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Neue ESG Offenlegungsverordnung für Finanzmarktteilnehmer

16.02.2021 - Lesezeit: 4 Minuten

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner

Bis zum Inkrafttreten der EU Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Financial Disclosure Regulation - SFDR) dauert es weniger als ein Monat. Bereits jetzt sollten die Aspekte der Level 2 SFDR mitbedacht werden.

Als Teil des Aktionsplans der Europäischen Kommission für die Nachhaltigkeit des Finanzsektors, wird – erstmals angekündigt 2018 – per 10. März 2021, die neue europäische Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor in Kraft treten. Von diesem Tag an wird bereits der überwiegende Teil der Regelungen gelten.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Finanzdienstleister wie Wertpapierfirmen und Fondsmanager, einschließlich Fondsmanager aus Nicht-EU-Ländern, die Fonds in der Europäischen Union anbieten bzw. vertreiben aber auch Versicherungsunternehmen, die Versicherungsanlageprodukte anbieten.

Unabhängig davon, ob ein ESG-Fokus oder eine ESG-Strategie angewandt wird, umfassen die offenzulegenden Informationen unter anderem Informationen, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Entscheidungsprozess einbezogen werden und die möglichen wesentlichen negativen Auswirkungen (principal adverse impact – PAI) von Investitionen aber auch die Frage der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik. Erweiterte Offenlegungspflichten bestehen auf Produktebene insbesondere in Bezug auf solche Produkte, die einen ESG-Fokus als explizites Ziel verfolgen oder anderweitig die Förderung ökologischer oder sozialer Eigenschaften beinhalten.

Die Offenlegungspflichten müssen eingehalten und in die vorvertraglichen Offenlegungen aufgenommen werden, d.h. gegebenenfalls in einen Prospekt (z.B. für einen OGAW-Fonds und auf der Grundlage der Richtlinie über Alternative Investmentfonds), aber auch in die Jahresberichte der Fonds. Darüber hinaus beschreibt die Disclosure Verordnung bestimmte Informationen, die auf der Website der Finanzdienstleistungsteilnehmer veröffentlicht werden müssen.

Während die Disclosure Verordnung selbst keine Details darüber enthält, was offengelegt werden muss, wurden die europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EBA u. a.) mit der Entwicklung technischer Regulierungsstandards (RTS) beauftragt. Der jüngste Entwurf der RTS, auch bekannt als "Level 2 SFDR", wurde am 11. Februar 2021 veröffentlicht und sieht u.a. in Bezug auf die Offenlegung auf Unternehmensebene eine detaillierte Liste der PAIs vor und in Bezug auf die Offenlegung auf Produktebene, dass die vorvertragliche und periodische Dokumentation in Form von obligatorisch zu verwendenden Templates Beschreibungen der Merkmale und Ziele von Finanzprodukten enthalten soll.

Obwohl die Level 2 SFDR nach aktueller Planung erst zum 1. Jänner 2022 in Kraft treten soll, ist aufgrund der generischen Vorgaben der SFDR bereits eine Berücksichtigung der Vorgaben des Entwurfs der Level 2 SFDR geboten, um künftigen Marktstandards zu entsprechen.
 

AutorIn

Florian Kranebitter

Partner