English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Neue Entscheidungen des VfGH über COVID-19-Maßnahmen der Bundesregierung

22.07.2020 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Neue Entscheidungen des VfGH über COVID-19-Maßnahmen der Bundesregierung

Der VfGH hat am 22.7.2020 neue Entscheidungen über das COVID-19-Maßnahmenpaket der Bundesregierung veröffentlicht. Den Entscheidungen vorausgegangen waren zahlreiche Anträge und Beschwerden von Unternehmern und Privatpersonen, die mitunter Maßnahmen zum Gegenstand hatten, die derzeit gar nicht mehr in Kraft sind. Dessen ungeachtet hat sich der VfGH damit sozusagen ex post befasst und damit auch ein Exempel für etwaige künftige Maßnahmen statuiert:

Das COVID-19-Maßnahmengesetz vom März 2020 beschränkt Entschädigungsanspruche für Unternehmen, die von den Betretungsverboten betroffen waren und/oder nach wie vor sind. Der VfGH hat dazu erkannt, dass das Gesetz nicht verfassungswidrig ist, da es nicht gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstößt. Der VfGH hat dies mit den umfassenden Begleitmaßnahmen des Gesetzgebers wie etwa finanziellen Unterstützungsleistungen oder der Möglichkeit von Kurzarbeit begründet. Ganz grundsätzlich hat der VfGH aber auch festgehalten, dass dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme, was in anderen Worten bedeutet, dass die gegenwärtige Ausnahmesituation besondere Maßnahmen rechtfertigen würde.

Ebenfalls als verfassungskonform beurteilte der VfGH die gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Verordnungen im Hinblick auf Betretungsverbote von Handelsunternehmen. Gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung (auch) das Betreten von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden Verordnungen zu Betretungsverboten erlassen, die zunächst das Betreten sämtlicher Betriebsstätten des Handels ausnahmen, die nicht systemrelevant waren und in der Folge Betriebsstätten unter 400m2 Kundenbereich sowie Bau- und Gartenmärkte (eben auch bei Übersteigen der 400 m2 Kundenbereich) vom Betretungsverbot ausnahmen.

Aus der Entscheidung des VfGH im Hinblick auf die zuletzt genannte Verordnung (betreffend die Differenzierung bei 400m2) ergibt sich, dass er die grundsätzliche Differenzierung im Hinblick auf die Systemrelevanz und die Unterscheidung von Verkaufsräumen über und unter 400m2 für grundsätzlich gerechtfertigt erachtet. Dies gilt aber nicht für die Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten und anderen Geschäften, deren Kundenbereich 400m2 übersteigt. Für den VfGH war nicht nachvollziehbar, weshalb Bau- und Gartenmärkte eine für die Verrichtung des täglichen Lebens entscheidende Bedeutung haben sollten. Auf dieser Basis ist davon auszugehen, dass Amtshaftungsansprüche gegen den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht werden, die von massiver wirtschaftlicher Dimension sein könnten. 

Als verfassungskonform beurteilte der VfGH auch die gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Betretungsverboten für öffentliche Orte in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz. Teilweise gesetzwidrig war aber die darauf basierende Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. Das Gesetz biete keine Grundlage dafür, ein allgemeines Ausgangsverbot per Verordnung zu erlassen bzw die allgemeine Verpflichtung vorzusehen, in der eigenen Wohnung zu verbleiben, so der VfGH. Damit hat der VfGH einer Vielzahl von Verwaltungsstrafen die Rechtsgrundlage entzogen. Auch ist ein weiterer Lockdown, wie im vergangenen März, mit einem allgemeinen Ausgangsverbot auf Grundlage der derzeitigen gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer Verordnung ausgeschlossen.

 

AutorIn