Kundmachung Vergaberechtsgesetz 2026
03.03.2026
AutorIn
Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt
Armin Gamsjäger
Rechtsanwalt
Mit der Kundmachung des Vergaberechtsgesetzes 2026 (BGBl I Nr. 8/2026) am 27.2.2026 ist mit 1.3.2026 eine umfassende Novelle des Bundesvergabegesetzes („BVergG“) in Kraft getreten. Seit 1.3.2026 gelten wesentliche Änderungen, die für die tägliche Vergabepraxis maßgeblich sind.
Besonders praxisrelevant sind die Flexibilisierung der Bestbieterermittlung, die Neuordnung des Eignungszeitpunkts, die Klarstellung zur Anfechtbarkeit von Rahmenvereinbarungen, die Reform des Pauschalgebührensystems sowie die Erweiterung und Harmonisierung der Ausschlussgründe einschließlich der Neuregelung der Selbstreinigung.
Die Novelle ist damit weniger als punktuelle Änderung, sondern vielmehr als strukturierte Modernisierung des Vergaberechts zu verstehen. Eine frühzeitige rechtliche Analyse der konkreten Auswirkungen kann zur Vermeidung vergaberechtlicher Risiken beitragen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Anhebung der Schwellenwerte
Die bisher jeweils mit der SchwellenwerteVO befristeten Schwellenwerte wurden ins Dauerrecht überführt. Im Unterschwellenbereich wurden die Schwellenwerte teilweise deutlich angehoben, insbesondere für nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung und Direktvergaben mit Bekanntmachung im Baubereich.
Digitalisierung und Transparenz
Die nationalen Bekanntmachungs- und Bekanntgabeverpflichtungen wurden an die europäischen angeglichen. Elektronische Standardformulare („eForms“) sind jedoch erst ab 1.10.2026 auch auf nationaler Ebene verpflichtend zu verwenden.
Rahmenvereinbarung
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung wird nunmehr als Zuschlag eingeordnet, der den Lauf einer Stillhaltefrist auslöst und somit eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstellt (§ 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG). Mit dieser Änderung wurde klargestellt, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung allen im Verfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen ist und dass die Möglichkeit besteht, (auch) die Reihung anzufechten, was insbesondere bei Abrufen nach dem Kaskadenprinzip von Relevanz ist.
Keine Stillhaltefrist besteht hingegen bei einzelnen Abrufen aus der Rahmenvereinbarung (§ 144 Abs 1 BVergG); hier kommt lediglich ein Feststellungsverfahren in Betracht.
Pauschalgebührensystem
Das Gebührensystem wurde insgesamt vereinfacht. Die Höhe der Pauschalgebühr im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren orientiert sich am geschätzten Auftragswert und wird in sechs Gebührenkategorien – von EUR 400 bis EUR 50.000 – unterteilt (§ 340 Abs 3 BVergG). Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden einheitlich mit EUR 100 vergebührt (§ 340 Abs 2 BVergG).
Außerdem sind öffentliche Auftraggeber nunmehr verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen sämtliche Informationen aufzunehmen, die für einen Unternehmer zur Berechnung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren erforderlich sind (§ 91 Abs 1 BVergG).
Subunternehmerersatz und Publizität des Widerrufs
Ungeeignete Subunternehmer sind abzulehnen; dem Bieter ist jedoch Gelegenheit zum Austausch zu geben, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Angebots erfolgt (Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung „Rad Service“).
Im Oberschwellenbereich ist die Widerrufsentscheidung künftig zwingend formal bekannt zu machen (zu veröffentlichen), während im Unterschwellenbereich eine Mitteilung an die verbliebenen Unternehmer ausreicht (§ 150 Abs 2 BVergG).
Flexibilisierung des Eignungszeitpunkts
Bislang musste die Eignung in der Regel bereits mit Ablauf der Teilnahmeantragsfrist (bei zweistufigen Verfahren) oder bei der Öffnung der Angebote (bei offenen Verfahren) vorliegen. Dies hatte zur Folge, dass Unternehmer – trotz Abgabe einer Eigenerklärung, die das Vergabeverfahren vereinfachen hätte sollen – de facto sämtliche Eignungsnachweise bereits vor Ablauf dieser Frist einholen mussten, um nicht Gefahr zu laufen, mangels Nachweises der durchgehenden Eignung vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Nunmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Eignung spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen muss (§ 79 Abs 2 Z 1 bis 3 BVergG):
- Zum Zeitpunkt des Ablaufs der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gesetzten Frist,
- zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs 5 BVergG, oder
- zum Zeitpunkt des Ablaufs der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist.
Ausgenommen von dieser Erleichterung ist die Befugnis, bei der die bisherige Rechtslage bestehen bleibt.
Strategische Beschaffung und Flexibilisierung der Bestbieterermittlung
Die aktuelle Vergaberechtsnovelle stärkt die Nutzung des Vergaberechts zur Erreichung gesellschaftspolitischer Ziele in den Bereichen Klimaschutz, soziale Gerechtigkeit und Innovation. Ein zentraler Hebel hierfür ist die Erweiterung der allgemeinen Vergabegrundsätze in § 20 Abs 5 BVergG: Neben der bisherigen „Umweltgerechtheit“ wird nun explizit die „Nachhaltigkeit“ als gesetzliches Leitbild verankert. Zudem rücken neue spezifische Umweltschutzziele in den Fokus, insbesondere die „Reduktion der Flächeninanspruchnahme“ zur Bekämpfung der Bodenversiegelung sowie die „Priorität der Lebenszykluskosten“. Um rechtlich wirksam zu sein, sollen diese ökologischen Aspekte primär schon bei der Definition des Auftragsgegenstands verankert werden, oder wahlweise durch konkrete Eignungs- und Zuschlagskriterien beziehungsweise als Ausführungsbedingungen im Vertrag berücksichtigt werden.
Besonders praxisrelevant ist der neue „horizontale Ansatz“ (§ 91 Abs 5 Z 2 bis 6 BVergG): Bei bestimmten Leistungen (zB im Gesundheits-, Sozial-, Reinigungs- und Bewachungsbereich oder bei Lebensmitteln) müssen zwingend zusätzliche Qualitätsaspekte berücksichtigt werden. Auftraggeber können künftig aber frei wählen, in welcher Phase des Vergabeverfahrens sie diese Qualitätsaspekte berücksichtigen: Sie müssen diese künftig nicht zwingend in die oft anfechtungsgefährdeten Zuschlagskriterien aufnehmen, sondern können flexibel wählen, ob sie ökologische oder soziale Aspekte stattdessen schon in der Leistungsbeschreibung, den technischen Spezifikationen, bei den Eignungskriterien oder wahlweise als Ausführungsbedingungen im Vertrag festlegen. Werden mehrere Phasen kombiniert, gilt lediglich das Verbot der Doppelwertung: Ein und dasselbe Kriterium darf nicht mehrfach berücksichtigt werden.
Erweiterung der Ausschlussgründe
Mit der Novelle wurden die Straftatbestände in den Bundesvergabegesetzen (BVergG, BVergGKonz und BVergGVS) in Bezug auf die Ausschlussgründe harmonisiert. Folgende Ausschlussgründe wurden ergänzt oder konkretisiert:
- Die Ausschlussgründe für rechtskräftige Verurteilungen wurden um einige Straftatbestände erweitert, wie zB wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Verrat von Staatsgeheimnissen, Missbrauch der Amtsgewalt;
- „Vergabesperren“: Ein Unternehmer ist nunmehr verpflichtend auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde in Österreich oder in einem anderen EWR-Staat erlangt, welche den Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließt (§ 78 Abs 1 Z 12 BVergG). Eine Selbstreinigung ist in diesen Fällen ausgeschlossen (§ 83 Abs 4 BVergG).
Zudem wird das Restrukturierungsverfahren dem Insolvenzverfahren gleichgestellt. Unternehmen im Restrukturierungsverfahren bleiben jedoch grundsätzlich teilnahmeberechtigt, sofern ihre Leistungsfähigkeit gesichert ist (§ 78 Abs 1 Z 2 BVergG).
Laufende Selbstreinigung
Für Unternehmer besteht nunmehr die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit während laufender Ermittlungen (zB in Kartellverfahren). Voraussetzung ist die laufende, aktive Zusammenarbeit mit den Behörden und dem öffentlichen Auftraggeber zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Eine Schadenswiedergutmachung ist in diesem frühen Stadium, in dem der Schaden oft noch unklar ist, noch nicht erforderlich (§ 83 Abs 2a BVergG).
Es ist nicht mehr erforderlich, den Abschluss des Ermittlungsverfahrens abzuwarten; damit erfolgt eine Harmonisierung mit der Kronzeugenregelung im Wettbewerbsrecht.
Fazit
Das Vergaberechtsgesetz 2026 verändert die Systematik des Vergaberechts nicht grundlegend, verschiebt jedoch dessen Akzente: mehr strategische Steuerung, mehr Transparenz, mehr Compliance.
Insbesondere die stärkere strategische Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung, die Flexibilisierung der Bestbieterermittlung, erweiterte Transparenzanforderungen sowie Anpassungen im Rechtsschutz werden die Vergabepraxis spürbar prägen.
Sowohl Auftraggeber als auch Unternehmer sind daher gefordert, ihre internen Prozesse, Dokumentationsstandards und strategischen Beschaffungsansätze entsprechend anzupassen.
AutorIn
Bernhard Scherzer
Rechtsanwalt
Armin Gamsjäger
Rechtsanwalt