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Neue vergaberechtliche Melde- und Veröffentlichungspflichten ab 1. März 2019

01.03.2019 - Lesezeit: 4 Minuten

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Der 1. März 2019 bringt mit dem Bundesvergabegesetz 2018 („BVergG 2018“) folgende neu eingeführte Melde- und Veröffentlichungspflichten für Auftraggeber:

  • Bekanntmachungen und Bekanntgaben mittels Open Government Data
  • Meldepflichten bei vergebenen Bauaufträgen
  • Statistische Meldepflichten (erstmals bereits per 10. Februar 2019)

Neben der gewünschten Erhöhung der Transparenz bringen sie aber insbesondere weiteren formalen Aufwand für Auftraggeber. Auftraggeber werden sich den Aufwand aber nicht ersparen können, da die Verletzung dieser Veröffentlichungs- und Meldepflichten eine Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 50.000 nach sich ziehen kann.

Neue Veröffentlichungspflichten

Schon bisher waren Informationen zur Einleitung von Vergabeverfahren in verschiedenen Publikationsmedien bekannt zu machen. Ab 1. März 2019 neu ist, dass die Veröffentlichung nunmehr durch Bereitstellung bestimmter Metadaten von Kerndaten von Vergabeverfahren im Rahmen von Open Government Data auf www.data.gv.at zu erfolgen hat.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für die Bekanntmachung von vergebenen Aufträgen, abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und den Ergebnissen von Ideenwettbewerben („Bekanntgaben“). Solche Bekanntgaben sind auch für Abrufe aus Rahmenvereinbarungen ab einem Auftragswert von EUR 50.000 zu veröffentlichen. Die Bekanntgabepflicht gilt auch für die nachträgliche Änderung von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen nach Abschluss des Vergabeverfahrens.

Die Pflicht zur Bekanntgabe gilt für Auftraggeber des Bundes auch für alle Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich ab einem Auftragswert von EUR 50.000, sodass auch Direktvergaben, die diese Schwelle übersteigen, bekannt zu geben sind. Eine Bekanntgabepflicht im Unterschwellenbereich legt das BVergG 2018 für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder nicht fest.

Meldepflichten bei Bauaufträgen

Bei vergebenen Bauaufträgen beziehungsweise Losen eines Bauauftrages mit einer Auftragssumme von mehr als EUR 100.000 sind bestimmte Informationen elektronisch an die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden.

Neben den Daten des Auftragnehmers sind insbesondere die Auftragssumme, der Auftragsgegenstand sowie die im Angebot angegebenen Subunternehmer zu melden. Der Meldepflicht ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung (daher nicht bei Abrufen aus Rahmenverträgen) nachzukommen. Nachträglich herangezogene Subunternehmer, die nicht bereits im Angebot des Auftragnehmers benannt wurde, sind gesondert zu melden. Unmittelbar nachdem die Zustimmung zur Heranziehung des nachträglichen Subunternehmers vom Auftraggeber erteilt wurde, ist die Meldung vorzunehmen.

Statistische Meldepflichten

Bis zum 10. Februar jeden Jahres (somit erstmals zum 10. Februar 2019) sind bestimmte statistische Aufstellungen über die von jedem Auftraggeber vergebenen Aufträge beziehungsweise Preisgelder zu erstellen. Im Vollziehungsbereich des Bundes sind die Aufstellungen an den Justizminister beziehungsweise im Vollziehungsbereich des Landes an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln.

Dabei sind insbesondere Angaben zu machen über die Anzahl der Verfahren im Oberschwellenbereich, die Anzahl der teilnehmenden und Zuschlagserteilungen an kleine und mittlere Unternehmen, den Gesamtwert der Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich.

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