmindeststandards ergeben sich für die allermeisten Arbeitsverhältnisse in Österreich aus Kollektivverträgen, deren Regelungen normativ wirken und grundsätzlich zwingende Wirkung zugunsten der Arbeitnehmer haben.

Kollektivverträge gelten jedoch nicht „automatisch“, sobald ein Arbeitnehmer in Österreich tätig wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Regelungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping insbesondere in den §§ 7 ff Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geschaffen. Im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen des AVRAG drohen Arbeitgebern sogar Verwaltungsstrafen.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der sehr gedrängten Darstellung der Rechtsnormen im AVRAG und zur Verschärfung der darin enthaltenen Strafbestimmungen ein eigenes Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) erlassen. Das LSD-BG wird mit 1.1.2017 in Kraft treten. Für Fälle, die den Zeitraum bis 31.12.2016 betreffen, sind allerdings noch die im AVRAG enthaltenen Regelungen anzuwenden.

Das LSD-BG ist grundsätzlich für Personen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben oder aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, aus der Schweiz oder aus Drittstaaten zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend nach Österreich als Arbeitskräfte überlassen werden. Die behördliche Lohnkontrolle gilt aber auch für arbeitnehmerähnliche Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich haben gemäß § 3 LSD-BG zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Sofern der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in Österreich hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, haben dessen Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

Durch das LSD-BG kommt es zu einer Verschärfung der bisherigen Haftungsbestimmungen die zuvor oft als zahnlos kritisiert worden waren. So haftet etwa ein rechtswidrig vorgehender Generalunternehmer (die Generalunternehmerhaftung ist auf den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe beschränkt) nicht mehr wie bisher im Ausmaß der gewöhnlichen Bürgschaft sondern als Bürge und Zahler (§ 10 LSD-BG).

Bei Verstößen gegen Bestimmungen des LSD-BG (Unterentlohnung, Nichtbereithaltung von Unterlagen etc) drohen hohe Geldstrafen, die im Wiederholungsfall im Ausmaß von bis zu EUR 50.000,– verhängt werden können. Das LSD-BG tritt zwar erst mit 1.1.2017 in Kraft. Im Hinblick aber darauf, dass das LSD-BG mehrere Verschärfungen vorsieht, sollten sich inländische und ausländische Arbeitgeber, Generalunternehmer sowie Auftraggeber im Baubereich bereits jetzt mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen.