Kreislaufbauwirtschaft – Was ist bei der Planung bis zur Errichtung zu beachten
06.02.2026
AutorIn
Christina Klapf
Rechtsanwältin
Durch nachhaltiges Bauen den Umweltschutz fördern: Wesentliches Werkzeug für die nachhaltige Gestaltung und Entwicklung eines Stadtgebietes bildet die Kreislaufwirtschaft im Sinne einer werthaltigen Kreislaufführung von Rohstoff und Bauwesen.
Die Baugesetze beziehungsweise Bauordnungen der Bundesländer umfassen Vorgaben und Ziele für die Ausgestaltung von Bauwerken. Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 wurde, wie auch bereits in der Steiermärkischen Bauordnung die Ressourcenschonung als zusätzliches Ziel der Stadtplanung für eine nachhaltige Gestaltung und Entwicklung des Stadtgebietes verankert. Ein ganz besonderer Stellenwert hat dabei das nachhaltige Bauen eingenommen.
Nachhaltigkeit im Bauwesen – nun verpflichtend?
Die Bauordnung für Wien sieht vor, dass bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne auf eine Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Stadtplanung wird demnach angehalten, entsprechend diesem Ziel ihren Fokus verstärkt auf die Weiternutzung und Erhaltung des Bestands und Vermeidung von Neubauten legen. Als effiziente Umsetzungsmaßnahme kann sich die Stadtplanung den jeweiligen Bebauungsplänen bedienen. In denen kann die Bebauungsdichte verringert und Qualitäten, die bei Ausführung von Bauwerken jedenfalls zu beachten sind, festgelegt werden, insbesondere auch im Hinblick auf den Abschluss von städtebaulichen Verträgen. Auch eine Nachverdichtung kann durch Festlegung von maximalen Versiegelungsgraden eingebremst werden. Auch dieses Instrument führt dazu, dass bereits versiegelte Flächen samt Gebäuden für Projektentwicklungen attraktiver werden.
Die Möglichkeiten der Ausgestaltung für ein nachhaltiges Bauen bzw. einer Ressourcenschonung befinden sich in den gesetzlichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung, der Bauprodukteverordnung und dem AWG. Ein nachhaltiges Bauen stellt somit ein Zusammenspiel von baurechtlichen und „abfallrechtlichen“ Bestimmungen dar.
Umfang des nachhaltigen Bauens
Der effiziente Einsatz von Ressourcen spielt sowohl bei Neuerrichtungen als auch bei Bestandsbauten eine wichtige Rolle. Bestandsbauten können beispielsweise durch Sanierung mittels so genannter reused und recycelter Baustoffe weiterverwendet bzw. aufgewertet werden. Dies führt neben der Reduktion des materiellen Ressourcenverbrauchs auch zur Vermeidung der Emissionen von neuem „embodied“ CO2. Ebenfalls ist ein ressourcenschonender Abbau von Bauwerken Teil eines nachhaltigen Bauwesens.
Ein wesentlicher Aspekt des nachhaltigen Bauens liegt somit bereits in der Planungsphase, die insbesondere auf die Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit von Materialien und Bauteilen bedacht nimmt.
Ressourcenschonend – aber wie?
Ressourcenschonung im Sinne der Kreislaufwirtschaft wirkt zwar insbesondere in der Öffentlichkeit durch Begrifflichkeiten wie „Recycling-Baustoffe“ oder „Wiederverwendung von Abfall“ aufwendig und teilweise abschreckend, jedoch ist dabei zu beachten, dass eine bewegliche Sache bereits dann Abfall darstellt, wenn sich der Besitzer von ihr entledigen will (subjektiver Abfallbegriff). Dementsprechend können auch funktionsfähige bewegliche Sachen als Abfälle qualifiziert werden.
Als ein Zeichen des effizienten Einsatzes von Ressourcen gilt das direkte Re-Use von solchen funktionsfähigen „Abfällen“. Dabei können etwa im Rahmen von Abbrucharbeiten entstandene „Produkte“ direkt anderweitig verwendet oder zur Wiederverwendung vorbereitet werden. Bei einem Abbruch eines Bauwerkes sind dies beispielsweise die Wiederverwendung einer Wendeltreppe, von Türen, Heizkörpern, Sanitärkeramik oder Bodenbelegen. Diese können direkt in neue Bauwerke verbaut werden oder an Fachbetriebe übergeben werden, die durch eine Prüfung, Reinigung und Reparatur daraus wieder ein funktionstüchtiges Produkt (Vorbereitung zur Wiederverwendung) „herstellen“ können. Ressourcenschonung kann somit nicht nur Geld sparen, sondern fördert nachhaltiges Bauen.
Aber nicht nur Wendeltreppen, Bodenbeläge udgl können bei Abbruchtätigkeiten „reused“ werden, sondern es können auch Baustoffe gemäß der Recycling-Baustoffverordnung „recycelt“ werden. Dabei stellt das Recyclen von Abfällen ein Verfahren dar, bei dem das Abfallmaterial von Produkten, entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, aufbereitet wird. Dies hat den Vorteil, dass die Stoffe des Abbruchs direkt vor Ort auf ihre Wiederverwendung geprüft werden können. Beispielhaft können Recycling-Baustoffe etwa für geplante Straßen und Wege verwendet oder bei großen Bauvorhaben als Zusatzstoff für die Betonherstellung als Betonrecyclingmaterial eingesetzt werden. Es handelt sich dabei nicht nur um eine maximale Ressourcenschonung, sondern um eine vorbildhaft umgesetzte Kreislaufbauwirtschaft: Ein Bauwerk wird abgerissen, die dadurch entstehenden Materialien werden „recycelt“ und für Tätigkeiten des neuen Bauwerkes direkt vor Ort verwendet. Der Kreis der Entstehung bis zur Verwertung des „Abfalls“ kann anhand eines Bauwerkes, ohne erheblichen Mehraufwand, geschlossen werden.
Fazit und Ausblick
Zwar ergeben sich derzeit für den Bauwerber selbst weder aus der Bestimmung der Baugesetze der Länder noch aus den Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung, der Bauprodukteverordnung und dem AWG, Verpflichtungen zur nachhaltigen Errichtung von Bauwerken. Es ist jedoch zu erwarten, dass zukünftig ein nachhaltiges Bauen und Ressourcenschonung auch bereits bei Abschlüssen von städtebaulichen Verträgen anhand von erforderlichen Qualitäten verpflichtend vorgeschrieben werden. Darüber hinaus wird ein nachhaltiges Bauen auch bei Baubewilligungsverfahren eine wichtige und auch verpflichtende Rolle einnehmen werden.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Umsetzung einer nachhaltigen Kreislaufbauwirtschaft ein enges Zusammenspiel aus baurechtlichen und abfallrechtlichen Bestimmungen erfordert, das den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks umfasst. Der Handlungsbedarf beginnt dabei zeitlich bereits weit vor dem ersten Spatenstich: Schon auf der Ebene der Stadtplanung ist bei der Festsetzung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen aktiv auf die Ressourcenschonung zu achten, indem der Fokus primär auf den Erhalt und die Weiternutzung des Bestands gelegt wird, um Neubauten und weitere Bodenversiegelung zu vermeiden.
Tritt die Phase der konkreten Projektplanung ein, müssen Langlebigkeit und die spätere Wiederverwendbarkeit von Materialien bereits konzeptionell verankert werden. Im Umgang mit bestehender Bausubstanz gilt es sodann, differenzierte Maßnahmen zu ergreifen: Die Sanierung hat Vorrang, um den materiellen Ressourcenverbrauch und Emissionen von neuem „embodied" CO2 zu minimieren. Ist ein Abbruch jedoch unvermeidlich, greift das Prinzip des direkten „Re-Use", bei dem funktionsfähige Elemente wie Wendeltreppen, Türen oder Bodenbeläge identifiziert und entweder direkt in neue Bauwerke integriert oder durch Fachbetriebe zur Wiederverwendung vorbereitet werden. Material, das nicht als ganzes Bauteil erhalten werden kann, ist gemäß der Recycling-Baustoffverordnung aufzubereiten – idealerweise direkt vor Ort, um den Bauschutt etwa als Betonzusatz sofort für den Neubau zu nutzen und so den Stoffkreislauf ohne erheblichen Mehraufwand lokal zu schließen.
AutorIn
Christina Klapf
Rechtsanwältin